Neue Klarheit für Batteriespeicher: Die BNetzA präzisiert die Regeln
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 17.10.2025 ein Q&A zu zentralen Regelfragen beim Netzanschluss großer Batteriespeicher (BESS) veröffentlicht, das fortlaufend weiterentwickelt werden soll. Das Dokument schafft erstmals rechtliche Klarheit, wie Speicher als Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen behandelt werden – und welche Kosten entstehen dürfen.
Doppelrolle im Netz: Speicher sind Erzeuger und Verbraucher
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten Batteriespeicher sowohl als Erzeugungs- wie auch als Verbrauchsanlagen. Damit fällt die Erzeugungsseite unter die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV). Die Verbrauchsseite bleibt durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Speicherbetreiber müssen daher für beide Seiten Netzanschlusskapazitäten beantragen – getrennt, wenn unterschiedliche Kapazitätsgrenzen bestehen. Neu eingeführt wurde dabei die Möglichkeit flexibler Anschlussvereinbarungen (§ 17 Abs. 2b EnWG), die Netzbetreibern und Investoren mehr Spielraum geben sollen.
Realisierungskaution: Signal für Ernsthaftigkeit
Netzbetreiber dürfen künftig Realisierungskautionen (oft auch Reservierungsgebühren genannt) verlangen. Diese sollen sicherstellen, dass nur ernsthafte Projekte Netzkapazitäten blockieren. Wird das Projekt umgesetzt, wird die Kaution auf Bau- oder Anschlusskosten angerechnet. Kommt es nicht zur Realisierung, verfällt sie – es sei denn, die Gründe liegen außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers. Als Richtwert nennt die BNetzA 1.500 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung – eine inflationsbereinigte Fortschreibung der KraftNAV-Gebühr aus 2007.
Baukostenzuschüsse: Keine Rabatte für Speicher
Auch Batteriespeicher müssen Baukostenzuschüsse (BKZ) zahlen. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Juli 2025 (Az. EnVR 1/24), dass die Erhebung nach dem Leistungspreismodell rechtmäßig ist. Rabatte allein wegen der Speicherfunktion – also der zeitversetzten Rückspeisung von Strom – sind nicht vorgesehen. Nur wenn der Netzbetreiber vertraglich den Leistungsbezug einschränkt oder flexible Vereinbarungen (sog. Flexible Connection Agreements, FCA) anbietet, kann dies den BKZ mindern.
Transparenzpflicht der Netzbetreiber
Die BNetzA betont, dass Netzbetreiber ihre BKZ-Modelle und Preisblätter veröffentlichen müssen. Nur so lässt sich nachvollziehen, welche Kosten im Einzelfall entstehen. Diskriminierungsfreie und transparente Verfahren seien zwingend, um die Energiewende auch auf der Speicher- und Netzinfrastrukturseite planbar zu halten.
Ausblick
Mit dem Q&A schafft die BNetzA ein Stück Rechtssicherheit in einem bislang grauen Bereich des Energierechts. Für Investoren bedeutet das mehr Planungssicherheit – aber auch höhere Anforderungen an die Finanzierung. Wie Netzbetreiber künftig mit Realisierungskautionen und flexiblen Anschlussvereinbarungen umgehen, dürfte entscheidend für den Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur in Deutschland werden.
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