Fan Token unter MiCAR: Whitepaper, BaFin-Notifizierung und CASP-Zulassung

August 5, 2026
Sebastian Förste

Partner

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Lesezeit etwa 9 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  1. Übertragbare Fan Token sind regelmäßig Kryptowerte im Sinne der MiCAR. Ein Fanvorteil allein macht Fan Token noch nicht zum Utility Token: Dafür muss der Token ausschließlich Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung eröffnen, die sein Emittent selbst bereitstellt.
  2. Für ein öffentliches Angebot oder die Beantragung der Zulassung zum Handel mit anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ist grundsätzlich ein Kryptowerte-Whitepaper erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Das Whitepaper muss der BaFin mindestens 20 Arbeitstage vor seiner Veröffentlichung übermittelt werden. Eine vorherige Genehmigung durch die BaFin ist nicht erforderlich. Bestimmte Ausnahmen für öffentliche Angebote gelten jedoch nicht, wenn der Anbieter mitteilt, die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragen zu wollen.
  3. Die CASP-Zulassung hängt an der tatsächlich erbrachten Leistung. Verwahrung, Tausch, Platzierung oder Plattformbetrieb sind erlaubnispflichtig. Mit dem Antrag auf Handelszulassung gilt zudem das Marktmissbrauchsregime: Ab dann können Vereinsinformationen Insiderinformationen sein.

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Fan Token rechtlich gesehen?

Fan Token bilden keine eigene gesetzliche Kategorie. Je nach Ausgestaltung ist ein Fan Token ein Kryptowert nach MiCAR, ein Finanzinstrument, ein E-Geld-Token, ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein digitaler Vermögenswert außerhalb des Anwendungsbereichs. Maßgeblich ist die wirtschaftliche und technische Ausgestaltung.

Typische Funktionen sind Fan-Abstimmungen, Zugang zu Inhalten, Rabatte, Vorverkaufsrechte und Rewards. Für die Regulierung kommt es auf vier Fragen an: Lässt sich der Token elektronisch übertragen und speichern? Welche durchsetzbaren Rechte vermittelt er? Wird er öffentlich angeboten oder gehandelt? Und welche Partei erbringt gegenüber dem Nutzer welche Leistung?

Praxishinweis: Erfassen Sie zu Beginn die Funktionen des Tokens und die Rollen aller Beteiligten. Dokumentieren Sie, welche Rechte der Token vermittelt, wer ihn ausgibt und anbietet, wer die zugesagten Leistungen erbringt und ob eine Zulassung zum Handel geplant ist. Die Bezeichnung „Fan Token“ und der Smart Contract allein bestimmen die rechtliche Einordnung nicht. Auch Vertrieb und Kommunikation können zusätzliche Pflichten auslösen.

Wann gilt die MiCAR für Fan Token?

Die MiCAR gilt für digitale Darstellungen eines Werts oder Rechts, die mittels Distributed-Ledger-Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können. In Serie ausgegebene Fan Token erfüllen diese Definition regelmäßig.

Die Prüfung erfolgt in vier Schritten.

Zunächst ist zu klären, ob der Token als Kryptowert einzuordnen ist und weder unter eine gesetzliche Ausnahme fällt noch ein Finanzinstrument darstellt. Davon hängt ab, ob die MiCAR vollständig, nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist.

Anschließend ist zu prüfen, ob der Token öffentlich angeboten oder seine Zulassung zum Handel beantragt wird und ob eine Ausnahme greift. Je nach Ergebnis können insbesondere Pflichten zur Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung eines Whitepapers sowie Vorgaben für Werbung, Widerrufsrechte und weitere Anforderungen der MiCAR gelten.

Im dritten Schritt ist zu untersuchen, wer gegenüber den Kunden Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt. Dazu können insbesondere Verwahrung, Tausch, Platzierung, Transfer, Annahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Betrieb einer Handelsplattform gehören. Diese Tätigkeiten können eine CASP-Zulassung oder die Tätigkeit eines bereits zugelassenen Instituts voraussetzen.

Schließlich ist die Marktintegrität zu prüfen. Sobald der Token zum Handel zugelassen ist oder die Zulassung beantragt wurde, gelten insbesondere die Vorschriften zu Insiderhandel, Offenlegung von Insiderinformationen, Marktmanipulation und Transaktionsüberwachung.

Wann ist ein Fan Token ein Utility Token?

Ein Utility Token ist nach MiCAR ein Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die sein Emittent bereitstellt. Zentral sind zwei Elemente: die ausschließliche Zugangsbestimmung und die Leistungserbringung durch den Emittenten.

Bei Fan-Token-Modellen fallen Marke, Leistung und Emission häufig auseinander: Der Verein stellt das Stadionerlebnis oder den Vorverkauf bereit, während eine Plattformgesellschaft den Token emittiert. Der Fanvorteil allein trägt die Utility-Token-Einordnung dann nicht. Prüfen Sie, ob die Leistung dem Emittenten rechtlich und wirtschaftlich zugerechnet werden kann und ob der Token weitere Funktionen besitzt.

Wie grenzen sich NFT, ART, EMT und Finanzinstrument ab?

NFT: Die MiCAR gilt nicht für Kryptowerte, die tatsächlich einzigartig und nicht fungibel sind. Eine fortlaufende Nummer oder ein abweichendes Bild genügt regelmäßig nicht, um die Ausnahme für einzigartige und nicht fungible Kryptowerte nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR zu begründen. Entscheidend sind auch die dargestellten Rechte, die Serienstruktur und die wirtschaftliche Austauschbarkeit.

ART und EMT: Ein E-Geld-Token ist ein Kryptowert, dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf den Wert einer einzigen amtlichen Währung gewahrt werden soll. Ein vermögenswertereferenzierter Token nimmt dagegen auf einen anderen Wert, ein anderes Recht oder eine Kombination daraus Bezug, einschließlich mehrerer amtlicher Währungen. Entscheidend sind der vorgesehene Referenzmechanismus und die wirtschaftliche Ausgestaltung des Tokens. Ein Fan Token fällt in eine dieser Kategorien, wenn sein Wert an den Euro oder einen Währungskorb gekoppelt und durch ein Stabilisierungs- oder Rückzahlungsversprechen abgesichert wird. Marktpreisbildung und Fanvorteile reichen dafür nicht.

Finanzinstrument: Vermittelt der Token Beteiligungs-, Ausschüttungs-, Rückzahlungs- oder Derivatrechte, ist zu prüfen, ob er als Finanzinstrument im Sinne der MiFID II einzuordnen ist. In diesem Fall ist die MiCAR auf den Token insoweit nicht anwendbar. Abhängig von der konkreten Finanzinstrumentenkategorie können insbesondere MiFID II, WpIG, WpHG, KAGB und bei Wertpapieren die Prospektverordnung gelten. Prüfen Sie Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen, Ausschüttungen, Verzinsungs- und Rückzahlungsansprüche sowie aktien- oder anleiheähnliche Rechte. Maßgeblich ist jeweils die wirtschaftliche Funktion, auf die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an.

Wann braucht ein Fan-Token-Projekt ein Kryptowerte-Whitepaper?

Ein Kryptowerte-Whitepaper ist erforderlich, wenn ein Unternehmen Fan Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt und keine Ausnahme nach Art. 4 MiCAR greift. Ein öffentliches Angebot kann bereits vorliegen, sobald Website, App oder Social-Media-Kampagne genügend Informationen für eine Kaufentscheidung enthalten.

Die verantwortliche Person muss ein Whitepaper für andere Kryptowerte nach Art. 8 Abs. 5 MiCAR mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung der BaFin übermitteln und es vor Angebot und Marketing veröffentlichen. Eine vorherige Genehmigung des Whitepapers ist nicht erforderlich.

Achtung: Sobald ein Anbieter öffentlich ankündigt, den Token zum Handel zuzulassen, können Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers entfallen. Unternehmen sollten daher bereits vor der ersten Kampagne entscheiden, ob der Token später an einem Handelsplatz angeboten werden soll.

Wann benötigt der Verein eine CASP-Zulassung?

Die Verwendung von Vereinsnamen und Logo sagt für sich genommen wenig über die regulatorische Rolle des Vereins aus. Ein Verein kann sich darauf beschränken, seine Marke und bestimmte Inhalte zu lizenzieren und das Projekt kommunikativ zu begleiten, während eine Projektgesellschaft den Token ausgibt und ein zugelassener Kryptowerte-Dienstleister den Verkauf, die Wallet, den Tausch und die Verwahrung übernimmt. In einer solchen Struktur ist eine eigene CASP-Zulassung des Vereins in der Regel entbehrlich. Entscheidend sind der Außenauftritt, die Vergütung und der Einfluss des Vereins auf das Angebot und die Abwicklung.

Anders kann die rechtliche Bewertung ausfallen, wenn der Verein selbst in den Erwerbsprozess eingebunden ist. Nimmt er Kaufaufträge entgegen und leitet sie an eine Plattform weiter, kann dies eine zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung darstellen. Ein rein neutraler Verweis auf eine eigenständig handelnde Plattform ohne Bestell- oder Orderfunktion ist regulatorisch unkritisch.

Ein besonders hohes Zulassungsrisiko besteht, wenn der Verein private Schlüssel oder Kundenwallets kontrolliert. In diesem Fall können neben der Erlaubnispflicht auch besondere Anforderungen an die Verwahrung und den Schutz der Kundenvermögenswerte gelten. Tauscht der Verein Fan Token selbst gegen Euro oder andere Kryptowerte, ist diese Tätigkeit zulassungspflichtig, sofern sie gewerblich für Kunden erbracht wird. Entscheidend ist daher nicht, wessen Marke der Token trägt, sondern wer gegenüber den Nutzern tatsächlich welche Leistung übernimmt.

Unsere Erfahrung Eine häufige Fehlannahme ist, ein zugelassener Plattformpartner übernehme automatisch alle Verpflichtungen der MiCAR. Tatsächlich bleiben Angebot, Whitepaper, Werbung, Fanleistung und Informationsflüsse häufig bei mehreren Parteien. Eine zulässige Struktur benötigt deshalb einen lizenzierten Partner und zusätzlich eine funktionierende Leistungsabgrenzung in Vertrag, App und Außenauftritt.

Welche Regeln gelten für Fan-Token-Werbung?

Marketingmitteilungen müssen klar als Werbung erkennbar, redlich, eindeutig und mit dem Whitepaper vereinbar sein. Ist ein Whitepaper erforderlich, darf die Werbung erst nach dessen Veröffentlichung beginnen. Sie muss auf das Whitepaper und dessen Fundstelle hinweisen und die gesetzlich vorgesehene Erklärung enthalten, dass keine Behörde die Mitteilung geprüft oder genehmigt hat.

Besonders riskant sind folgende Formulierungen und Handlungen:

  • „sichere Wertsteigerung“, „garantierter Gewinn“ und vergleichbare Renditeversprechen
  • „investiere in den Erfolg des Vereins“ ohne entsprechende rechtliche Beteiligung
  • „Fan Ownership“ oder „echte Mitbestimmung“ bei nur unverbindlichen Abstimmungen
  • künstliche Knappheit, Countdown oder Burn-Ankündigungen ohne sachliche Grundlage

Wann wird eine Sportinformation zur Insiderinformation?

Eine Insiderinformation liegt vor, wenn eine Information präzise, nicht öffentlich, auf den Kryptowert oder seinen Emittenten bezogen und voraussichtlich erheblich kursrelevant ist. Transfers, Vertragsverlängerungen, Verletzungen und sportrechtliche Sanktionen können diese Kriterien erfüllen. Maßgeblich sind Konkretisierungsgrad, Markterwartung und die erwartete Kurswirkung des konkreten Tokens. Emittenten, Anbieter und Listing-Antragsteller müssen Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, grundsätzlich so schnell wie möglich veröffentlichen.

Die Verbote gelten für Handlungen innerhalb und außerhalb der Blockchain. Wer über eine Insiderinformation verfügt, darf diese insbesondere nicht nutzen, um Fan Token für eigene oder fremde Rechnung zu kaufen oder zu verkaufen. Verboten ist auch, einen bereits erteilten Kauf- oder Verkaufsauftrag aufgrund der Insiderinformation zu ändern oder zu stornieren. Ebenso darf die Person einem anderen nicht empfehlen oder ihn dazu veranlassen, Token zu kaufen oder zu verkaufen oder einen Auftrag zu ändern oder zurückzunehmen. Insiderhandel und unrechtmäßige Offenlegung treffen jede Person, die über Insiderinformationen verfügt, einschließlich Spielern, Organmitgliedern, Mitarbeitern und Beratern.

Die MiCAR kennt keine allgemeine Pflicht, die der Insiderlistenpflicht nach Art. 18 der Marktmissbrauchsverordnung entspricht. Vereine müssen somit nicht zwingend eine formelle Insiderliste führen. Sinnvoll sind jedoch ein Zugangsverzeichnis für sensible Informationen, eine Handelsrichtlinie für Organe, Spieler und Mitarbeiter sowie ein dokumentierter Prozess über Veröffentlichung oder Aufschub von Informationen.

Welche weiteren Rechtsgebiete sind zu prüfen?

Die MiCAR ist nur ein Teil der Prüfung. Bearbeiten Sie die folgenden Themen parallel zur Token-Struktur:

Geldwäsche und Travel Rule: Kryptowerte-Dienstleister gehören zum geldwäscherechtlich regulierten Bereich. Bei Transfers von Kryptowerten müssen beteiligte CASPs insbesondere Angaben über Auftraggeber und Begünstigte aufnehmen. Sie müssen daher festlegen, wer KYC, Sanktionsprüfung, Transaktionsmonitoring, Travel Rule und den Datenaustausch übernimmt.

Legen Sie vor dem Launch in einer Zuständigkeitsmatrix fest, welche Partei den Nutzer identifiziert, Transaktionen überwacht, Verdachtsfälle meldet und Travel-Rule-Daten erhebt, prüft, übermittelt und speichert.

Datenschutz: Registrierung, Wallet-Verknüpfung, Transaktionsdaten, Nutzungsprofile und Fanpräferenzen sind häufig personenbezogene Daten. Zu prüfen sind insbesondere Verantwortlichkeit, Auftragsverarbeitung, Rechtsgrundlagen, Transparenz, Profiling, internationale Datenübermittlungen, Aufbewahrungsfristen und Betroffenenrechte.

Erfassen Sie, welche Daten Verein, Emittent, Plattform, Wallet-Anbieter und Marketingpartner jeweils erhalten. Klären Sie anschließend die datenschutzrechtlichen Rollen und passen Sie Datenschutzerklärung, Einwilligungen, Löschkonzept und Auftragsverarbeitungsverträge an die tatsächlichen Datenflüsse an.

Marken-, Bild- und Persönlichkeitsrechte: Lizenzverträge sollten Vereinsmarken, Spielerbilder, Namen, Trikots, historische Inhalte und digitale Assets ausdrücklich abdecken. Kaderwechsel, Vertragsende, Sperren und der Entzug von Nutzungsrechten müssen technisch und vertraglich beherrschbar bleiben.

Verwenden Sie keine pauschale Markenlizenz. Benennen Sie konkret, welche Zeichen, Bilder, Videos und digitalen Inhalte für Token, App, Whitepaper, Handelsplattform und Werbung genutzt werden dürfen. Regeln Sie zudem, was bei einem Spielerwechsel, Vertragsende oder Rechteentzug mit bereits ausgegebenen Token und gespeicherten Inhalten geschieht.

Glücksspielrecht: Gewinnspiele, Mystery Rewards, zufallsabhängige Token-Zuteilungen und entgeltliche Ziehungen können glücksspielrechtliche Fragen aufwerfen. Maßgeblich sind insbesondere Entgelt, Zufall und Gewinnchance. Die Mechanik sollte deshalb vor der technischen Umsetzung geprüft werden.

Zerlegen Sie jede Reward- oder Ziehungsmechanik in ihre einzelnen Elemente. Prüfen Sie, ob Nutzer für die Teilnahme zahlen, ob der Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt und welchen wirtschaftlichen Wert er besitzt. Passen Sie problematische Modelle frühzeitig an, etwa durch kostenlose Teilnahmealternativen, transparente Kriterien oder den Verzicht auf zufallsabhängige geldwerte Vorteile.

Steuerrecht und Bilanzierung: Ausgabe, Handel, Einlösung, kostenlose Zuteilung und Rückabwicklung können unterschiedliche umsatz-, ertrag- und lohnsteuerliche Folgen haben. Rechnungsstellung, Buchhaltung und Bilanzierung sollten deshalb von Anfang an zur zivil- und aufsichtsrechtlichen Struktur passen.

Dokumentieren Sie für jeden Zahlungs- und Leistungsfluss, wer welche Leistung an wen erbringt, wann sie als ausgeführt gilt und wie Gebühren, Rabatte, Rewards und Rückerstattungen verbucht werden. Stimmen Sie Tokenomics, Vertragsstruktur, Rechnungsstellung und Bilanzierung vor dem Launch miteinander ab, damit technische Abläufe und steuerliche Behandlung nicht auseinanderfallen.

Was sollten Vereine klären?

Geschäftsmodell, Emittent und Leistungserbringer dokumentieren: Halten Sie fest, welche Partei welche Leistung gegenüber welchem Nutzer erbringt. Diese Zuordnung entscheidet über Utility-Token-Einordnung, Whitepaper-Pflicht und Haftung.

Sekundärmarktentscheidung treffen: Klären Sie vor Roadmap und Kampagne, ob ein Listing angestrebt oder öffentlich kommuniziert wird.

Jede CASP-Funktion einzeln prüfen: Wallet, Tausch, Platzierung, Order Routing und Plattformbetrieb sind unterschiedliche Tatbestände.

Marktmissbrauchsprozess vor dem Listing einrichten: Bestimmen Sie, wer Insiderinformationen bewertet, über Veröffentlichung oder Aufschub entscheidet und die Plattform informiert.

Typische Fehler in der Praxis

Der Token wird als digitales Merchandising behandelt. Handelbarkeit, Marktwert und Plattformfunktionen bleiben bei der Klassifikation unberücksichtigt.

Fanvorteil und Utility Token werden gleichgesetzt. Übersehen wird, dass der Emittent die zugängliche Ware oder Dienstleistung selbst bereitstellen muss.

Utility-Klassifikation und Art-4-Ausnahme werden vermischt. Ein Utility Token ist nicht automatisch von den Titel-II-Pflichten befreit.

Das Listing wird nachträglich in die Roadmap aufgenommen. Ausnahmen entfallen und Marktmissbrauchspflichten entstehen, ohne dass Prozesse angepasst wurden.

Die Plattform soll vertraglich „alles Regulatorische“ übernehmen. Öffentlich-rechtliche Pflichten folgen der tatsächlichen Tätigkeit und Rolle, nicht einer Pauschalklausel.

FAQ zu Fan Token und MiCAR

Sind Fan Token nach der MiCAR immer reguliert?

Nein. Nicht übertragbare Punkte oder interne Guthaben können außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Übertragbare oder handelbare Fan Token sind dagegen regelmäßig Kryptowerte, sofern sie nicht als Finanzinstrument oder in eine Sonderkategorie fallen.

Braucht jeder Fan Token ein Whitepaper?

Nein. Art. 4 MiCAR enthält Ausnahmen. Bei einem öffentlich vermarkteten und zum Handel vorgesehenen Fan Token ist ein Whitepaper jedoch häufig erforderlich, insbesondere wenn die Listing-Absicht öffentlich kommuniziert wird.

Muss die BaFin das Fan-Token-Whitepaper genehmigen?

Nein. Für andere Kryptowerte nach Titel II MiCAR besteht keine Vorabgenehmigung. Das Whitepaper ist aber fristgerecht zu notifizieren, technisch korrekt zu erstellen und vor Angebot und Marketing zu veröffentlichen.

Benötigt ein Fußballverein eine eigene CASP-Zulassung?

Nicht zwingend. Übernimmt ein zugelassener Plattformpartner Verwahrung, Tausch, Handel und Platzierung, kann der Verein auf eine Marken- und Inhaltsrolle beschränkt bleiben. Entscheidend sind Kundenleistung, Nutzerführung, Vergütung und Außenauftritt.

Sind Transfers oder Verletzungen automatisch Insiderinformationen?

Nein. Sie können Insiderinformationen sein, wenn sie präzise, nicht öffentlich und voraussichtlich erheblich kursrelevant sind. Die Bewertung muss sich auf den konkreten Token, die Rolle der betroffenen Person und die Marktsituation beziehen.

Haben Fans ein Widerrufsrecht?

Bestimmte Kleinanleger können ihre Zustimmung innerhalb von 14 Kalendertagen widerrufen, wenn sie direkt vom Anbieter oder über einen platzierenden CASP erwerben. Das Recht entfällt, wenn der Token vor dem Erwerb zum Handel zugelassen war.

Wie gunnercooke unterstützt

gunnercooke berät Vereine, Ligen, Rechtehalter, Token-Emittenten und Plattformbetreiber zu Fan-Token- und SportFi-Modellen. Wir übernehmen Klassifikation, Rollen- und Erlaubnisanalysen, Whitepaper und BaFin-Notifizierung, Plattform- und Lizenzverträge sowie Werbekonzepte. Sprechen Sie uns an, bevor Token-Design, Plattformvertrag und Kampagne feststehen.


Über den Autor

Sebastian Förste  ·  Partner │ gunnercooke Germany

Sebastian Förste berät FinTech-Unternehmen, Kryptowerte-Dienstleister und digitale Infrastrukturanbieter zu den regulatorischen Anforderungen des europäischen Finanzmarktrechts. Sein Fokus liegt auf der Zulassung und dem laufenden Betrieb unter MiCAR, MiFID II, ZAG und DORA.