Ein aktueller Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG bringt Bewegung in eine seit Jahren umstrittene Praxis beim Netzanschluss kleiner Photovoltaikanlagen. Im Kern geht es um eine einfache, aber folgenreiche Frage: Darf eine Anlage bereits betrieben werden, wenn der Netzbetreiber den Netzanschlusspunkt für ungeeignet hält – und diese Einschätzung erst nach Ablauf gesetzlicher Fristen mitteilt? Die Entscheidung liefert eine klare Antwort und präzisiert die Reichweite des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG.
Der Fall: Streit um den Netzanschluss
Der Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 23. Januar 2026 betrifft den Anschluss von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von rund 10 kWp. Klägerin war die Betreiberin der Anlagen, Beklagte eine Netzbetreiberin. Das Verfahren wurde nach einer mündlichen Verhandlung im September 2025 durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht entschieden.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Betreiberin ihre Anlagen anschließen und betreiben durfte, obwohl der Netzbetreiber nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärte, der nächstgelegene Netzverknüpfungspunkt – der Hausanschlusskasten – sei derzeit nicht geeignet, den Strom aufzunehmen.
Das Schiedsgericht entschied: Ja. Die Anlagen durften seit dem 7. November 2022 angeschlossen und betrieben werden.
Die zentrale Rechtsfrage: Reichweite von § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG
Die Entscheidung dreht sich um eine Vorschrift, die im EEG 2021 eingeführt wurde: § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG.
Die Norm soll den Netzanschluss kleiner Erzeugungsanlagen beschleunigen. Wenn der Netzbetreiber innerhalb bestimmter Fristen keine geeignete Anschlusslösung benennt, dürfen Betreiber ihre Anlage unter bestimmten Voraussetzungen selbst anschließen.
Das Schiedsgericht stellte nun klar:
Diese Rechtsfolge umfasst nicht nur den technischen Anschluss, sondern auch den Betrieb der Anlage.
Eine spätere Mitteilung des Netzbetreibers, wonach der Netzverknüpfungspunkt ungeeignet sei, steht dem nicht entgegen.
Die Begründung: Würde die Regelung lediglich den Anschluss, nicht aber den Betrieb erlauben, würde ihr praktischer Nutzen weitgehend entfallen.
Europarechtlicher Hintergrund
Die Vorschrift setzt europäische Vorgaben um.
Konkret verweist das Schiedsgericht auf Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001 über erneuerbare Energien. Diese sieht für kleine Anlagen bis 10,8 kW ein vereinfachtes Verfahren für den Netzzugang vor. Ziel ist es, administrative Hürden zu reduzieren und den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen.
Das deutsche EEG hat diese Vorgabe mit den Änderungen in § 8 umgesetzt. Die Entscheidung der Clearingstelle konkretisiert nun, wie diese Vorschrift in der Praxis auszulegen ist.
Weitere Feststellungen des Schiedsgerichts
Neben der Grundsatzfrage traf das Schiedsgericht mehrere weitere Entscheidungen:
- Der Netzbetreiber durfte den Anschluss am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt nicht verweigern.
- Ebenso durfte er die Stromaufnahme nicht vollständig und dauerhaft verweigern.
- Seit 16. Mai 2024 verstieß der Netzbetreiber gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Abnahme und Verteilung des Stroms nach § 11 Abs. 1 EEG 2023.
Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest:
Der erforderliche Netzausbau wäre zum Zeitpunkt der Prüfung wirtschaftlich unzumutbar gewesen (§ 12 Abs. 3 EEG 2021). Daher lag kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vor.
Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt:
43,75 % trägt die Anlagenbetreiberin, 56,25 % der Netzbetreiber.
Bedeutung für Praxis und Regulierung
Der Schiedsspruch hat über den Einzelfall hinaus praktische Relevanz.
Er stärkt die Position von Betreiberinnen und Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen. Entscheidend ist: Netzbetreiber können den Betrieb einer Anlage nicht allein dadurch verhindern, dass sie nach Fristablauf auf eine vermeintliche Netzunverträglichkeit verweisen.
Damit wird ein Ziel des Gesetzgebers deutlicher umgesetzt:
Der Netzanschluss kleiner Anlagen soll schnell, standardisiert und möglichst ohne langwierige Verfahren erfolgen.
Ausblick
Die Entscheidung dürfte in künftigen Netzanschlussverfahren eine wichtige Referenz werden – insbesondere für Anlagen im Leistungsbereich unterhalb von rund 10 kW, die unter das vereinfachte Verfahren fallen.
Für Netzbetreiber bedeutet das zugleich wachsenden Druck, Anschlussprüfungen frühzeitig und transparent durchzuführen.
Denn wenn Fristen verstreichen, kann die Anlage künftig nicht nur angeschlossen – sondern auch betrieben werden.
Melden Sie sich außerdem für den gunnercooke x Kumandra LinkedIn-Newsletter „Grid & Guidance“ an und verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr rund um Technik trifft Recht in der Energiewende.
Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren oder Dirk und unser Energy-Team direkt erreichen? Klicken Sie hier oder über unser Kontaktfomular.