Zum 1. Januar 2026 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes in Kraft getreten. Mit einem Informationsschreiben vom 23. Februar 2026 hat die Generalzolldirektion nun erläutert, wie die neuen Regelungen in der Praxis anzuwenden sind.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Besteuerung sogenannter Designerkraftstoffe, mehrere Entlastungstatbestände im Energiesteuerrecht sowie die Digitalisierung von Antragsverfahren. Für Unternehmen aus Industrie, Energieversorgung und Verkehr bedeutet das: mehr Klarheit im materiellen Steuerrecht, zugleich aber neue administrative Abläufe.
Designerkraftstoffe: Gesetzgeber schließt eine steuerliche Grauzone
Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es, eine bislang bestehende Grauzone im Kraftstoffmarkt zu schließen. Gemeint sind sogenannte Designerkraftstoffe. Dabei handelt es sich um Produkte, die aus Gasöl hergestellt und mit Zusatzstoffen versehen werden, um sie formal nicht als Diesel ausweisen zu müssen. In der Praxis wurden solche Stoffe häufig als technische Öle oder Schmiermittel vermarktet, konnten jedoch mit geringem Aufwand als Dieselkraftstoff verwendet werden.
Mit der Reform wird der Begriff nun erstmals ausdrücklich im Energiesteuergesetz definiert. Zugleich führt § 23 EnergieStG eine rechtliche Fiktion ein: Wird ein Designerkraftstoff im Steuergebiet abgegeben, gilt er steuerlich stets als Kraftstoff. Damit unterliegt er grundsätzlich der Besteuerung wie Gasöl, abhängig vom Schwefelgehalt. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen gegenüber regulär versteuertem Diesel zu vermeiden und missbräuchliche Marktpraktiken einzudämmen.
Steuerentlastungen: Neuordnung und europäische Vorgaben
Neben dieser materiellen Änderung richtet sich die Reform stark auf die Systematisierung von Steuerentlastungen. Mehrere Vorschriften wurden angepasst oder neu eingeführt. So enthält § 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG einen neuen Entlastungstatbestand, der die europarechtlich vorgegebene Steuerbefreiung bestimmter Formen des Eigenverbrauchs umsetzt. Die Antragstellung erfolgt künftig über ein neues Formular und grundsätzlich ausschließlich digital über das Zoll-Portal.
Parallel dazu wurden bestehende Entlastungsvorschriften neu strukturiert. Besonders relevant ist die Neufassung des § 49 EnergieStG, der künftig stärker auf Energieerzeugnisse ausgerichtet ist, die zu Heizzwecken verwendet werden.
Noch weitreichender ist die Anpassung der Regelungen zur Stromerzeugung. Hintergrund ist Artikel 14 der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union, der eine obligatorische Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse vorsieht, die zur Stromproduktion eingesetzt werden. Diese europäische Vorgabe wird nun im deutschen Recht umfassender umgesetzt. § 53 EnergieStG eröffnet künftig für die Mehrheit der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse eine Steuerentlastung, sofern deren Versteuerung nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig verliert § 53a EnergieStG an Bedeutung: Eine Entlastung nach dieser Vorschrift kommt künftig nur noch in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 53 nicht erfüllt sind. Für Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen dürfte dies in der Praxis zu einer Verschiebung der Entlastungsanträge führen.
Digitalisierung und neue Nachweispflichten
Die Reform verfolgt zugleich das Ziel, steuerliche Verfahren stärker zu digitalisieren. Zahlreiche Anträge sollen künftig verpflichtend über das Zoll-Portal gestellt werden. Bei erstmaligen Entlastungsanträgen müssen Unternehmen darüber hinaus neue Betriebserklärungen zu ihren Anlagen einreichen.
Gleichzeitig wird an anderer Stelle Bürokratie abgebaut: Unternehmen, die weder nach Handelsgesetzbuch noch nach Abgabenordnung zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind, können künftig belegmäßige statt buchmäßiger Nachweise führen.
Stromsteuer und Industrie: Entlastung bleibt bestehen
Parallel zu diesen Änderungen stabilisiert der Gesetzgeber eine wichtige Entlastung für energieintensive Branchen. Die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG wird dauerhaft bis auf den europäischen Mindeststeuersatz abgesenkt. Die Maßnahme ist Teil der energiepolitischen Strategie der Bundesregierung, die Wettbewerbsfähigkeit industrieller Produktion in Deutschland zu sichern.
Ausblick: Mehr europäische Logik im Energiesteuerrecht
Insgesamt folgt die Reform erkennbar der europäischen Logik der Energiesteuerrichtlinie. Insbesondere die stärkere steuerliche Privilegierung der Stromerzeugung sowie die Präzisierung einzelner Tatbestände bringen das deutsche Energiesteuerrecht näher an die unionsrechtlichen Vorgaben.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: weniger rechtliche Grauzonen, aber auch neue digitale Verfahren und zusätzliche Nachweispflichten. Wie reibungslos die Umsetzung gelingt, wird sich im Laufe des Jahres 2026 zeigen – wenn die neuen Regelungen erstmals vollständig angewendet werden.
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