Brandenburg beschleunigt die Energiewende – und verschiebt die Rolle der Bauaufsicht

July 8, 2026
Dirk Voges

Partner

Zum Profil

Die zentrale Erkenntnis

Die Novelle der Brandenburgischen Bauordnung markiert einen Paradigmenwechsel. Das Land reduziert das Bauordnungsrecht für bestimmte Energieanlagen auf das sicherheitstechnisch Notwendige und verlagert die Verantwortung zunehmend auf europäische Produktstandards, Fachplanungen und das Bauplanungsrecht. Besonders deutlich wird dies bei Windenergieanlagen und stationären Batterieenergiespeichern. Beide werden künftig erheblich privilegiert. Die Bauaufsicht verliert dort, wo europäische Konformitätsbewertungen und sektorale Genehmigungen bereits hohe Sicherheitsstandards gewährleisten, einen Teil ihrer klassischen Steuerungsfunktion.

Windenergie: Vom Bauwerk zur CE-konformen Energieanlage

Die wohl weitreichendste Änderung findet sich bereits in § 1 Absatz 2 BbgBO.

Windenergieanlagen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung werden grundsätzlich aus dem klassischen Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung herausgenommen. Die Bauordnung gilt nur noch eingeschränkt; insbesondere bleiben Vorschriften zu Abstandsflächen, Verfahrensrecht, Bauaufsicht und einzelnen Sicherheitsanforderungen anwendbar.

Damit folgt Brandenburg konsequent der europäischen RED-III-Richtlinie sowie der zunehmenden Harmonisierung technischer Anforderungen innerhalb der Europäischen Union. Juristisch bedeutet dies:

  • Die technische Produktsicherheit wird nicht länger überwiegend bauordnungsrechtlich kontrolliert.
  • Maßgeblich werden künftig europäische Konformitätsnachweise.
  • Das Bauordnungsrecht konzentriert sich auf die verbleibenden standortbezogenen Risiken.

Abstandsflächen werden deutlich entschärft

Eine weitere strategische Änderung betrifft § 6 BbgBO.

Für Windenergieanlagen im Außenbereich entfällt künftig grundsätzlich die Verpflichtung zur Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen, sofern keine Grundstücke mit Wohnnutzung angrenzen. Nur dort, wo Wohnnutzung unmittelbar betroffen ist, verbleibt eine reduzierte Abstandsfläche von lediglich 0,4 H.

Das ist keine bloße technische Änderung. Sie reduziert ein bislang häufig genutztes Konfliktfeld bei Genehmigungen erheblich und verschiebt Auseinandersetzungen stärker in das Immissionsschutzrecht und das Bauplanungsrecht. Für Projektentwickler bedeutet dies eine deutlich höhere Planungsunsicherheit, denn es fehlt zukünftig die behördliche Bestätigung, dass das Projekt mit den baurechtlichen Bestimmungen übereinstimmt.

Batterieenergiespeicher erhalten erstmals ein eigenständiges Privileg

Noch bemerkenswerter ist die Behandlung stationärer Batterie-Energiespeichersysteme.

Gebäudeunabhängige stationäre Batteriespeicher mit europäischer Konformitätsbewertung werden ausdrücklich in den privilegierten Anwendungsbereich aufgenommen. Damit erkennt Brandenburg Speicher erstmals regulatorisch als eigenständige Infrastruktur der Energiewende an – nicht mehr lediglich als Nebenanlage einer Stromerzeugungsanlage. Diese systematische Einordnung dürfte künftig erhebliche Auswirkungen auf Projektentwicklungen haben.

Genehmigungsfreiheit wird erheblich ausgeweitet

Die eigentliche Beschleunigungswirkung entsteht durch das Zusammenspiel mehrerer Vorschriften. Die Bauordnung unterscheidet künftig deutlich zwischen:

  • verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 BbgBO),
  • genehmigungsfreigestellten Vorhaben (§ 62 BbgBO),
  • klassischen Baugenehmigungen.

Für Energieprojekte ist insbesondere § 62 BbgBO von erheblicher Bedeutung. Genehmigungsfreigestellt werden künftig ausdrücklich:

  • Repowering von Anlagen erneuerbarer Energien,
  • Solaranlagen im privilegierten Außenbereich,
  • gebäudeunabhängige stationäre Batterie-Energiespeicher für Wind- und Solaranlagen.

Damit entfällt in zahlreichen Standardfällen das klassische Baugenehmigungsverfahren vollständig, sofern die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die eigentliche rechtliche Prüfung verlagert sich damit auf Bebauungsplan, Baugesetzbuch sowie gegebenenfalls immissionsschutzrechtliche Zulassungen.

Verfahrensbeschleunigung wird einklagbarer

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist außerdem § 63 BbgBO. Für Anlagen im Anwendungsbereich der RED-III-Richtlinie gilt künftig:

  • Entscheidung innerhalb eines Jahres nach vollständigem Antrag,
  • Genehmigungsfiktion bei Fristablauf.

Damit erhält Brandenburg erstmals einen echten gesetzlichen Beschleunigungsmechanismus.

Die Verwaltung verliert nicht nur Bearbeitungszeit, sondern im Extremfall ihre Entscheidungshoheit.

Für Investoren reduziert sich dadurch das regulatorische Zeitrisiko erheblich.

Strategische Auswirkungen für Projektentwickler

Aus Sicht eines energierechtlichen Beraters ergeben sich fünf wesentliche Konsequenzen:

Erstens: Das Genehmigungsrisiko sinkt deutlich, andererseits wächst die Unsicherheit, ob das Projekt tatsächlich den planungsrechtlichen Voraussetzungen entspricht.

Der Schwerpunkt verlagert sich weg vom Bauordnungsrecht hin zur Bauleitplanung und zum Immissionsschutzrecht.

Zweitens: Batteriespeicher werden regulatorisch aufgewertet.

Sie entwickeln sich von einer bloßen Ergänzung zur eigenständigen Infrastruktur der Energieversorgung. Dies dürfte Speicherprojekte wirtschaftlich attraktiver machen.

Drittens: CE-Konformität gewinnt erheblich an Bedeutung.

Die technische Dokumentation europäischer Standards wird künftig vielfach wichtiger sein als klassische bauaufsichtliche Detailprüfungen.

Viertens: Repowering wird beschleunigt.

Bestehende Windstandorte können schneller modernisiert werden, ohne sämtliche bauordnungsrechtlichen Verfahren erneut vollständig durchlaufen zu müssen.

Fünftens: Projektentwicklung verlagert sich strategisch.

Der Engpass liegt künftig weniger bei der Bauaufsicht als bei Flächensicherung, Netzanschluss, Umweltrecht und kommunaler Planung.

Einordnung

Die Brandenburgische Bauordnung setzt mit der Neufassung die europäische Energiepolitik in Landesrecht um.

Sie verabschiedet sich vom Leitbild einer umfassenden präventiven Bauaufsicht und folgt einem anderen Prinzip: Dort, wo europäische Produktregeln, Fachrecht und technische Normen bereits ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, soll staatliche Kontrolle nicht doppelt stattfinden.

Für die Energiewirtschaft ist dies eine der weitreichendsten bauordnungsrechtlichen Liberalisierungen der vergangenen Jahre.

Für Projektentwickler bedeutet sie weniger Verfahrensaufwand, kürzere Projektlaufzeiten aber auch eine höhere Unsicherheit bei der Frage, ob das Projekt auch aus Sicht der Behörden die planungsrechlichen Vorgaben einhält. Es bleibt abzuwarten, wie Investoren und finanzierende Banken mit dieser Unsicherheit umgehen.

Für Behörden bedeutet sie einen Rollenwechsel: weg vom umfassenden Genehmiger, hin zum risikoorientierten Kontrolleur.

Quellen: Brandenburgische Bauordnung in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung vom 29. Juni 2026, insbesondere §§ 1, 6, 61–63 sowie die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED III).

Über den Autor

Dirk Voges ·  Partner │ gunnercooke Germany

Dirk Voges berät Energieversorger, Projektentwickler und Industrieunternehmen zu gesellschaftsrechtlichen, energierechtlichen und compliancebezogenen Fragestellungen. Sein Fokus liegt auf erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs sowie ESG- und Geldwäsche-Compliance.

Spezialisierungen: Erneuerbaren Energien, Energieeigenversorgung, PPAs, ESG, Geldwäsche-Compliance