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Was die neuen BAFA-Merkblätter für stromintensive Industrieunternehmen bedeuten
Mit seinen beiden Merkblättern vom 4. August 2026 macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle deutlich, wie der neue Industriestrompreis praktisch funktionieren soll. Für strom- und handelsintensive Unternehmen kann das Instrument eine erhebliche Entlastung bringen. Ein einfacher Stromrabatt ist es allerdings nicht.
Die Förderung ist als staatliche Beihilfe für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 konzipiert. Sie soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen sichern und Carbon Leakage verhindern. Zugleich wird die Entlastung mit Investitionen in Dekarbonisierung und – beim Flexibilitätsbonus – in die Flexibilisierung des Stromverbrauchs verknüpft.
Damit entsteht für die betroffenen Unternehmen ein ungewöhnliches System: Die finanzielle Entlastung wird rückwirkend beantragt, die dafür erforderliche Investitionsstrategie muss aber teilweise schon vorher umgesetzt oder zumindest vorbereitet werden.
Wer den Industriestrompreis erhalten kann
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland für Abnahmestellen, die einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen sind. Maßgeblich bleibt dabei trotz der zwischenzeitlichen Einführung der WZ 2025 die Klassifikation WZ 2008. Das BAFA stellt auf die einzelne rechtlich selbstständige Konzerngesellschaft und auf die konkrete Abnahmestelle ab.
Gefördert wird grundsätzlich der tatsächlich selbst verbrauchte Strom an der begünstigten Abnahmestelle. Fremdbezug und Eigenerzeugung können berücksichtigt werden. Weitergeleitete oder in das Netz eingespeiste Mengen sind dagegen abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch indirekter Stromverbrauch, insbesondere innerhalb von Industrieparks, berücksichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Verhältnis zur Strompreiskompensation. Dieselbe Strommenge darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Industriestrompreis und Strompreiskompensation können zwar nebeneinander genutzt werden, aber nur für unterschiedliche Strommengen.
Für Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten, Eigenversorgung, Weiterleitungen an Dritte oder Industrieparkstrukturen wird damit die energierechtliche Abgrenzung der Strommengen zu einem zentralen Teil der Antragstellung.
Die erste wichtige Frist läuft 2027
Der Industriestrompreis für das Abrechnungsjahr 2026 wird nicht 2026, sondern erstmals 2027 rückwirkend beantragt. Das elektronische Portal soll nach Angaben des BAFA voraussichtlich bereits ab Dezember 2026 geöffnet werden.
Den konkreten Antragsschluss hat das BAFA in den Merkblättern noch nicht festgelegt. Fest steht bislang lediglich der zeitliche Korridor:
Die jährliche Antragsfrist endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des jeweiligen Antragsjahres.
Den konkreten Termin will das BAFA jeweils auf seiner Homepage veröffentlichen.
Das ist für die Unternehmensplanung wichtiger, als es zunächst erscheint. Der Industriestrompreis ist kein Verfahren, bei dem fehlende Grundlagen erst nach Veröffentlichung der Antragsfrist beschafft werden sollten. Branchenzuordnung, Abnahmestellenabgrenzung, Messkonzept, Strommengen, Strompreiskompensation und Investitionsplanung sollten bereits vorher geklärt sein.
Ab 10 GWh beantragtem anrechenbaren Stromverbrauch steigt der Aufwand noch einmal erheblich. Dann müssen zentrale Angaben zum Betriebszweck, zum anrechenbaren Stromverbrauch und zur Abgrenzung der Strompreiskompensation durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen vom BAFA zugelassenen Prüfer geprüft werden.
Unternehmen oberhalb dieser Schwelle sollten den Prüfer deshalb nicht erst kurz vor Ablauf der BAFA-Frist einschalten.
Die eigentliche Gegenleistung: 50 Prozent der Beihilfe müssen investiert werden
Der Kern der Regelung liegt nicht im Antrag, sondern in der daran gekoppelten Investitionsverpflichtung.
Das Unternehmen muss sich bereits bei Antragstellung verpflichten, mindestens 50 Prozent der gewährten Basis-Beihilfe in zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren.
Das BAFA erkennt vier große Investitionsfelder an:
Energieeffizienzmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Strombedarf
Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität
Modernisierung oder Erweiterung der Energie- und Netzinfrastruktur
Gerade die dritte Kategorie dürfte für viele energieintensive Unternehmen interessant werden. Das BAFA nennt ausdrücklich Stromspeicher, Wärme- und Kältespeicher, Elektrifizierung industrieller Prozesse, intelligente Lastmanagementsysteme, Mess-, Steuer- und IT-Infrastruktur sowie Wasserstoffanlagen und bestimmte Investitionen in Elektromobilität.
Damit wird der Industriestrompreis zugleich zu einem Investitionsprogramm für Demand-Side-Flexibility.
Der Flexibilitätsbonus verändert die Rechnung
Wer zusätzlich den Flexibilitätsbonus beansprucht, übernimmt eine weitergehende Investitionsverpflichtung.
Mindestens 80 Prozent des ohnehin erforderlichen Mindestinvestitionsbetrags müssen dann in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität fließen. Zusätzlich müssen 75 Prozent des durch den Flexibilitätsbonus zusätzlich erhaltenen Beihilfebetrags wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Das Beispiel des BAFA zeigt die Mechanik: Bei 100.000 Euro Basis-Beihilfe beträgt die normale Investitionspflicht 50.000 Euro. Kommt ein Flexibilitätsbonus von 10.000 Euro hinzu, steigt die Investitionspflicht auf 57.500 Euro. Davon müssen mindestens 40.000 Euro in nachfrageseitige Flexibilität investiert werden.
Der Bonus ist damit wirtschaftlich weniger ein zusätzlicher Zuschuss als ein Hebel für eine gezielte Flexibilisierungsinvestition.
Für Unternehmen, die ohnehin Batteriespeicher, Power-to-Heat, elektrische Öfen, Wärmepumpen, Lastmanagement oder andere flexible Verbraucher planen, kann das attraktiv sein. Wer solche Investitionen nicht ohnehin in seiner CAPEX-Pipeline hat, sollte den Bonus dagegen nicht allein wegen der zusätzlichen Beihilfe beantragen.
Eine bemerkenswerte Besonderheit: Investieren darf man schon vor dem Bewilligungsbescheid
Hier liegt eine der strategisch wichtigsten Aussagen des zweiten Merkblatts.
Die 48-monatige Umsetzungsfrist beginnt zwar erst mit dem Datum des Bewilligungsbescheids. Eine Maßnahme kann aber grundsätzlich bereits ab Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt werden.
Für den Industriestrompreis 2026 können daher grundsätzlich Maßnahmen berücksichtigt werden, die ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt wurden. Vor 2026 entstandene Kosten zählen dagegen nicht. Wer vor Bewilligung investiert, tut dies allerdings auf eigenes Risiko; ein Anspruch auf spätere Förderung entsteht dadurch nicht.
Das eröffnet einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Unternehmen müssen also nicht bis 2027 auf den Bewilligungsbescheid warten. Investitionen, die ohnehin 2026 oder 2027 geplant sind, sollten jetzt daraufhin überprüft werden, ob sie später zur Erfüllung der Investitionsverpflichtung eingesetzt werden können.
48 Monate – in Ausnahmefällen bis zu 72 Monate
Nach Bewilligung beginnt die nächste Uhr zu laufen.
Die zugesagten Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden. Maßgeblich ist das Datum des Bewilligungsbescheids.
Eine Verlängerung kommt aus technischen Gründen in Betracht. Nach der BAFA-Systematik sollte die gesamte Umsetzungsdauer dann 72 Monate nicht überschreiten. Das Unternehmen muss die Notwendigkeit anhand seiner Projektplanung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachweisen.
Wichtig ist die Einschränkung: Bereits bei Antragstellung absehbare langjährige Genehmigungsverfahren sind kein Freibrief. Maßnahmen, bei denen von Anfang an feststeht, dass sie innerhalb des zulässigen Zeitraums nicht umgesetzt werden können, sollen nicht berücksichtigt werden. Die vom BAFA akzeptierten Verzögerungsgründe müssen grundsätzlich nachträglich eingetreten sein.
Für große Transformationsprojekte bedeutet dies: Nicht jedes technisch sinnvolle Projekt eignet sich als Erfüllungsmaßnahme für den Industriestrompreis.
Nach 48 Monaten bleiben noch drei Monate – dann wird es ernst
Mit Fertigstellung der Investition endet die Compliance nicht.
Der Nachweis über die vollständige Erfüllung der Investitionsverpflichtung muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist beim BAFA eingereicht werden. Das BAFA empfiehlt ausdrücklich eine frühere Nachweisführung. Für jeden einzelnen Antrag ist die Erfüllung der jeweiligen Investitionsverpflichtung gesondert nachzuweisen.
Diese Drei-Monats-Frist gehört zu den schärfsten Regelungen des Systems.
Wird lediglich zu wenig investiert, erfolgt grundsätzlich eine anteilige Rückforderung. Wird dagegen der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, ist der Bewilligungsbescheid vollständig aufzuheben.
Ein Unternehmen kann seine Investitionspflicht also materiell vollständig erfüllt haben und die Beihilfe dennoch verlieren, wenn es den Nachweis nicht rechtzeitig führt.
Der Fristenkalender für Unternehmen
Zeitpunkt/Frist
Handlungspflicht
ab 1.1.2026
Für das Abrechnungsjahr 2026 grundsätzlich frühester Zeitpunkt anrechenbarer Dekarbonisierungsmaßnahmen
voraussichtlich ab Dezember 2026
Öffnung des elektronischen BAFA-Antragsportals
2027
Antrag für das Abrechnungsjahr 2026
jährliche Antragsfrist
Konkretes Datum noch offen; Fristende laut BAFA zwischen 31.3. und 30.9. des jeweiligen Antragsjahres
bei Antragstellung
Verbindliche Investitionsverpflichtung über mindestens 50 % der Basis-Beihilfe
bei Flexibilitätsbonus
80 % des Mindestinvestitionsbetrags für Demand-Side-Flexibility plus 75 % des zusätzlichen Bonus für Dekarbonisierung
ab Datum des Bewilligungsbescheids
Beginn der regulären 48-Monats-Umsetzungsfrist
max. ca. 72 Monate
Nur bei nachgewiesenen technischen Gründen für eine längere Umsetzung
spätestens 3 Monate nach Ende der Umsetzungsfrist
Vollständige Nachweisführung gegenüber dem BAFA
laufend
Relevante Unternehmensveränderungen und nach Antragstellung eintretende Ausschlussgründe unverzüglich gegenüber dem BAFA anzeigen
Aus Stromkosten wird Investitionsplanung
Für Unternehmen liegt die eigentliche Herausforderung deshalb weniger in der Berechnung des Zuschusses als in der Verbindung von Energiebeschaffung, Förderrecht und Investitionsplanung.
Besonders interessant ist die Möglichkeit, größere Investitionen über mehrere Abrechnungsjahre zu nutzen. Übersteigt eine Dekarbonisierungsmaßnahme den erforderlichen Mindestinvestitionsbetrag, kann der überschießende Teil grundsätzlich für Verpflichtungen anderer Abrechnungsjahre verwendet werden. Das geschieht allerdings nicht automatisch; die Aufteilung muss im Nachweisverfahren angegeben werden.
Damit bietet sich für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 eine mehrjährige Investitionsplanung an, statt drei isolierte BAFA-Verfahren nebeneinander zu betreiben.
Ein großes BESS, eine Elektrifizierung der Prozesswärme, ein neuer Netzanschluss oder eine umfangreiche Lastmanagement-Infrastruktur kann unter Umständen Investitionspflichten aus mehreren Jahren abdecken.
Vorsicht bei anderen Förderprogrammen
Genau hier lauert allerdings ein weiterer Fallstrick.
Für die verpflichtend anzurechnende Dekarbonisierungsmaßnahme darf grundsätzlich keine andere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das betrifft etwa eine EEG-Förderung derselben EE-Anlage. Zugleich lässt das BAFA unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufteilung von Investitionssummen zwischen verschiedenen Entlastungsinstrumenten zu. Derselbe Investitionsanteil darf aber nicht doppelt verwendet werden.
Die Fördermittelstrategie sollte daher vor Auftragserteilung und nicht erst bei der BAFA-Nachweisführung geklärt werden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für potenziell begünstigte Industrieunternehmen beginnt die Vorbereitung nicht 2027, sondern faktisch bereits jetzt. Vier Arbeitsstränge sollten zusammengeführt werden: Zunächst ist zu klären, welche Gesellschaft und welche Abnahmestellen tatsächlich antragsberechtigt sind. Parallel müssen die anrechenbaren Strommengen 2026 belastbar erfasst und insbesondere gegenüber Weiterleitungen und Strompreiskompensation abgegrenzt werden. Bei mindestens 10 GWh sollte frühzeitig der erforderliche Prüfer eingebunden werden. Schließlich gehört die bestehende CAPEX-Pipeline 2026–2032 auf den Tisch: Welche Investitionen sind BAFA-fähig, wann werden sie umgesetzt, welche anderweitige Förderung erhalten sie und welchem Abrechnungsjahr sollen sie zugeordnet werden?
Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Batteriespeicher und andere Flexibilitätsinvestitionen. Das BAFA erkennt Stromspeicher ausdrücklich als mögliche Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität an. Die Investition muss allerdings tatsächlich geeignet sein, den Stromverbrauch in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale anzupassen. Damit reicht die bloße Installation technischer Hardware nicht in jedem Fall aus; entscheidend ist ihre Funktion im betrieblichen Lastmanagement.
Der Industriestrompreis ist deshalb mehr als eine Stromkostenentlastung. Richtig genutzt, kann er einen Teil ohnehin geplanter Transformationsinvestitionen finanzieren. Schlecht vorbereitet, kann dieselbe Konstruktion durch versäumte Fristen, ungeeignete Investitionen oder Förderkollisionen zu erheblichen Rückforderungen führen.
Dirk Voges berät Energieversorger, Projektentwickler und Industrieunternehmen zu gesellschaftsrechtlichen, energierechtlichen und compliancebezogenen Fragestellungen. Sein Fokus liegt auf erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs sowie ESG- und Geldwäsche-Compliance.