Sachverhalt
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-25-325 vom 30.03.2026) betrifft einen Konflikt, der für die deutsche Energiewende zunehmend typisch wird: Der Ausbau von Batteriespeichern trifft auf ein Stromnetz, dessen Aufnahmekapazität vielerorts bereits ausgeschöpft ist.
Die BESS Germany 1 GmbH plante den Anschluss eines großskaligen Batteriespeichers im Netzgebiet der E.DIS Netz GmbH. Der Speicher sollte als sogenannter Graustromspeicher betrieben werden – also Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und später wieder in das Netz einspeisen. Ende 2024 stellte das Unternehmen einen Netzanschlussantrag. E.DIS lehnte diesen zunächst für die ursprünglich beantragte Leistung und später auch für die reduzierte Anschlussleistung ab. Begründung: Der erforderliche Strombezug würde die Spannungsqualität im betroffenen Netzbereich unzulässig beeinträchtigen und die Versorgungssicherheit anderer Netzkunden gefährden. Ein Anschluss sei erst nach umfangreichen Netzausbaumaßnahmen möglich, die nach damaliger Planung acht bis zehn Jahre in Anspruch nehmen würden.
Die Antragstellerin argumentierte dagegen, Batteriespeicher seien wie Erzeugungsanlagen zu behandeln. Deshalb müsse die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) Anwendung finden. Nach deren Systematik dürfen Netzkapazitätsengpässe grundsätzlich nicht zur Verweigerung eines Netzanschlusses führen. Die Bundesnetzagentur folgte dieser Argumentation jedoch nicht und bestätigte die Position des Netzbetreibers.
Zentrale Erkenntnisse
1. Die Bundesnetzagentur beendet die KraftNAV-Debatte für Batteriespeicher
Die wohl wichtigste Aussage des Beschlusses liegt nicht in der technischen Bewertung des Anschlussbegehrens, sondern in der regulatorischen Einordnung von Batteriespeichern.
Die Beschlusskammer stellt ausdrücklich fest, dass Energiespeicher nicht vom Anwendungsbereich der KraftNAV erfasst werden. Sie verweist dabei auf die Änderungsverordnung vom 23.12.2025, mit der § 1 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV ergänzt wurde. Besonders bemerkenswert ist dabei die rechtliche Argumentation: Die Behörde versteht die Neuregelung als bloße Klarstellung einer bereits zuvor bestehenden Rechtslage.
Damit verliert die bis zum BGH-Beschluss vom 26.11.2024 (EnVR 17/22) geführte Debatte über die mögliche Gleichstellung von Batteriespeichern mit Erzeugungsanlagen für Zwecke der KraftNAV faktisch ihre Grundlage.
Strategische Bedeutung
Für Speicherentwickler ist dies ein regulatorischer Wendepunkt.
Viele Projektentwickler hatten gehofft, sich künftig auf die kraftwerksrechtlichen Anschlussprivilegien berufen zu können. Diese Erwartung wird nun zurückgewiesen. Große Batteriespeicher werden netzanschlussrechtlich nicht wie Kraftwerke behandelt, sondern grundsätzlich nach § 17 EnWG beurteilt.
Damit verschiebt sich das Projektrisiko deutlich vom Genehmigungsrecht auf die Netzanschlussfähigkeit.
2. Die Entnahmeseite entscheidet über die Anschlussfähigkeit
Die Bundesnetzagentur folgt der Argumentation von E.DIS, wonach die Ablehnung nicht wegen der Einspeisung, sondern wegen der Entnahme erfolgte. Der kritische Punkt war nicht die spätere Rückspeisung des Stroms, sondern der vorgelagerte Strombezug des Batteriespeichers.
Juristisch bestätigt die Behörde damit erstmals sehr deutlich die funktionale Doppelrolle von Batteriespeichern:
- als Erzeugungsanlage bei der Einspeisung,
- als Letztverbraucher bei der Entnahme.
Diese Rollen dürfen nach Auffassung der Beschlusskammer unterschiedlich behandelt werden.
Strategische Bedeutung
Für die Speicherbranche ist dies möglicherweise die folgenreichste Aussage des gesamten Beschlusses.
Bislang lag der Fokus vieler Netzanschlussstrategien auf der Einspeisekapazität. Künftig wird die Entnahmekapazität zum entscheidenden Engpassfaktor.
Der wirtschaftliche Wert eines Standorts wird daher zunehmend von drei Fragen abhängen:
- Wie viel Leistung kann bezogen werden?
- Unter welchen Netzsicherheitsanforderungen?
- Mit welchen Einschränkungen im Ladebetrieb?
Die klassische Projektentwicklung entlang von Flächenverfügbarkeit und Netznähe reicht künftig nicht mehr aus.
3. Netzengpässe können einen Anschluss tatsächlich verhindern
Die Beschlusskammer bestätigt ausdrücklich, dass § 17 Abs. 2 EnWG einen echten Ablehnungsgrund enthält.
Der Netzbetreiber kann einen Anschluss verweigern, wenn:
- die Versorgungssicherheit gefährdet wird,
- technische Grenzwerte verletzt werden,
- die Spannungsqualität nicht eingehalten werden kann,
- oder die erforderliche Netzkapazität fehlt.
Im konkreten Fall überzeugte die Behörde insbesondere die Darstellung der n-1-Problematik im betroffenen Netzbereich. Die Bundesnetzagentur sah keinen Anlass, die technischen Angaben von E.DIS anzuzweifeln.
Strategische Bedeutung
Der Beschluss stärkt die Verteidigungsposition der Verteilnetzbetreiber erheblich.
In den kommenden Jahren dürfte die Zahl großer Speicherprojekte schneller wachsen als die verfügbare Netzkapazität. Netzbetreiber erhalten nun eine belastbare regulatorische Grundlage, Anschlussbegehren bei nachweisbaren Netzengpässen zurückzuweisen.
Das verschiebt die Verhandlungsmacht im Anschlussprozess.
4. Kein Anspruch auf flexible Anschlussmodelle
Bemerkenswert ist auch, was die Behörde nicht verlangt.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, der Netzbetreiber müsse alternative Anschlusskonzepte prüfen, etwa:
- netzdienliche Fahrweise,
- flexible Anschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements),
- begrenzte Ladefenster,
- reduzierte Bezugsleistungen.
Die Bundesnetzagentur lehnt dies ab.
§ 17 Abs. 2b EnWG eröffnet Netzbetreibern zwar die Möglichkeit flexibler Anschlussmodelle, begründet aber keine Verpflichtung hierzu.
Strategische Bedeutung
Projektentwickler können FCA-Modelle künftig nicht einklagen.
Flexible Netzanschlüsse bleiben vorerst ein Verhandlungsinstrument – kein Rechtsanspruch.
5. Transparenz hat Grenzen
Die Antragstellerin verlangte detaillierte Netzdaten, um die Ablehnungsentscheidung technisch nachvollziehen zu können.
Auch hier stellt sich die Bundesnetzagentur auf die Seite des Netzbetreibers.
Die Behörde betont, dass § 17 Abs. 2 EnWG lediglich eine nachvollziehbare Begründung verlange. Der Netzanschlusspetent müsse jedoch nicht in die Lage versetzt werden, eigene Netzberechnungen durchzuführen oder vollständigen Zugang zu sensiblen Netzdaten zu erhalten.
Strategische Bedeutung
Für Investoren erhöht sich die Due-Diligence-Komplexität.
Wer heute einen Speicherstandort entwickelt, kann sich nicht darauf verlassen, sämtliche netztechnischen Informationen offengelegt zu bekommen. Die Qualität der Vorprüfung und der direkte Dialog mit dem Netzbetreiber gewinnen erheblich an Bedeutung.
Einordnung
Der Beschluss markiert einen Wendepunkt.
Die Branche hatte erwartet, dass Batteriespeicher regulatorisch zunehmend Kraftwerken angenähert werden. Die Bundesnetzagentur verfolgt nun einen anderen Ansatz: Sie erkennt zwar die zentrale Rolle von Speichern für die Energiewende an, ordnet sie netzanschlussrechtlich aber primär nach ihrer tatsächlichen Netzwirkung ein.
Das ist juristisch konsistent. Politisch wirft es jedoch eine neue Frage auf:
Wenn Speicher als Schlüsseltechnologie für Systemstabilität, Flexibilität und Integration erneuerbarer Energien gelten, kann ihr Ausbau langfristig von denselben Netzengpässen abhängig bleiben, die sie eigentlich entschärfen sollen?
Genau an dieser Schnittstelle zwischen Regulierung, Infrastruktur und Energiewende dürfte die nächste große Debatte des Energierechts beginnen.
Melden Sie sich außerdem für den gunnercooke x Kumandra LinkedIn-Newsletter „Grid & Guidance“ an und verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr rund um Technik trifft Recht in der Energiewende.
Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren oder Dirk und unser Energy-Team direkt erreichen? Klicken Sie hier oder über unser Kontaktfomular.