Der Bundesgerichtshof hat die Spielräume von Dienstleistern bei Mindestvertragslaufzeiten erneut eingehegt. Eine AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens, die den Beginn der Vertragslaufzeit an die Freischaltung des Anschlusses knüpfte, ist unwirksam. Die Entscheidung reicht über die Telekommunikationsbranche hinaus – bis hin zu Dienstleistern im Bereich des Betriebs von Photovoltaikanlagen im Privatkundensegment.
Worum es ging
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) wies der für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision eines Telekommunikationsunternehmens zurück.
Bestätigt wurde damit eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Streitgegenstand war eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der die anfängliche Mindestvertragslaufzeit von zwölf oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen sollte.
Warum die Klausel scheiterte
Nach Auffassung des BGH verstößt diese Gestaltung gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die Vorschrift untersagt in AGB bei Dienstleistungsverträgen eine Bindung von mehr als zwei Jahren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht ein späteres Ereignis wie die Aufnahme der Leistung. Wird der Laufzeitbeginn auf die Freischaltung verschoben, addiert sich die Zeit zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung zur Mindestlaufzeit hinzu. Das Ergebnis: eine faktische Vertragsbindung über zwei Jahre hinaus und damit eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Dienstleistung bleibt Dienstleistung
Der Senat ließ auch das Argument nicht gelten, es handele sich – etwa bei Glasfaser-Erstanschlüssen – primär um einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Der Schwerpunkt liege eindeutig in der fortlaufenden Erbringung von Telekommunikationsdiensten. Die Herstellung des Anschlusses sei lediglich vorbereitend und ändere nichts am dienstvertraglichen Charakter.
TKG hilft nicht weiter
Auch das Telekommunikationsgesetz bietet keinen Ausweg. Zwar regelt § 56 Abs. 1 TKG die Vertragslaufzeit speziell für Telekommunikationsverträge. Diese Norm verdrängt jedoch nicht das AGB-Recht des BGB. Beide Regelwerke führen nach Ansicht des BGH zum gleichen Ergebnis: Maßgeblich für den Beginn der Laufzeit ist der Vertragsschluss. Das gilt ausdrücklich auch für Erstverträge, selbst wenn sie mit erheblichen Investitionen in den Netzausbau verbunden sind. Eine teleologische Reduktion oder analoge Anwendung der Ausnahme für reine Infrastrukturverträge (§ 56 Abs. 2 TKG) lehnte der Senat mangels gesetzlicher Grundlage ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schärft die Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung. Sie ist nicht nur für Telekommunikationsanbieter relevant, sondern für alle Dienstleister, die Mindestlaufzeiten mit einem verzögerten Leistungsbeginn kombinieren – etwa im Bereich von PV-Anlagen im Privatkundenbereich.
Ausblick
Unternehmen sind gut beraten, ihre AGB zu überprüfen. Der BGH macht unmissverständlich klar: Zwei Jahre sind die Obergrenze – gerechnet ab Vertragsschluss, nicht ab dem ersten Stromfluss oder dem ersten Signal.
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