Ihr entscheidender Vorteil: Viele gunnercooke-Anwälte haben selbst in der Wirtschaft gearbeitet und wissen genau, wie sich rechtliche Entscheidungen auf das Organisationsganze auswirken, wie man professionell mit Budgets arbeitet, und wie man konkurrierende Interessen ausbalanciert.
Vielleicht kennen Sie die Marke der „10.000 Stunden“ – jene Schwelle, ab der jemand als echte Expertin oder echter Experte gilt.
Bei uns ist das Standard: Jeder Partner verfügt über weit mehr als 10.000 Stunden anwaltlicher Praxis. Bei gunnercooke arbeiten Sie ausschließlich mit erfahrenen Rechtsexperten zusammen.
Die Instant-Payments-Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, die herkömmliche SEPA-Überweisungen anbieten, ihren Kunden auch Echtzeitüberweisungen anzubieten. Diese sind rund um die Uhr innerhalb von zehn Sekunden abzuwickeln.
Im Euroraum gelten die Kernpflichten bereits: Empfang seit dem 9. Januar 2025, Versand seit dem 9. Oktober 2025. Anbieter außerhalb des Euroraums sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute haben Übergangsfristen bis 2027.
Echtzeitüberweisungen dürfen nicht teurer sein als herkömmliche Überweisungen. Zudem müssen Zahlungsdienstleister vor jeder Überweisung den Empfängernamen mit der IBAN abgleichen und ihre Kunden mindestens täglich gegen Sanktionslisten prüfen.
1. Was regelt die Instant-Payments-Verordnung?
Die Instant-Payments-Verordnung macht Echtzeitüberweisungen in Euro zum neuen Standard. Sie schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister, die reguläre SEPA-Überweisungen anbieten, all ihren Kunden auch SEPA-Echtzeitüberweisungenaufschlaglos zur Verfügung stellen müssen.
Eine Echtzeitüberweisung muss innerhalb von zehn Sekunden gutgeschrieben werden und rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres zur Verfügung stehen.
Die Verordnungbezweckt nicht nur die Beschleunigung des Zahlungsverkehrs, sondern möchte auch Identitätstäuschungen durch eine Pflicht zur Empfängerüberprüfung bekämpfen sowie Zahlungs- und E-Geld-Instituten einen direkten Zugang zu Zahlungssystemen verschaffen.
Hierfür ändert die Instant-Payments-Verordnung vier bestehende EU-Rechtsakte:
SEPA-Verordnung: Hier verankert die Verordnung die zentralen neuen Pflichten, insbesondere die Pflicht zu Empfang und Versand von Echtzeitüberweisungen, die Entgeltvorgaben, die Empfängerüberprüfung und das umgestellte Sanktionsscreening.
Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen: Die Entgeltregeln werden auf Echtzeitüberweisungen zwischen Euro-Ländern und Nicht-Euro-Ländern erstreckt.
Finalitätsrichtlinie: Zahlungs- und E-Geld-Institute dürfen künftig direkt an benannten Zahlungssystemen teilnehmen.
Richtlinie PSD2: Flankierend regelt die Verordnung, wie Zahlungs- und E-Geld-Institute bei der Teilnahme an Zahlungssystemen die Gelder ihrer Kunden absichern müssen.
2. Welche Fristen müssen Zahlungsdienstleister einhalten?
Für Zahlungsdienstleister im Euroraum gelten teils frühere Fristen als für Anbieter außerhalb des Euroraums. Zudem gelten teils gesonderte Fristen für Zahlungs- und E-Geld-Institute.
Unternehmen sollten die für sie geltende Frist zügig anhand ihres Geschäftsmodells und Hauptsitzes prüfen.
Mehrere Pflichten gelten bereits: Seit dem 9. Januar 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum (ausgenommen Zahlungs- und E-Geld-Institute) Echtzeitüberweisungen empfangen können. Seit demselben Tag gelten die Gebührenparität für alle Zahlungsdienstleister im Euroraum und das mindestens tägliche Sanktionsscreening für alle Zahlungsdienstleister innerhalb wie außerhalb des Euroraums.
Seit dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum (wiederum ausgenommen Zahlungs- und E-Geld-Institute) Echtzeitüberweisungen auch versenden. Ebenfalls seit diesem Tag ist die Empfängerüberprüfung für alle Zahlungsdienstleister im Euroraum verpflichtend.
Die folgende Tabelle fasst die noch ausstehenden Umsetzungsfristen zusammen:
Frist
Pflicht
Betroffene Zahlungsdienstleister
9. Januar 2027
Empfang von Echtzeitüberweisungen
Zahlungsdienstleister außerhalb des Euroraums (ausgenommen: Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute innerhalb wie außerhalb des Euroraums)
Gebührenparität
Zahlungsdienstleister außerhalb des Euroraums
9. April 2027
Empfangund Versendung von Echtzeitüberweisungen
Zahlungsinstitute und E-Geld-Instituteinnerhalb des Euroraums
Empfang von Echtzeitüberweisungen
Zahlungsinstituteund E-Geld-Instituteaußerhalb des Euroraums
9. Juli 2027
Versendung von Echtzeitüberweisungen, Empfängerüberprüfung
Alle Zahlungsdienstleister außerhalb des Euroraums
Was die einzelnen Pflichten im Detail bedeuten, erläutern die folgenden Abschnitte.
3. Wie ist die Pflicht zum Empfang und Versand von Echtzeitüberweisungen technisch umzusetzen?
Wer normale, schubweise im Wege der sogenannten Batch-Verarbeitung abgewickelte SEPA-Überweisungen anbietet, muss auch Echtzeitüberweisungen anbieten.
Um dementsprechend eine Vielzahl von Zahlungen rund um die Uhr jeweils binnen zehn Sekunden abwickeln zu können, müssen Zahlungsdienstleister ihre IT-Infrastruktur grundlegend umbauen und insbesondere Folgendes tun:
Kernbanksysteme (Core Banking Systems) modernisieren, um bspw.Kontostände sofort aktualisieren zu können.
Clearing- und Settlement-Mechanismen (CSM) anbinden,wie bspw. die speziell für die Abwicklung von Echtzeitzahlungen in Euro konzipierten Mechanismen Real-Time 1 (RT1) des Euro-Banking-Association-Clearing (EBA-Clearing) oder Target Instant Payment Settlement (TIPS) der Europäischen Zentralbank (EZB).
Echtzeitüberweisungen für alle Kanäle öffnen, daEchtzeitüberweisungen für alle Einreichungswege angeboten werden müssen, über die Kunden auch reguläre Überweisungen einreichen können. Dies schließt neben den digitalen Kanälen auch nicht-digitale Kanäle wie papierne Überweisungen auf Überweisungsträgern sowie Überweisungsaufträge über Self-Service-Terminals oder Filialmitarbeiter ein.
Achtung: Die für die Bearbeitung von Echtzeitüberweisungen geltende Frist von zehn Sekunden gilt für alle Kanäle. Der Fristbeginn variiert jedoch je nach Einreichungsweg: Bei Papierüberweisungen beginnt die Frist erst, wenn der Beleg digital erfasst wurde, bei Sammelüberweisungen erst, sobald die Einzeltransaktion aus dem Bündel herausgelöst wurde.
4. Was bedeutet die Gebührenparität für das Ertragsmodell von Zahlungsdienstleistern?
Entgelte für Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als die Entgelte für normale Überweisungen der entsprechenden Art.
Dies greift erheblich in das Ertragsmodell von Anbietern ein, die bislang an Aufschlägen für Echtzeitüberweisungen verdient haben. Die Einnahmeausfälle lassen sich jedoch auf mehreren Wegen kompensieren:
Mehrwertdienste: Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie Request-to-Pay, Echtzeit-Liquiditätsmanagement oder Zahlungsbestätigungen in Echtzeit bleiben zulässig und lassen sich als Premium-Angebote vermarkten.
Kontomodelle: Die Verordnung deckelt nur das Entgelt der einzelnen Echtzeitüberweisung im Verhältnis zur herkömmlichen Überweisung. Die Preisgestaltung für Kontopakete insgesamt bleibt frei.
Effizienzgewinne: Die ohnehin erforderliche Umstellung auf Echtzeitverarbeitung erlaubt es, manuelle Prozesse und nächtliche Batch-Läufe abzubauen und so laufende Kosten zu senken.
Neue Anwendungsfälle: Für Firmenkunden eröffnen Echtzeitzahlungen attraktive Einsatzfelder, etwa die sofortige Auszahlung an Endkunden, die sich über Volumen und Zusatzdienste monetarisieren lassen.
5. Wie läuft die neue Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) ab?
Die Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) gleicht den Namen des Empfängers mit der angegebenen IBAN ab, bevor der Zahler die Überweisung autorisiert. Zahlungsdienstleister können entsprechende Verifikationslösungen entweder selbst entwickeln oder auf fertige Marktlösungen zurückgreifen.
Der Zahler erhält ein Ergebnis nach einem Ampelprinzip:
Übereinstimmung;
teilweise Übereinstimmung, d.h. das System nennt dem Zahler den im Register hinterlegten Namen des tatsächlichen Kontoinhabers;
keine Übereinstimmung, d.h. das System warnt den Zahler vor dem Risiko einer Fehlleitung;
sonstiges Ergebnis. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen ein Konto für mehrere Empfänger geführt wird oder das System alternative Datenelemente bei juristischen Personen abgleicht.
Die Empfängerüberprüfung ist für den Zahler kostenlos und gilt für sämtliche SEPA-Überweisungen, nicht nur für Echtzeitüberweisungen.
Autorisiert ein Kunde die Zahlung, obwohl das System ihn vor einer abweichenden IBAN gewarnt hat, haftet er selbst für etwaige Verluste. Warnt das System hingegen fehlerhaft nicht, haftet der Zahlungsdienstleister.
6. Wie verändert sich das Sanktionsscreening?
Die Verordnung stellt das Sanktionsscreening grundlegend um.
Bei Echtzeitüberweisungen ist die Prüfung der einzelnen Transaktion während der Ausführung nunmehr ausdrücklich untersagt. Stattdessen müssen Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, mindestens einmal täglich prüfen, ob ihre Kunden auf Sanktionslisten stehen. Tritt eine neue oder geänderte gezielte finanzielle Sanktionsmaßnahme in Kraft, müssen sie diese Prüfung unverzüglich wiederholen.
Sonstige Pflichten zur Geldwäscheprävention und zu nicht zielgerichteten Sanktionen (wie bspw. sektoralen Embargos) bleiben unberührt.
7. Direkter Zugang von Zahlungs- und E-Geld-Instituten zu Zahlungssystemen
Die Verordnung durchbricht das bisherige Monopol klassischer Banken beim Zugang zu Zahlungssystemen. Bisher durften Zahlungs- und E-Geld-Institute nach der Finalitätsrichtlinie nicht direkt an wichtigen Verrechnungssystemen wie TARGET2 teilnehmen, sondern nur über teilnehmende Kreditinstitute.
Die Instant-Payments-Verordnung ändert die Finalitätsrichtlinie und erlaubt Zahlungs- und E-Geld-Instituten unter strengen Sicherheitsauflagen den direkten Zugang zu den benannten Systemen. Konkret bedeutet das: Diese Institute wickeln ihre Zahlungen nicht mehr über eine Bank als Zwischenstation ab. Das senkt Transaktionskosten, beseitigt die Abhängigkeit von Instituten, die zugleich Wettbewerber sind, und verringert das Risiko, durch die Kündigung einer Bankverbindung vom Zahlungsverkehr abgeschnitten zu werden. Zugleich lässt sich die Zehn-Sekunden-Frist ohne den Umweg über Dritte leichter einhalten. Im Ergebnis gelten insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Instituten und Banken.
8. Was müssen Sie als Zahlungsdienstleister nun überprüfen?
Prüfen Sie, welche Fristen der Instant-Payments-Verordnung für Sie gelten und ob Sie den rechtlichen wie technischen Anforderungen bereits vollumfänglich Rechnung tragen.
Konzentrieren Sie sich vor allem auf folgende Schritte:
Modernisieren Sie Ihre Systeme so, dass sie jederzeit Buchungen binnen zehn Sekunden verarbeiten und bspw. keine nächtlichen Wartungsfenster mehr benötigen.
Integrieren Sie die Empfängerüberprüfung nahtlos in die Nutzeroberfläche und binden Sie verlässliche Datenbanken für den Namensabgleich an.
Stellen Sie Ihr Sanktionsscreening auf ein mindestens tägliches Kundenscreening um und richten Sie ein Verfahren ein, um neue Sanktionsmaßnahmen unverzüglich zu erfassen und umsetzen zu können.
Entwickeln Sie attraktive Mehrwertdienste, um Ertragsverluste aus der verordneten Gebührenparität für Standard- und Echtzeitüberweisungen auszugleichen.
Richten Sie Ihre gesamte Echtzeit-IT-Infrastruktur an den strengen Cyber-Resilienz-Vorgaben der DORA-Verordnung aus.
9. FAQ zur Instant-Payments-Verordnung
Was ist die Instant-Payments-Verordnung?
Die Instant-Payments-Verordnung macht SEPA-Echtzeitüberweisungen in Euro zum Standard.
Bis wann müssen Zahlungsdienstleister Echtzeitüberweisungen anbieten?
Im Euroraum gilt die Empfangspflicht seit dem 9. Januar 2025 und die Versendungspflicht seit dem 9. Oktober 2025.
Außerhalb des Euroraums gilt die Empfangspflicht ab dem 9. Januar 2027 und die Versendungspflicht ab dem 9. Juli 2027.
Für Zahlungs- und E-Geld-Institute gelten besondere Fristen: Innerhalb des Euroraums müssen diese Institute Empfang und Versendung ab dem 9. April 2027 anbieten. Außerhalb des Euroraums gilt diese Frist für solche Institute lediglich für den Empfang; die Versendung von Echtzeitüberweisungen müssen sie erst ab dem 9. Juli 2027 anbieten.
Wie schnell muss eine Echtzeitüberweisung gutgeschrieben werden?
Innerhalb von zehn Sekunden, rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres.
Dürfen Echtzeitüberweisungen teurer sein als normale Überweisungen?
Nein. Die Entgelte dürfen nicht höher sein als für normale Überweisungen vergleichbarer Art.
Was ist die Empfängerüberprüfung?
Die Empfängerüberprüfung gleicht den Namen des Empfängers mit der IBAN ab und meldet das Ergebnis nach einem Ampelprinzip. Sie gilt für alle SEPA-Überweisungen und ist für den Zahler kostenlos.
Was ändert sich beim Sanktionsscreening?
Zahlungsdienstleister, die Echtzeitüberweisungen anbieten, prüfen mindestens täglich, ob ihre Kunden auf einer Sanktionsliste stehen. Eine Prüfung jeder einzelnen Transaktion während der Ausführung ist nicht zulässig.
Gelten die Pflichten auch für Zahlungs- und E-Geld-Institute?
Ja. Zahlungs- und E-Geld-Institute sind erfasst und erhalten zugleich einen besseren Zugang zu Zahlungssystemen. Für einzelne Pflichten gelten abweichende Übergangsfristen (vgl. die obige Tabelle im Abschnitt „Welche Fristen müssen Zahlungsdienstleister einhalten?“).
Gelten die Pflichten auch für nicht-digitale Einreichungswege wie Papierüberweisungen?
Ja. Die Echtzeit-Pflicht gilt für alle Kanäle, über die Kunden Überweisungen einreichen können. Bei Einreichungen in Papierform beginnt die Zehn-Sekunden-Frist jedoch erst mit der digitalen Erfassung des Belegs durch die Bank.
Über welche Systeme müssen Echtzeitüberweisungen abgewickelt werden?
Für die Abwicklung müssen Zahlungsdienstleister an anerkannte Clearing- und Settlement-Mechanismen (CSM) angebunden sein. In Europa sind dies insbesondere RT1 (EBA Clearing) und TIPS (Europäische Zentralbank).
Wie gunnercooke unterstützt
gunnercooke begleitet Banken, Zahlungsdienstleister sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute bei der Umsetzung der Instant-Payments-Verordnung.
Wir prüfen, inwieweit Ihre Zahlungsabwicklung die EU-Anforderungen bereits vollumfänglich umsetzt. Zudem beraten wir Sie zu einer rechtssicheren und möglichst wirtschaftlichen Ausgestaltung Ihrer Entgeltmodelle, Ihrer Empfängerüberprüfung, Ihres Sanktionsscreenings sowie Ihres Zugangs zu Zahlungssystemen.
Sebastian berät Banken, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, FinTechs und Kryptowerte-Dienstleister zu Zahlungsdiensterecht, PSD2, PSD3, PSR, ZAG, MiCAR, DORA und der BaFin-Aufsichtspraxis.
Ausbildung bei Hengeler Mueller, Freshfields und Cleary Gottlieb. Sebastian Förste ist Gründer der Legal-Tech-Plattform justify.de und Mitgründer von AI-Lawyers. Als Data Scientist und Entwickler im Bereich Natural Language Processing verbindet er juristische Beratung mit technischem Wissen.
Stand: Juli 2026. Der Beitrag ist als Kanzleikommunikation konzipiert und ersetzt keine Einzelfallprüfung.