Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10.2026 (Az. XIII ZR 3/25) entschieden: Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen haben keinen Anspruch auf monatliche Auszahlung der Einspeisevergütung. Fällig wird sie erst nach der Jahresabrechnung – eine Klarstellung mit erheblichen praktischen Folgen für Liquidität und Abrechnungspraxis.
Der Streit: Monatliche Zahlung oder Jahresabrechnung?
Ein Betreiber mehrerer Photovoltaikanlagen verlangte von seinem Netzbetreiber die monatliche Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Er stellte entsprechende Rechnungen und wies erhaltene Abschlagszahlungen teilweise zurück.
Der Netzbetreiber hingegen zahlte – wie branchenüblich – monatliche Abschläge und erstellte nach Ablauf des Kalenderjahres eine Endabrechnung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung: Fälligkeit erst nach Jahresende
Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Linie. Die zentrale Norm ist § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG. Danach wird der Vergütungsanspruch erst fällig, wenn der Anlagenbetreiber alle für die Endabrechnung erforderlichen Daten übermittelt hat – regelmäßig also nach Ablauf des Kalenderjahres.
Eine unterjährige, monatliche Fälligkeit lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Der Anspruch entsteht zwar monatlich mit der Einspeisung, wird aber nicht sofort zahlbar.
Systematik des EEG: Abschläge statt Sofortzahlung
Der BGH betont das Zusammenspiel zweier Mechanismen:
- Abschlagszahlungen (§ 26 Abs. 1 EEG) sichern die Liquidität unterjährig
- Endabrechnung (§ 26 Abs. 2 EEG) stellt die endgültige Vergütung fest
Diese Konstruktion wäre sinnlos, so das Gericht, wenn die Vergütung bereits monatlich fällig wäre. Abschläge sind ausdrücklich nur Vorauszahlungen auf eine spätere Gesamtabrechnung.
Abschläge: Prognose statt exakter Monatswerte
Auch bei der Berechnung der Abschläge stärkt der BGH die Position der Netzbetreiber:
- Sie müssen keine exakten Monatswerte zugrunde legen
- Zulässig ist eine prognosebasierte Berechnung (z. B. linear über das Jahr)
- Die Wahl der Methode liegt im billigen Ermessen des Netzbetreibers
Selbst wenn Messdaten monatlich vorliegen, entsteht daraus kein Anspruch auf eine entsprechende Abrechnung.
Rückweisung von Abschlägen: rechtlich wirkungslos
Der Kläger hatte Abschlagszahlungen zurücküberwiesen, um seine Position zu unterstreichen. Das bleibt ohne Wirkung:
- Abschlagszahlungen haben Erfüllungswirkung
- Rücküberweisungen beseitigen diese nicht
- Ein solches Verhalten kann sogar als widersprüchlich (§ 242 BGB) gewertet werden
Damit stellt der BGH klar: Wer höhere Abschläge will, muss sie konkret verlangen – nicht zurückweisen.
Keine Zinsen, keine Zusatzansprüche
Mangels Fälligkeit vor der Jahresabrechnung geriet der Netzbetreiber nicht in Verzug.
Folge:
- Keine Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)
- Keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten
Auch nachträgliche Feststellungsanträge scheiterten.
Einordnung: Rechtssicherheit mit Nebenwirkungen
Das Urteil bringt Klarheit für eine bislang umstrittene Frage der EEG-Praxis. Es bestätigt die vorherrschende Auffassung in Literatur und Branche: Die Einspeisevergütung ist ein jahresbezogener Anspruch mit unterjährigen Vorschüssen.
Für Anlagenbetreiber bedeutet das:
- Planungssicherheit, aber weniger kurzfristige Liquidität
- stärkere Abhängigkeit von der Abschlagslogik der Netzbetreiber
Für Netzbetreiber:
- Bestätigung ihrer Abrechnungspraxis
- Schutz vor administrativ aufwendigen Monatsabrechnungen
Ausblick
Die Entscheidung dürfte die Vertragsgestaltung im Energiesektor prägen. Zwar bleibt Raum für abweichende Vereinbarungen – doch ohne vertragliche Regelung gilt: Liquidität kommt monatlich, Abrechnung erst am Jahresende.
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