Der Fall: Standardkonflikt mit Signalwirkung
Es sind oft nicht die großen energiepolitischen Weichenstellungen, an denen sich die Energiewende entscheidet, sondern die kleinen, unscheinbaren Details im Gelände: ein schmaler Feldweg, ein Entwässerungsgraben, eine seit Jahren stillgelegte Bahntrasse. Genau an solchen Punkten setzt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2026 an (Az. 2 K 77/25) – und verschiebt dabei die rechtlichen Maßstäbe für die Genehmigung von Windenergieanlagen spürbar.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen drei Windenergieanlagen, die in einem ausgewiesenen Vorranggebiet errichtet werden sollten. Ein typischer Fall, wie er sich in Deutschland vielfach findet – und zugleich ein exemplarischer, weil er zeigt, wie sehr sich die Konfliktlinien im Genehmigungsrecht verändert haben. Die zuständige Behörde hatte das Vorhaben faktisch blockiert und sich dabei auf Argumente gestützt, die in der Praxis fast schon routinemäßig vorgebracht werden: Die Abstandsflächen der Anlagen reichten auf gemeindliche Grundstücke, die Erschließung sei nicht rechtlich gesichert, und eine Bahnstrecke verlaufe in zu geringer Entfernung. Hinzu kam, dass die betroffene Gemeinde ihr Einvernehmen verweigerte.
Abstandsflächen: Zweck statt Formalismus
Das Gericht folgt dieser Argumentation jedoch nur auf den ersten Blick. Zwar stellt es fest, dass die Abstandsflächen zweier Anlagen tatsächlich nicht vollständig auf den Baugrundstücken liegen, sondern sich teilweise auf schmale Feldwege erstrecken. Nach klassischem Verständnis wäre dies ein klarer Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Doch das Gericht bleibt nicht bei dieser formalen Betrachtung stehen. Es fragt vielmehr nach dem Zweck der Regelung und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser im konkreten Fall nicht berührt ist. Die betroffenen Flächen sind weder bebaubar noch in einer Weise nutzbar, die durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt würde. Belichtung, Belüftung oder sonstige nachbarliche Schutzgüter spielen hier keine Rolle. Vor diesem Hintergrund reduziert sich das behördliche Ermessen auf Null: Die erforderliche Abweichung ist zuzulassen. Was bislang häufig als unüberwindbares Hindernis galt, erscheint damit als korrigierbarer formaler Mangel.
Erschließung: Gelebte Praxis statt formaler Sicherung
Noch weiter geht das Gericht bei der Frage der Erschließung. Die geplanten Anlagen sollen über Feldwege und einen teilweise aufgeschütteten Graben erreichbar sein – Flächen, die im Eigentum der Gemeinde stehen, ohne dass hierfür Baulasten oder Dienstbarkeiten eingetragen wären. Nach herkömmlicher Lesart würde dies die Genehmigungsfähigkeit in Frage stellen. Doch auch hier verschiebt das Gericht den Fokus weg von der formalen Sicherung hin zur tatsächlichen Nutzung. Die Wege werden seit Jahren von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt, die Gemeinde duldet diese Nutzung. Daraus leitet das Gericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung ab: Wenn landwirtschaftliche Betriebe die Wege nutzen dürfen, kann dies Windenergieprojekten nicht verwehrt werden. Der Gleichheitsgrundsatz ersetzt gewissermaßen die fehlende rechtliche Absicherung. Die Erschließung ist damit als gesichert anzusehen – nicht trotz, sondern gerade wegen der gelebten Praxis.
Eisenbahnsicherheit: Richtlinie ist nicht Recht
Auch der Einwand der Eisenbahnsicherheit greift letztlich nicht durch. Zwar unterschreiten die geplanten Anlagen deutlich die von der Deutschen Bahn empfohlenen Mindestabstände. Doch das Gericht stellt klar, dass es sich hierbei nicht um verbindliches Recht, sondern um interne technische Richtlinien handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Einzelfall eine Gefährdung besteht. Angesichts der seit Jahren stillgelegten Strecke, fehlender Reaktivierungspläne und moderner technischer Schutzvorrichtungen verneint das Gericht eine solche Gefahr. Die Sicherheit der Bahn sei auch bei geringeren Abständen gewährleistet.
Gemeindezustimmung: Kein Vetorecht
Bemerkenswert ist schließlich auch der Umgang mit der verweigerten Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte das Vorhaben aus verschiedenen Gründen abgelehnt und damit einen zentralen Hebel im Genehmigungsverfahren genutzt. Doch das Gericht macht deutlich, dass dieses Instrument rechtlichen Grenzen unterliegt. Ist die Verweigerung nicht tragfähig begründet, kann sie durch die Genehmigungsbehörde ersetzt werden. Kommunale Blockade verliert damit an Durchschlagskraft.
Kein Automatismus: Zurück an die Behörde
Trotz dieser klaren inhaltlichen Weichenstellungen spricht das Gericht der Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Genehmigung zu. Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, etwa weil wasserrechtliche Fragen offen geblieben sind. Stattdessen verpflichtet das Gericht die Behörde, erneut über den Antrag zu entscheiden – diesmal jedoch unter Beachtung der nun klargestellten rechtlichen Maßstäbe.
Einordnung: Vom Formalismus zur Praxisorientierung
Was bleibt, ist ein Urteil, das weit über den Einzelfall hinausweist. Es zeigt eine Entwicklung, die sich zunehmend abzeichnet: Das Genehmigungsrecht für Windenergie löst sich schrittweise von einem strikt formalen Verständnis und orientiert sich stärker an den tatsächlichen Gegebenheiten und praktischen Lösungen. Technische Risiken werden konkret bewertet, statt pauschal unterstellt. Nutzungskonflikte werden realistisch eingeordnet, statt abstrakt überhöht. Und nicht zuletzt wird die Energiewende selbst zu einem leitenden Interpretationsmaßstab.
Oder, etwas zugespitzt formuliert: Manchmal entscheidet nicht das Gesetz über den Bau eines Windrads – sondern der Blick darauf, wie ein Feldweg tatsächlich genutzt wird.
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