Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz

October 7, 2026
Dirk Voges

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Das neue Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Grundlage des Beitrags ist die verkündete Gesetzesfassung vom 22. Juli 2026. Besonders wichtig ist das spätere Inkrafttreten der naturschutzrechtlichen Änderungen am 1. Februar 2027.

Schneller bauen, später ausgleichen?

Deutschland will seine Infrastruktur erneuern. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll dafür sorgen, dass Investitionen schneller durch die Genehmigungsverfahren kommen. Es digitalisiert die Planung, streicht Verfahrensschritte und verleiht zahlreichen Vorhaben ein höheres rechtliches Gewicht. Die schwierigste Frage betrifft allerdings den Naturschutz: Künftig können bestimmte Projektträger ihre Kompensationspflicht durch eine Geldzahlung erfüllen. Ob daraus rechtzeitig neue Lebensräume entstehen, entscheidet sich außerhalb ihres Genehmigungsverfahrens.

Die Beschleunigung beginnt im Verfahren

Das Gesetz vom 22. Juli 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 28. Juli, ändert 22 Gesetze und Verordnungen. Sein Schwerpunkt liegt auf Schienenwegen, Bundesfernstraßen und Wasserstraßen. Eingriffe in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und das Umweltprüfungsrecht reichen über den Verkehrssektor hinaus. Die meisten Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026.

Planfeststellungsverfahren, in denen Infrastrukturvorhaben umfassend zugelassen werden, sollen elektronisch ablaufen. Nach § 72a VwVfG sind vollständige Pläne elektronisch einzureichen; die Behörde prüft ihre Vollständigkeit innerhalb eines Monats. Ein gemeinsames Verwaltungsportal soll Antrag, Behördenbeteiligung und weitere Verfahrensschritte zusammenführen.

Die Öffentlichkeit erhält weiterhin Zugang zu den Unterlagen. Einwendungen sind nach § 73 VwVfG grundsätzlich elektronisch und innerhalb von sechs Wochen ab Auslegung zu erheben. Für Menschen, denen der elektronische Zugang oder die elektronische Einwendung nicht zumutbar ist, bleiben auf Verlangen andere Möglichkeiten vorgesehen. Ein Erörterungstermin ist keine automatische Verfahrensstation mehr.

Eine neue Stichtagsregelung soll verhindern, dass Planungen immer wieder an veränderte Tatsachen oder Rechtslagen angepasst werden müssen. Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann nach § 74 Abs. 1 VwVfG ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein. Diese Möglichkeit entfällt unter anderem, wenn der Stichtag länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung geändert wurde. Das schafft einen begrenzten Zeitraum größerer Planungssicherheit, keine dauerhafte Festschreibung überholter Grundlagen.

Infrastruktur bekommt mehr Gewicht

Der politische Kern der Reform liegt im materiellen Recht. Zahlreiche Vorhaben werden in das „überragende öffentliche Interesse“ gestellt. Für Ausbau, Neubau und Ersatzneubau von Bundesschienenwegen enthält § 1 Abs. 3 BSWAG eine breite Regelung. Bei Bundesfernstraßen unterscheidet das Gesetz zwischen bestimmten Neubau- und Ausbauvorhaben sowie etwa Brückenersatz, Tunnelunterhaltung und Rastanlagen. Teilweise tritt die gesetzliche Anerkennung militärischer Relevanz hinzu.

Janina Schortz beschreibt in ihrem Beitrag zum damaligen Entwurf den Übergang zu einer gesetzlich vorgeprägten Abwägung. Ihre Überlegung ist nachvollziehbar: Wo der Gesetzgeber einem Vorhaben besonderes Gewicht gibt, muss die Behörde dieses Gewicht nicht erst im Einzelfall herleiten. Auch im gerichtlichen Eilverfahren kann die Wertung Bedeutung gewinnen.

Daraus folgt jedoch kein uneingeschränkter Vorrang vor jedem Umweltbelang. Die Normen unterscheiden sich in Reichweite und Wortlaut. Ein hohes Abwägungsgewicht beseitigt weder zwingende Verbote noch die Voraussetzungen gesetzlicher Ausnahmen. Europäisches Arten-, Gebiets- und Gewässerschutzrecht lässt sich nicht allein durch eine nationale Prioritätserklärung überwinden.

Die Reform entscheidet deshalb vor allem, mit welchem Gewicht Interessen in eine rechtlich eröffnete Abwägung eingehen. Sie macht nicht jede gewünschte Trasse zulässig.

Weniger Prüfungen, früherer Baubeginn

Für bestimmte Bahnmaßnahmen entfällt die vorherige Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise Digitalisierung, bestimmte Bahnsteigumbauten und Gleisanschlüsse bis 3.000 Meter. § 14a UVPG erweitert zugleich die Ausnahmen von der Umweltprüfung für näher bezeichnete Modernisierungsmaßnahmen.

§ 14e UVPG ermöglicht weitere Ausnahmen für einzelne Verteidigungs-, Verkehrs- und Energievorhaben. Dafür gelten besondere Voraussetzungen, Informationspflichten und Vorgaben zur Unterrichtung der Europäischen Kommission. Von einer allgemeinen Abschaffung der Umweltverträglichkeitsprüfung kann keine Rede sein.

Auch vorgelagerte Raumverträglichkeitsprüfungen entfallen für bestimmte Vorhaben grundsätzlich. Die Raumordnungsbehörde kann bei erwarteten erheblichen räumlichen Konflikten innerhalb von vier Wochen widersprechen (§ 16 Abs. 2 ROG).

Der vorzeitige Beginn vorbereitender oder einzelner Baumaßnahmen wird erleichtert. Die vorläufige Anordnung ersetzt die endgültige Zulassung aber nicht. Wird das Vorhaben später unzulässig oder der Antrag zurückgenommen, greifen Wiederherstellungs- und gegebenenfalls Entschädigungspflichten.

Der gesetzliche Sofortvollzug wird gestärkt. Die neuen Einschränkungen betreffen insbesondere eine Aussetzung wegen verzögerten Baubeginns oder fehlender Haushaltsmittel. Gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen rechtswidrige Entscheidungen bleibt möglich. Ebenso wenig gilt die Vierjahresfrist für den Abschluss von Zulassungsverfahren für jedes Infrastrukturprojekt; sie betrifft gesetzlich bestimmte Vorhaben.

Die in der beigefügten Meinungssammlung beschriebenen praktischen Hindernisse werden damit tatsächlich adressiert. Verkürzte Verfahren ersetzen allerdings keine vollständigen Anträge, verfügbaren Fachkräfte oder gesicherte Finanzierung.

Wenn Geld die Kompensationsfläche ersetzt

Für die Energiewirtschaft ist der neue § 15 Abs. 6a BNatSchG besonders relevant. Er stellt für bestimmte Vorhaben Ersatzgeld und tatsächliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gleichrangig nebeneinander. Erfasst werden auch Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Der beschlossene Anwendungsbereich reicht damit über die Verkehrsvorhaben hinaus, auf die ältere Entwurfsbesprechungen teilweise noch abstellen.

Diese Neuregelung gilt erst ab 1. Februar 2027. Für zuvor eingeleitete Verfahren sieht § 74 Abs. 7 BNatSchG grundsätzlich die Fortgeltung des bisherigen Rechts vor, eröffnet dem Verursacher aber die Möglichkeit, die Anwendung der neuen Regelungen zu beantragen.

Für Projektentwickler kann die Wahlmöglichkeit ein wesentliches Hindernis beseitigen: Eine Genehmigung muss nicht mehr daran scheitern oder sich verzögern, dass geeignete Kompensationsflächen fehlen. Nach dem neuen § 17 Abs. 9 BNatSchG gilt die betreffende Verpflichtung mit Zahlung als erfüllt.

Der Vorrang der Eingriffsvermeidung bleibt bestehen. Die Geldzahlung ersetzt auch keine eigenständigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen, keine erforderliche Natura-2000-Kohärenzsicherung und keine gesonderten waldrechtlichen Pflichten.

Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende weist in seiner beigefügten Einordnung auf die andere Seite der Entlastung hin: Die Suche nach Flächen und die Umsetzung ökologischer Maßnahmen verschwinden nicht. Sie werden auf die zuständigen öffentlichen Stellen verlagert. Für gewöhnliche Erneuerbare-Energien-Vorhaben bleiben dabei die nach Landesrecht zuständigen Behörden maßgeblich; die besondere Bundesregelung zur Vereinnahmung und Verwendung betrifft die gesetzlich bezeichneten Vorhabenträger.

Das Gesetz enthält durchaus Sicherungen. Für die erfassten Bundesfälle verlangt es zweckgebundene Mittelverwendung und eine erwartbare gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung im betroffenen oder angrenzenden Naturraum. Maßnahmen und Zahlungen sollen dokumentiert werden. Eine feste Umsetzungsfrist enthält die Neuregelung jedoch nicht. Zwischen der Zerstörung eines Lebensraums und seiner Kompensation kann deshalb eine Lücke entstehen.

Die offene Rechnung der Reform

Johannes Graetschel und Franziska Stamme kritisieren die immer breitere gesetzliche Priorisierung technischer Infrastruktur. Ihr Beitrag erinnert daran, dass Wälder, Moore und Böden zugleich Lebensräume und Bestandteile des Klimaschutzes sind. Werden ihre Funktionen geschwächt, kann das auch klimapolitische Ziele beeinträchtigen. Ihre Ausführungen zur Biomassepolitik betreffen allerdings weitere Gesetzesvorhaben und sind keine Regelungen dieses Gesetzes.

Für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz ergibt sich daraus eine konkrete Frage: Kann der Staat ökologische Kompensation ebenso verlässlich organisieren wie die beschleunigte Zulassung? Ersatzgeld ermöglicht größere, zusammenhängende Maßnahmen. Dafür braucht es verfügbare Flächen, Personal, belastbare Bewertungsmethoden und überprüfbare Ergebnisse. Ohne diese Voraussetzungen beschleunigt sich der Eingriff, während sein Ausgleich zurückbleibt.

Art. 20a GG setzt dem Gesetzgeber einen verfassungsrechtlichen Rahmen, schreibt aber nicht für jeden Konflikt ein bestimmtes Ergebnis vor. Die von Schortz erwartete verfassungsgerichtliche Befassung ist eine Prognose, kein Nachweis der Verfassungswidrigkeit.

Für Vorhabenträger eröffnet die Reform zusätzliche Handlungsmöglichkeiten. Für die öffentliche Hand entstehen neue Vollzugsaufgaben. Ob das Gesetz sein Versprechen einlöst, wird sich deshalb an zwei Ergebnissen messen lassen müssen: an rechtssicheren Genehmigungen in kürzerer Zeit und an tatsächlich wiederhergestellten ökologischen Funktionen.

Dirk Voges ·  Partner │ gunnercooke Germany

Dirk Voges berät Energieversorger, Projektentwickler und Industrieunternehmen zu gesellschaftsrechtlichen, energierechtlichen und compliancebezogenen Fragestellungen. Sein Fokus liegt auf erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs sowie ESG- und Geldwäsche-Compliance.

Spezialisierungen: Erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs, ESG, Geldwäsche-Compliance