Eine eigene Stromleitung vom Kraftwerk zum Kunden klingt nach einer einfachen Sache. Rechtlich war sie bislang mit Fragen verbunden: Muss sie unmittelbar an der Erzeugungsanlage beginnen? Darf sie mehrere Kunden erreichen? Und muss der Abnehmer seinen Anschluss an das öffentliche Netz aufgeben? Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C‑722/24 und C‑756/24 wesentliche Hürden ausgeräumt. Für dezentrale Versorgungskonzepte eröffnet das neue Möglichkeiten. Wie weit diese reichen, entscheidet sich allerdings an den
Zwei lettische Projekte, eine grundsätzliche Frage
Im ersten Verfahren wollte der Kraftwerksbetreiber Elektro bizness einen weiteren Kunden über eine rund 400 Meter lange Stichleitung versorgen. Diese sollte an eine bestehende, 7,6 Kilometer lange Leitung angeschlossen werden, über die bereits sechs Industriekunden Strom erhielten. Die lettische Regulierungsbehörde lehnte ab: Die neue Leitung führe zur bestehenden Leitung und nicht unmittelbar zum Kraftwerk.
Im zweiten Verfahren plante ein kommunales Busunternehmen eine 6,5 Kilometer lange Verbindung zwischen seiner Wasserstofferzeugungsanlage und einem Biomassekraftwerk. Den Anschluss an das Verteilernetz wollte es als Reserve behalten. Auch hier verweigerte die Behörde die Genehmigung.
Der EuGH verwirft diese enge Auslegung des Direktleitungsbegriffs. Eine Stichleitung kann darunterfallen, obwohl sie an eine vorhandene Leitung anschließt und über den Produktionsstandort hinausreicht. Ein Reserveanschluss schließt die Einstufung ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist für die zweite Definitionsalternative des Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 die Versorgung durch einen Erzeuger oder Versorger ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes.
Direkt bedeutet nicht zwingend isoliert
Das Urteil unterscheidet zwei rechtliche Konstellationen. Bei der ersten Definitionsalternative, der Verbindung eines „einzelnen“ Produktionsstandorts mit einem „einzelnen“ Kunden, versteht der Gerichtshof diese Begriffe als Abtrennung vom Verteilernetz.
Die zweite Alternative erlaubt dagegen die direkte Versorgung eigener Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden durch einen Erzeuger oder Versorger. Hier verlangt die Richtlinie keine vollständige Netztrennung. Der EuGH liest das im Gesetzestext verwendete „und“ zwischen Erzeuger und Versorger als „oder“: Beide können jeweils ihre Kunden unmittelbar beliefern.
Damit scheitert eine Direktleitung nicht schon daran, dass die vorhandene Leitung bereits andere Kunden versorgt. Eine allgemeine Freistellung beliebiger privater Leitungsnetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Der Reserveanschluss bleibt, seine Kosten auch
Wer direkt versorgt wird, darf grundsätzlich einen Reserveanschluss an das öffentliche Verteilernetz behalten. Eine erzwungene Abkopplung könnte die freie Versorgerwahl und den freien Netzzugang beeinträchtigen.
Der Gerichtshof verbindet diese Möglichkeit mit einer wirtschaftlichen Einschränkung: Der Reserveanschluss darf die Aufgaben des Netzbetreibers nicht beeinträchtigen. Ein angemessener finanzieller Beitrag kann deshalb verlangt werden. Seine Ausgestaltung muss den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Das Urteil legt weder einen konkreten Tarif fest noch gewährt es einen kostenlosen Anspruch auf vorgehaltene Netzkapazität.
Eine Direktleitung ist noch keine Baugenehmigung
Die wichtigste Grenze der Entscheidung liegt zwischen Begriffsbestimmung und Genehmigung. Eine Leitung kann unionsrechtlich eine Direktleitung sein, ohne dass ihr Bau deshalb zwingend genehmigt werden muss.
Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie müssen nationale Genehmigungskriterien objektiv und diskriminierungsfrei sein. Art. 7 Abs. 4 erlaubt den Mitgliedstaaten, die Genehmigung von einer vorherigen Netzzugangsverweigerung oder der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens abhängig zu machen. Auch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen können eine Versagung rechtfertigen.
Direktleitungen sind damit nicht schon begrifflich auf außergewöhnliche Versorgungssituationen beschränkt. Nationale Genehmigungshürden bleiben aber innerhalb der ausdrücklich vorgesehenen Grenzen möglich. Ob die lettischen Projekte diese Anforderungen erfüllen, muss das vorlegende Gericht beurteilen.
Was davon für deutsche Kundenanlagen bleibt
Das EuGH-Urteil eröffnet eine neue Perspektive für deutsche Kundenanlagen, Arealversorgung und Quartiersprojekte. Einige Marktteilnehmer sehen darin sogar eine mögliche Grundlage, bisherige Kundenanlagen weiterhin außerhalb der Netzregulierung zu betreiben.
Diese Hoffnung hat einen rechtlichen Ansatzpunkt. Der deutsche Direktleitungsbegriff in § 3 Nr. 27 EnWG ist im Licht der unionsrechtlichen Auslegung zu betrachten. Daraus ergibt sich Anlass, bestehende Versorgungsmodelle neu zu prüfen.
Die weitergehende Aussage, frühere Kundenanlagen könnten nun generell als Direktleitungen fortgeführt werden, trägt das Urteil nicht. Der EuGH entscheidet weder über die deutsche Kundenanlagenregelung noch über eine pauschale Befreiung von Netzentgelten und sonstigen Pflichten. Insbesondere bei Quartiers- und Mieterstrommodellen müssen Leitungsführung, Lieferbeziehungen und die Abgrenzung zum Verteilernetz einzeln untersucht werden.
Für Projektentwickler und Betreiber entsteht damit eine zusätzliche Gestaltungsoption. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt davon ab, ob die konkrete Struktur als Direktleitung einzuordnen ist, welche nationalen Anforderungen gelten und welche Kosten der Reserveanschluss verursacht. Für Gesetzgeber und Regulierung bleibt die Aufgabe, Wahlfreiheit und dezentrale Versorgung zu ermöglichen und zugleich die Tragfähigkeit des öffentlichen Netzes zu sichern.
Dirk Voges · Partner │ gunnercooke Germany
Dirk Voges berät Energieversorger, Projektentwickler und Industrieunternehmen zu gesellschaftsrechtlichen, energierechtlichen und compliancebezogenen Fragestellungen. Sein Fokus liegt auf erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs sowie ESG- und Geldwäsche-Compliance.
Spezialisierungen: Erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs, ESG, Geldwäsche-Compliance