Beteiligungsschwellen bei Unternehmensübernahmen: Kontrolle, Pflichtangebot und Inhaberkontrolle

August 5, 2026
Sebastian Förste

Partner

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Lesezeit etwa 10 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beteiligungsquote hat nicht in jedem Regelwerk dieselbe Wirkung. Jedes Regelwerk knüpft an eine andere Bezugsgröße an: Kapital, Stimmrechte, Finanzinstrumente, abgegebene Stimmen, vertretenes Grundkapital oder maßgeblichen Einfluss. Kapital, Stimmrechte, Instrumente und Governance-Rechte müssen deshalb getrennt erfasst werden.
  • Stimmrechtsmitteilungen nach dem WpHG setzen bereits bei 3 Prozent ein. Übernahmerechtliche Kontrolle entsteht nach dem WpÜG grundsätzlich ab 30 Prozent der Stimmrechte und löst außerhalb eines Übernahmeangebots grundsätzlich ein Pflichtangebot aus. Bei Banken beginnt eine bedeutende Beteiligung grundsätzlich ab 10 Prozent oder bei maßgeblichem Einfluss.
  • Strukturmaßnahmen richten sich nach eigenen Mehrheiten von in der Regel 75, 90 oder 95 Prozent. Physisch und bar erfüllte Instrumente können eigene Meldepflichten auslösen, vermitteln aber weder aktuelle Stimmrechte noch automatisch einen Lieferanspruch.

Warum ist eine Beteiligungsquote rechtlich gesehen oft nicht eindeutig?

Eine Beteiligungsquote beschreibt nur dann eine belastbare Rechtsposition, wenn zugleich Bezugsgröße, Zurechnung, Instrument und Zeitpunkt feststehen. Eine wirtschaftlich aggregierte Position kann deshalb deutlich größer sein als der bereits rechtlich vollzogene Aktienbesitz. Eine Beteiligung von 25 Prozent kann in der Fusionskontrolle bereits einen Zusammenschluss begründen, während übernahmerechtliche Kontrolle erst ab 30 Prozent der Stimmrechte entsteht und bei einer Bank unter Umständen schon 10 Prozent ein Inhaberkontrollverfahren auslösen.

Wie unterschiedlich dieselbe Quote wirkt, zeigt der Blick auf die einzelnen Regelwerke: Die Beteiligungstransparenz nach dem WpHG knüpft an die Stimmrechte an und verlangt bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent eine Mitteilung an Emittent und BaFin. Das WpÜG stellt auf 30 Prozent der Stimmrechte ab und knüpft daran Kontrolle und Pflichtangebot. Die Inhaberkontrolle bei Banken arbeitet mit 10, 20, 30 und 50 Prozent, dem Tochterstatus und dem maßgeblichen Einfluss und verlangt eine vorherige Anzeige. Die deutsche Fusionskontrolle kennt neben Kontrollerwerb und wettbewerblich erheblichem Einfluss die Schwellen von 25 und 50 Prozent. Die Investitionsprüfung stellt je nach Fall auf 10, 20 oder 25 Prozent ab und sieht spätere Aufstockungsschwellen vor. Im Aktien- und Umwandlungsrecht zählen häufig 75, 90 oder 95 Prozent, weil Unternehmensverträge und Squeeze-out-Verfahren an diese Mehrheiten anknüpfen.

Praxistipp: Erstellen Sie keine einheitliche Prozenttabelle ohne Angabe von Bezugsgröße und Zurechnungsregel. Die Quote muss für jedes Regelwerk neu berechnet werden.

Welche Positionen müssen Sie getrennt betrachten?

Bei öffentlichen Übernahmen und stufenweisen Beteiligungserwerben werden häufig unmittelbar gehaltene Aktien, angediente Aktien, Erwerbsansprüche und Derivate zu einer Gesamtposition zusammengefasst. Wirtschaftlich kann das sinnvoll sein. Eine einheitliche Rechtswirkung vermittelt diese Darstellung jedoch nicht.

Unmittelbar gehaltene Aktien vermitteln bestehende Aktionärs- und grundsätzlich auch Stimmrechte; aus ihnen folgen die aktuellen Einflussmöglichkeiten, die WpHG-Meldungen und eine mögliche Kontrolle nach dem WpÜG. Angediente Aktien gehen regelmäßig erst mit der Abwicklung des Angebots über; der Erwerb hängt bis dahin von Angebotsbedingungen, Freigaben und Closing ab. Physisch erfüllbare Instrumente begründen einen Anspruch oder die Möglichkeit auf spätere Lieferung von Aktien; sie lösen eine WpHG-Meldepflicht aus, ihre spätere Beteiligungswirkung ist gesondert zu prüfen. Bar abgerechnete Instrumente verschaffen lediglich eine wirtschaftliche Exponierung ohne automatischen Aktienerwerb. Stimmbindungs- und Governance-Rechte schließlich können Einfluss unabhängig von der Kapitalquote vermitteln und sind für Zurechnung, Acting in Concert, Fusionskontrolle und Inhaberkontrolle relevant.

Welche Stimmrechtsmeldeschwellen gelten nach dem WpHG?

Wer bei einem Emittenten mit Deutschland als Herkunftsstaat durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet, muss dies grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, dem Emittenten und der BaFin mitteilen. Neben den unmittelbar gehaltenen Stimmrechten sind die Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG zu prüfen, etwa Tochterunternehmen, Vollmachten, Treuhandstrukturen und abgestimmtes Verhalten.

§ 38 WpHG erfasst zusätzlich Instrumente, die einen unbedingten Anspruch oder ein Ermessen zum Erwerb bereits ausgegebener Aktien vermitteln, sowie Instrumente mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung. Bei ausschließlich bar abgerechneten Instrumenten wird die zugrunde liegende Stimmrechtszahl deltaangepasst berechnet. Diese Instrumente können eine Meldepflicht auslösen, obwohl der Inhaber noch keine Stimmrechte besitzt; § 39 WpHG verlangt zusätzlich eine aggregierte Betrachtung eigener Stimmrechte, zugerechneter Stimmrechte und relevanter Instrumente.

2026 hat sich beim Acting in Concert Wesentliches geändert: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 12. Februar 2026 in der Rechtssache C-864/24 (Valora) entschieden, dass § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 WpHG gegen die Transparenzrichtlinie verstößt, soweit er ein lediglich in sonstiger Weise abgestimmtes Verhalten ohne zugrunde liegende Vereinbarung erfasst. Der BGH hat dies mit Urteil vom 16. Juni 2026 bestätigt. § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG erfasst danach nur Abstimmungen, denen eine Vereinbarung zugrunde liegt, die die Beteiligten zu einer langfristigen gemeinsamen Politik hinsichtlich der Geschäftsführung des Emittenten verpflichtet. Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis mit Aufsichtsmitteilung Nr. 02/2026 (WA) vom 20. März 2026 angepasst: Sie rechnet Stimmrechte nur noch zu, wenn eine Vereinbarung beide Parteien zu einer langfristigen gemeinsamen Politik bezüglich der Geschäftsführung des Emittenten verpflichtet, und wendet auch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 WpHG nicht mehr an. Für § 30 WpÜG bleibt es dagegen bei der bisherigen Auslegung. Acting-in-Concert-Fragen müssen Sie deshalb für jede Transaktion getrennt nach WpHG und WpÜG prüfen.

Wann entsteht Kontrolle nach dem WpÜG?

Kontrolle im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, einschließlich der nach § 30 WpÜG zugerechneten Stimmrechte. Wer die Kontrollschwelle außerhalb eines Übernahmeangebots erreicht, muss die Kontrollerlangung grundsätzlich veröffentlichen und ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre abgeben. Befreiungen kommen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und regelmäßig auf Antrag bei der BaFin in Betracht.

Die 30-Prozent-Schwelle vermittelt kein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand; dieser leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung. Wie groß der tatsächliche Einfluss ist, hängt zusätzlich von Hauptversammlungspräsenz, Satzung, Organbesetzung, Stimmbindungen und weiteren Aktionären ab. Stimmen Aktionäre ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft ab, können ihnen Stimmrechte wechselseitig zugerechnet werden; entscheidend sind Inhalt, Dauer und Gegenstand der Abstimmung sowie die gesetzlichen Ausnahmen.

Achtung: Abstimmungen zu Organbesetzung, Strategie, Gegenmaßnahmen oder Stimmverhalten sollten Sie vor ihrer Umsetzung auf Zurechnungs- und Pflichtangebotsrisiken prüfen.

Welche Schwellen gelten bei der Übernahme einer Bank?

Der Erwerb oder die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut muss grundsätzlich vorab angezeigt werden, sodass sie aufsichtsrechtlich beurteilt werden kann. Eine bedeutende Beteiligung liegt bei mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte vor; sie kann auch unterhalb dieser Quote bestehen, wenn der Erwerber maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann. Relevante Faktoren dafür sind etwa ein Sitz im Leitungs- oder Aufsichtsorgan, Vetorechte, besondere Informationsrechte oder die Streuung des übrigen Aktionariats. Weitere Schwellen liegen bei 20, 30 und 50 Prozent sowie beim Übergang zum Tochterunternehmen. Die geplante Beteiligung darf grundsätzlich erst erworben oder erhöht werden, wenn das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheidet die Europäische Zentralbank über bedeutende Beteiligungen an Kreditinstituten, sowohl bei bedeutenden als auch bei weniger bedeutenden Instituten. Die Anzeige wird bei der zuständigen nationalen Behörde eingereicht. Geprüft werden insbesondere Zuverlässigkeit, finanzielle Solidität, Eignung der vorgesehenen Geschäftsleiter, Transparenz der Gruppenstruktur und Geldwäscherisiken. Die EZB beurteilt den Erwerb grundsätzlich innerhalb von 60 Arbeitstagen. Werden zusätzliche Unterlagen benötigt, kann sich die Beurteilungsfrist um bis zu 30 weitere Arbeitstage verlängern.

Praxistipp: Kaufvertrag, Finanzierung, Kapitalplanung, Geschäftsplan und Governance-Modell sollten dieselbe Zielstruktur beschreiben. Widersprüche zwischen dem Kaufvertrag und Inhaberkontrollunterlagen führen regelmäßig zu Rückfragen und kosten Zeit.

Welche Bedeutung haben die Schwellen von 25, 50, 75, 90 und 95 Prozent?

25 Prozent begründen einen kartellrechtlichen Anteilserwerb. Mehr als 25 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ermöglichen regelmäßig die Blockade von Beschlüssen, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern. Bezugsgröße, Hauptversammlungspräsenz, Satzung und Zurechnung sind jeweils gesondert zu prüfen. Mehr als 50 Prozent verschaffen regelmäßig die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, aber kein allgemeines Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand; höhere Mehrheiten können erforderlich sein. 75 Prozent sind die typische Mehrheit für Unternehmensverträge, Satzungsänderungen und wesentliche Strukturmaßnahmen, wobei häufig das bei der Beschlussfassung vertretene Grundkapital zählt. 90 Prozent ermöglichen den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Absatz 5 UmwG. 95 Prozent eröffnen den aktienrechtlichen oder übernahmerechtlichen Squeeze-out, jeweils mit unterschiedlichen Verfahren, Bezugsgrößen und Abfindungsregeln. Ein Unternehmensvertrag bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; der aktienrechtliche Squeeze-out setzt grundsätzlich 95 Prozent des Grundkapitals voraus.

Prüfungsschema: Wie bauen Sie eine Schwellen- und Zurechnungsmatrix auf?

Eine belastbare Matrix ordnet jede Position einem relevanten Regelwerk zu. Sie sollte neben dem aktuellen Stand auch geplante Erwerbsschritte, Optionen und mögliche Aufstockungen erfassen. Gehen Sie in acht Schritten vor:

1. Instrumente erfassen. Listen Sie Aktien, angediente Aktien, Optionen, Swaps, Wandlungsrechte, Vollmachten und Stimmbindungen getrennt auf.

2. Rechtsträger zuordnen. Erfassen Sie unmittelbare und mittelbare Inhaber sowie die relevante Konzernstruktur.

3. Bezugsgröße bestimmen. Prüfen Sie Kapital, Stimmrechte, Gesamtzahl der Stimmrechte, abgegebene Stimmen und vertretenes Grundkapital.

4. Zurechnung prüfen. Analysieren Sie Tochterunternehmen, Treuhand, Vollmachten, Acting in Concert und gemeinsame Kontrolle.

5. Schwellen je Regelwerk berechnen. Trennen Sie WpHG, WpÜG, Fusionskontrolle, Investitionsprüfung, Inhaberkontrolle und Gesellschaftsrecht.

6. Zeitpunkt festlegen. Unterscheiden Sie Unterzeichnung, Instrumentenerwerb, Andienung, Freigabe, Lieferung und Closing.

7. Rechtsfolge dokumentieren. Ordnen Sie jeder Schwellenberührung eine Meldung, ein Pflichtangebot, eine Genehmigung oder eine Strukturfolge zu.

8. Aufstockungen simulieren. Prüfen Sie vorab, welche Rechtsfolgen durch Optionen, weitere Käufe oder Aktienrückkäufe der Zielgesellschaft entstehen können.

Typische Fehler in der Praxis

Bei Beteiligungsschwellen im Allgemeinen zeigen sich vor allem zwei Fehlerquellen: Kapitalquote und Stimmrechtsquote werden gleichgesetzt, obwohl eigene Aktien, stimmrechtslose Aktien oder unterschiedliche Aktiengattungen die Rechnung verändern. Außerdem wird eine wirtschaftliche Gesamtposition als bereits übertragener Aktienbesitz dargestellt.

Bei einzelnen Regelwerken treten in der Praxis insbesondere folgende Fehler auf:

  • WpHG-Instrumentenmeldungen werden mit aktuellen Stimmrechten oder einem sicheren Lieferanspruch verwechselt.
  • Die 30-Prozent-Schwelle nach dem WpÜG wird als allgemeine Kontrolle für Fusionskontrolle und Aufsichtsrecht verwendet.
  • Acting in Concert wird nur einmal geprüft. Die Unterschiede zwischen § 34 WpHG und § 30 WpÜG bleiben unberücksichtigt, obwohl sie seit 2026 auseinanderfallen.
  • Eine Beteiligung unter 10 Prozent an einer Bank wird pauschal als aufsichtsrechtlich irrelevant behandelt, obwohl maßgeblicher Einfluss bestehen kann.
  • Eine frühere Freigabe oder Anzeige wird als Freigabe jeder späteren Aufstockung verstanden.
  • Hauptversammlungspräsenz und Bezugsgröße werden bei 50-, 75-, 90- und 95-Prozent-Aussagen nicht ausgewiesen.

FAQ zu Beteiligungsschwellen

Ab wann besteht Kontrolle nach dem WpÜG?

Grundsätzlich ab 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Eigene und zugerechnete Stimmrechte sind zusammenzurechnen. Wird die Schwelle außerhalb eines Übernahmeangebots erreicht, kann ein Pflichtangebot erforderlich sein.

Welche Stimmrechtsmeldeschwellen gelten nach dem WpHG?

Die Schwellen liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten ist grundsätzlich innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen.

Zählen Derivate bei Beteiligungsschwellen mit?

Ja, je nach Regelwerk und Ausgestaltung. Instrumente mit Lieferanspruch oder vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung können nach § 38 WpHG meldepflichtig sein. Aktuelle Stimmrechte vermitteln sie damit noch nicht.

Ab wann ist eine Beteiligung an einer Bank bedeutend?

Grundsätzlich ab 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte. Eine bedeutende Beteiligung kann auch unterhalb dieser Quote vorliegen, wenn der Erwerber maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Warum ist eine 25-Prozent-Beteiligung nicht immer eine Sperrminorität?

Weil viele Beschlüsse auf das vertretene Grundkapital oder die abgegebenen Stimmen abstellen. Die tatsächliche Blockademöglichkeit hängt deshalb von Hauptversammlungspräsenz, Satzung, Bezugsgröße und weiteren Aktionären ab.

Wann ist ein Squeeze-out möglich?

Der aktienrechtliche Squeeze-out setzt grundsätzlich 95 Prozent des Grundkapitals voraus. Ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out kann unter zusätzlichen Voraussetzungen bereits bei 90 Prozent erfolgen. Daneben enthält das WpÜG ein eigenes übernahmerechtliches Verfahren.

Wann sollten Sie eine Schwellenanalyse erstellen?

Vor dem ersten Erwerbsschritt und vor jeder Aufstockung. Optionen, Stimmbindungen, Instrumente und Aktienrückkäufe der Zielgesellschaft können Quote oder Zurechnung verändern, ohne dass Sie weitere Aktien kaufen.

Kontakt

Planen Sie einen Beteiligungserwerb, eine öffentliche Übernahme oder eine Aufstockung und möchten Schwellen, Zurechnung und Meldepflichten vor dem ersten Erwerbsschritt belastbar klären?

Das M&A-, Banking- und Kapitalmarktteam von gunnercooke unterstützt Banken, Finanzdienstleister, Investoren, börsennotierte Unternehmen sowie Vorstände und Aufsichtsräte mit Stimmrechts- und Instrumentenanalysen, Acting-in-Concert-Prüfungen, Schwellen- und Zurechnungsmatrizen, Pflichtangebots- und Befreiungsanalysen, Inhaberkontrollunterlagen sowie der Abstimmung mit BaFin, Deutscher Bundesbank und Europäischer Zentralbank.