E-Geld-Lizenz: Voraussetzungen, ZAG-Pflichten und Kosten

July 6, 2026
Sebastian Förste

Partner

Zum Profil

Das Wichtigste in Kürze

  • Erlaubnispflicht: Wer in Deutschland gewerbsmäßig E-Geld ausgibt und nicht bereits als Kreditinstitut oder privilegierter E-Geld-Emittent erfasst ist, benötigt eine Erlaubnis der BaFin (§ 11 Abs. 1 ZAG).
  • Voraussetzungen: Der Antrag erfordert insbesondere ein tragfähiges Geschäftsmodell, Anfangskapital von mindestens 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 lit. d ZAG), eine geeignete Geschäftsleitung, ein Geldwäschepräventionskonzept sowie Maßnahmen zur Sicherung der Kundengelder.
  • Folgen fehlender Lizenz: Unerlaubte E-Geld-Geschäfte sind strafbar (§ 63 Abs. 1 ZAG). Zugleich kann die BaFin die Einstellung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs anordnen (§ 7 Abs. 1 ZAG).
  • MiCAR-Bezug: Für E-Geld-Token nach der MiCAR ist regelmäßig zu prüfen, ob der Emittent als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen sein muss.

Was ist E-Geld nach dem ZAG?

E-Geld ist ein elektronisch oder magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den E-Geld-Emittenten (§ 1 Abs. 2 S. 3 ZAG). Das Institut gibt diesen Wert gegen Zahlung eines Geldbetrages aus, der Kunde nutzt ihn für Zahlungsvorgänge, und auch andere Personen als der Emittent akzeptieren ihn. In der Praxis bedeutet das: Der Kunde zahlt Geld ein, erhält dafür ein digitales Guthaben und bezahlt damit bei Dritten.

E-Geld tritt vor allem in zwei Formen auf. Kartengestütztes E-Geld liegt auf einem Chip oder Magnetstreifen, etwa bei Prepaid-Karten. Servergestütztes E-Geld verbucht der Emittent zentral, etwa im E-Commerce oder in Wallet-Strukturen. Für die aufsichtsrechtliche Einordnung ist allein die rechtliche Funktion des gespeicherten Wertes entscheidend; die technische Umsetzung ist zweitrangig.

Beispiele für E-Geld

  • Guthaben auf Geldkarten, einschließlich Prepaid-Kreditkarten,
  • Guthaben bei servergestützten Bezahldiensten,
  • bestimmte Wallet-, Prepaid- oder Plattformguthaben, wenn sie von Dritten zur Zahlung akzeptiert werden.

Keinen E-Geld-Charakter haben

  • Bitcoins und ähnliche Kryptowerte,
  • zweckgebundene Guthaben, soweit sie nur beim Aussteller selbst oder in einem eng begrenzten Netz eingesetzt werden können und die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme erfüllt sind, wie etwa Kundenkarten mit Treue- oder Bonuspunkten, Kantinenkarten oder Prepaid-Mobilfunkguthaben.

Hinweis: Auf europäischer Ebene steht mit PSD3 und der Payment Services Regulation bereits der neue Zahlungsdiensterahmen im finalen Gesetzgebungsstadium. Die finalen Kompromisstexte liegen seit April 2026 vor, die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU steht noch aus. Bis zur Anwendbarkeit der PSR und zur Umsetzung der PSD3 in deutsches Recht bleibt für die deutsche Erlaubnispraxis das ZAG maßgeblich.

Was ist eine E-Geld-Lizenz und welche Unternehmen müssen sie prüfen?

Die E-Geld-Lizenz ist die Erlaubnis der BaFin für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 11 Abs. 1 S. 1 ZAG). Unternehmen, die nicht Kreditinstitute sind und das E-Geld-Geschäft betreiben, sind E-Geld-Institute (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG).

Die E-Geld-Lizenz ermöglicht neben dem E-Geld-Geschäft die Erbringung von Zahlungsdiensten wie Überweisungen und Lastschriften (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZAG). Unternehmen müssen daher zwei Fragen prüfen: Geben sie E-Geld aus? Und welche Zahlungsdienste sind mit dem Geschäftsmodell verbunden?

Eine E-Geld-Lizenz kann insbesondere bei Geschäftsmodellen relevant werden, bei denen Kundengelder entgegengenommen, elektronisch gespeichert und anschließend zur Zahlung bei Dritten eingesetzt werden können. Typische Fallgruppen sind:

  • digitale Wallets und Zahlungs-Apps, die dem Nutzer ein aufladbares Guthaben für Zahlungen an Dritte bereitstellen,
  • Prepaid-Karten und digitale Prepaid-Guthaben, etwa wenn eine aufladbare Karte bei einer Vielzahl von Händlern akzeptiert wird,
  • Plattform- oder Marktplatzmodelle mit nutzbarem Kundenguthaben, etwa wenn Käufer und Verkäufer über ein internes Guthaben zahlen oder bezahlt werden,
  • Zahlungsabwicklung im E-Commerce, soweit eigene E-Geld-Strukturen geschaffen werden, etwa durch gutgeschriebene Beträge, die für spätere Zahlungen zur Verfügung stehen,
  • Token- oder Stablecoin-nahe Modelle, bei denen eine Forderung gegen den Emittenten und eine Referenz zu einer amtlichen Währung besteht.

Gerade bei FinTechs und Krypto-Unternehmen empfiehlt sich eine frühe aufsichtsrechtliche Einordnung. Denn kleine Unterschiede in der Produktarchitektur können darüber entscheiden, ob ein Geschäftsmodell erlaubnispflichtiges E-Geld-Geschäft, ein Zahlungsdienst, ein Bankgeschäft, ein MiCAR-Thema oder ein erlaubnisfreies Modell darstellt. Die BaFin beurteilt die Erlaubnispflicht dabei anhand der tatsächlichen Geldflüsse und der Außenkommunikation, nicht anhand der vertraglichen Bezeichnungen. Eine sauber dokumentierte Einordnung oder eine Vorabanfrage bei der BaFin schafft hier früh Klarheit.

Was passiert bei E-Geld-Geschäften ohne Lizenz?

Wer ohne Lizenz E-Geld-Geschäfte betreibt, macht sich strafbar (§ 63 Abs. 1 Nr. 5 ZAG). Bei vorsätzlichem Handeln drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar, der Strafrahmen liegt dann bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 63 Abs. 3 ZAG).

Das gesetzliche Höchstmaß nutzen die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis nur selten aus. Verfahren wegen unerlaubter Finanzgeschäfte enden bei erstmaligem und nicht betrügerischem Verhalten regelmäßig mit einer Geldstrafe, einem Strafbefehl oder einer Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Wird überhaupt eine Freiheitsstrafe verhängt, setzen die Gerichte sie meist zur Bewährung aus. Vollstreckte Haftstrafen bleiben großvolumigen Strukturen vorbehalten oder Fällen, in denen Betrug oder Geldwäsche hinzutreten. Für die Strafzumessung zählen vor allem Umfang und Dauer der Tätigkeit, die Zahl der betroffenen Kunden, ein etwaiges Schadensbild und der Grad der Organisation.

Finanziell wiegt die Einziehung der Taterträge oft schwerer als die Strafe selbst. Nach §§ 73 ff. StGB lassen sich die aus dem unerlaubten Geschäft vereinnahmten Beträge abschöpfen, etwa Gebühren, Entgelte und Erträge aus gehaltenen Kundengeldern. Die Berechnung folgt dem Bruttoprinzip und setzt an den Einnahmen an; Aufwendungen mindern den abzuschöpfenden Betrag grundsätzlich nicht. Die Abschöpfung trifft das Unternehmen und kann auch bei den handelnden Personen ansetzen.

Daneben kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte anordnen (§ 7 Abs. 1 ZAG). Diese Anordnungen richten sich auch gegen Gesellschafter und Organmitglieder. Die BaFin kann zudem einen Abwickler bestellen und ihre Maßnahmen öffentlich bekannt machen. Eine solche Bekanntmachung beschädigt regelmäßig Bankverbindungen, Investorenbeziehungen und laufende Finanzierungsrunden. Eine frühe, freiwillige Einstellung des Geschäfts und die Zusammenarbeit mit der BaFin verbessern regelmäßig sowohl die aufsichtsrechtliche Lösung als auch die Strafzumessung.

Wie verläuft die Beantragung der BaFin E-Geld-Lizenz?

Der Weg zur E-Geld-Lizenz zieht sich oft über mehrere Monate und verlangt eine sorgfältige Vorbereitung. Der Antrag bei der BaFin muss unter anderem folgende Unterlagen und Angaben enthalten (vgl. § 11 Abs. 2 ZAG):

1.  Geschäftsmodell und Geschäftsplan: Beschreibung des geplanten E-Geld-Geschäfts sowie Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre einschließlich Budgetplanung.

2.  Anfangskapital: Nachweis über ein Anfangskapital von mindestens 350.000 Euro.

3.  Organisationsstruktur und IT-Sicherheit: Beschreibung der Organisationsstruktur, einschließlich der geplanten Inanspruchnahme von Agenten oder Auslagerungsunternehmen, sowie der IT-Systeme und ihrer Sicherheitsstandards.

4.  Sicherung der Kundengelder: Beschreibung der Maßnahmen zur Sicherung der von Kunden entgegengenommenen Gelder.

5.  Geschäftsleiter: Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter.

6.  Geldwäscheprävention: Konzept zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

7.  Interne Kontrollen und Governance: Darstellung interner Kontrollverfahren, Risikomanagement und ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation.

Praxistipp:
Empfehlenswert ist es, bereits vor der Antragstellung den Dialog mit der BaFin zu suchen, um das geplante Geschäftsmodell zu besprechen und Stolpersteine früh zu erkennen. Das gilt besonders für innovative Payment-, Plattform- und Krypto-Geschäftsmodelle.

An wen müssen sich Unternehmen wenden und wie läuft das Verfahren ab?

Zuständig ist die BaFin. Der Erlaubnisantrag nach § 11 ZAG wird immer bei der BaFin eingereicht, und auch das Vorgespräch führen Unternehmen mit der BaFin. BaFin und Deutsche Bundesbank arbeiten zusammen. Große Teile der Antragsprüfung und die Aufsicht laufen über die Bundesbank, deren Merkblatt und tabellarische Übersicht die einzureichenden Unterlagen vorschreiben. In der Praxis korrespondieren Antragsteller daher mit beiden Behörden. Für innovative Payment-, Plattform- und Krypto-Modelle ist die FinTech-Kontaktstelle der BaFin der richtige erste Anlaufpunkt.

Die BaFin empfiehlt, bereits vor der formalen Antragstellung Kontakt aufzunehmen, wenn die Erlaubnispflicht oder der Zuschnitt des Antrags nicht eindeutig ist. In einer solchen Vorabstimmung können Unternehmen ihr Geschäftsmodell vorstellen, die Erlaubnispflicht und die passende Regimewahl klären und den Umfang der einzureichenden Unterlagen besprechen. Anschließend ist der vollständige Erlaubnisantrag vorzubereiten. Dazu gehören insbesondere die Beschreibung des Geschäftsmodells, der Geschäftsplan einschließlich Dreijahresplanung, das Sicherungskonzept nach §§ 17, 18 ZAG, die Eigenmittelberechnung nach der ZIEV, Angaben zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, das Geldwäschepräventionskonzept sowie die Dokumentation zu Governance, internen Kontrollen, Auslagerungen, Notfallmanagement und IKT-Risikomanagement. Für die digitale operationale Resilienz sind insbesondere DORA und die dazugehörigen technischen Regulierungsstandards maßgeblich. Für Risikomanagement und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind zudem die ZAG MaRisk zu berücksichtigen. Den Rahmen für die Antragstellung geben insbesondere das BaFin Merkblatt zum ZAG, die tabellarische Übersicht zum Erlaubnisantrag nach § 11 ZAG, die ZAG Anzeigenverordnung, die ZAG Instituts Eigenmittelverordnung und die EBA-Leitlinien zur Zulassung und Registrierung nach PSD2 vor.

Der Antrag geht an die BaFin und wird gemeinsam mit der Bundesbank geprüft. Nachfragen und Nachforderungen sind die Regel. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten beginnt erst mit dem vollständigen Antrag, sodass sich das Verfahren in der Praxis über mehrere Monate hinzieht und bei komplexen Modellen länger dauert. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für die Erlaubnis zur Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 10 ZAG sieht die FinDAGebV derzeit eine Festgebühr von 13.523 Euro vor. Für die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts nach § 11 ZAG fällt die Gebühr demgegenüber nach Zeitaufwand an.

Welche Pflichten treffen ein E-Geld-Institut im laufenden Betrieb?

Mit der Lizenz beginnen die laufenden Pflichten gegenüber Aufsicht und Kunden. Zu den wichtigsten gehören:

1.  Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZAG): Das Institut muss für die E-Geld-Ausgabe entgegengenommene Gelder vom eigenen Vermögen trennen. Dafür hinterlegt es die Kundengelder auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut oder investiert sie in sichere, liquide Aktiva. Alternativ kommt eine Absicherung durch eine Versicherung oder eine vergleichbare Garantie in Betracht.

2.  Umtausch- und Rücktauschpflicht (§ 33 ZAG): Eingehende Gelder muss das Institut unverzüglich in E-Geld umtauschen. Kunden können ihr E-Geld jederzeit und zum Nennwert in Fiat-Geld zurücktauschen.

3.  Eigenkapitalausstattung (§ 15 ZAG): Das Institut muss kontinuierlich über eine zur Pflichtenerfüllung angemessene Eigenmittelausstattung verfügen; diese darf das Anfangskapital nicht unterschreiten.

4.  Geldwäscheprävention (§§ 10 ff. GwG): E-Geld-Institute müssen unter anderem umfassende KYC-Prozesse implementieren und Transaktionen überwachen.

5.  Meldepflichten, Jahresabschluss und Prüfung (§§ 22, 24, 29 ZAG): Pflicht sind insbesondere Jahresabschluss und Lagebericht, die erweiterte Jahresabschlussprüfung sowie Monatsausweise und weitere aufsichtliche Meldungen gegenüber Bundesbank und BaFin.

6.  Risikomanagement und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation: E-Geld-Institute müssen ihre Governance, Auslagerungen, IT- und Sicherheitsprozesse sowie interne Kontrollen laufend aufsichtsfest organisieren und dokumentieren. Den Maßstab dafür konkretisiert die BaFin seit Mai 2024 in den ZAG-MaRisk, die die Anforderungen an Risikomanagement und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 27 ZAG ausgestalten.

Welche Bedeutung haben E-Geld-Token unter MiCAR?

Bitcoins und ähnliche Kryptowerte sind regelmäßig kein E-Geld, weil eine Forderung gegen einen Emittenten fehlt. Anders liegt es bei E-Geld-Token (E-Money Tokens, EMTs) nach der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR). Das sind Kryptowerte, die ihren Wert stabil halten, indem sie sich auf eine einzelne amtliche Währung wie den Euro oder US-Dollar beziehen. Regulatorisch behandelt MiCAR solche Token wie elektronisches Geld.

E-Geld-Token dürfen in der EU nur öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn der Emittent als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen ist und ein Kryptowerte-Whitepaper nach MiCAR notifiziert und veröffentlicht hat. Für Tokenmodelle mit Referenz auf Euro oder US-Dollar ist daher frühzeitig zu prüfen, ob neben den MiCAR-Vorgaben eine E-Geld-Lizenz nach dem ZAG oder eine Banklizenz erforderlich ist.

Nicht jeder Stablecoin ist automatisch ein E-Geld-Token. Referenziert ein Token mehrere Währungen, Waren, Kryptowerte oder sonstige Vermögenswerte, kommt ein vermögenswertereferenzierter Token (Asset-Referenced Token) in Betracht. Die Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung des Tokens und des Geschäftsmodells ab.

Zusätzlich gilt ein Zinsverbot. Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen keine Zinsen oder sonstigen Vorteile gewähren, die an die Haltedauer des Tokens anknüpfen (Art. 50 MiCAR). Bei Stablecoin-, Wallet- und Yield-Strukturen muss deshalb auch die wirtschaftliche Ausgestaltung des Produkts geprüft werden.

Welche Unterschiede bestehen zwischen E-Geld-Lizenz und Banklizenz?

Kreditinstitute dürfen aufgrund ihrer Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) das E-Geld-Geschäft ohne separate E-Geld-Lizenz betreiben (§ 11 Abs. 1 S. 1 ZAG). Diese beiden Lizenzarten weisen Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf.

Gemeinsamkeiten

  • Erlaubnis zur E-Geld-Ausgabe und zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZAG);
  • Aufsicht durch die BaFin;
  • hohe Anforderungen an Geschäftsleitung, Kapitalausstattung, Organisation, Compliance und Geldwäscheprävention.

Unterschiede im Überblick

KriteriumE-Geld-Institut (ZAG)Kreditinstitut (KWG)
AnfangskapitalMindestens 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 lit. d ZAG)CRR-Kreditinstitute (Vollbankmodell) regelmäßig mindestens 5.000.000 Euro (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d KWG)
Erlaubte GeschäfteE-Geld-Ausgabe, Zahlungsdienste sowie nur sehr eingeschränkte Kreditgewährung im Zusammenhang mit ZahlungsvorgängenUmfassende Bankgeschäfte, insbesondere Einlagen- und Kreditgeschäft, soweit die jeweilige Erlaubnis dies umfasst
EinlagengeschäftUntersagt. E-Geld-Institute dürfen keine klassischen Einlagen zur zinsbringenden Anlage entgegennehmenMöglich, sofern die Banklizenz das Einlagengeschäft umfasst
Regulatorische DichteHoch, aber auf E-Geld-Geschäft und Zahlungsdienste fokussiertSehr hoch und regelmäßig kosten- sowie personalintensiver
Typischer AnwendungsfallWallets, Prepaid-Modelle, Plattformguthaben und Payment-GeschäftsmodelleVollbankmodelle mit Einlagen-, Kredit- oder sonstigen Bankgeschäften

Die Banklizenz berechtigt zu den üblichen Bankgeschäften wie dem Einlagen- und dem Kreditgeschäft (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG). Die E-Geld-Lizenz hingegen erlaubt nur sehr eingeschränkt die Kreditgewährung im direkten Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs bei kurzen Laufzeiten (§ 3 Abs. 4 ZAG). E-Geld-Institute dürfen keine klassischen Einlagen zur zinsbringenden Anlage entgegennehmen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 ZAG).

Auch die Kapitalanforderungen liegen weit auseinander. Eine Banklizenz setzt regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 5 Millionen Euro voraus (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. d KWG), eine E-Geld-Lizenz mindestens 350.000 Euro. E-Geld-Institute unterliegen ebenfalls strenger Regulierung, für Kreditinstitute fallen die Anforderungen aber noch höher und in der Umsetzung teurer aus.

Wann ist welche Lizenz sinnvoll?

Jede Dienstleistung, die eine E-Geld-Lizenz abdeckt, lässt sich auch mit einer Banklizenz erbringen. Die Anforderungen an die E-Geld-Lizenz sind dabei geringer.

  • Eine E-Geld-Lizenz ist daher sinnvoll, wenn sich das Geschäftsmodell auf die Ausgabe von E-Geld und den damit verbundenen Zahlungsverkehr beschränkt.
  • Eine Banklizenz ist erforderlich, wenn das Geschäftsmodell klassische Bankgeschäfte wie das Einlagen- oder das Kreditgeschäft umfasst. Plant ein Unternehmen darüber hinaus Finanzdienstleistungen, ist gesondert zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis nach dem KWG, dem WpIG oder einem anderen Spezialregime erforderlich ist.

Für Startups ist daneben zu prüfen, ob eine eigene Lizenz bereits im ersten Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob zunächst ein Kooperationsmodell mit einem lizenzierten Institut (White Label Anbieter) in Betracht kommt. Eine solche Struktur kann den Markteintritt erleichtern, ersetzt aber nicht die sorgfältige aufsichtsrechtliche Prüfung des eigenen Geschäftsmodells.

Häufig gestellte Fragen zur E-Geld-Lizenz

Wie viel Zeit vergeht zwischen Antragstellung und Erhalt der E-Geld-Lizenz?

Nach Einreichung eines vollständigen Antrags entscheidet die BaFin nach § 11 Abs. 2 S. 5 i. V. m. § 10 Abs. 3 ZAG grundsätzlich binnen drei Monaten. Ist der Antrag unvollständig, läuft die Dreimonatsfrist erst nach Übermittlung aller entscheidungserforderlichen Angaben; liegen trotz Aufforderung binnen zwölf Monaten keine ausreichenden Unterlagen vor, ist der Antrag abzulehnen.

Wie stelle ich die Vollständigkeit meiner Antragsunterlagen sicher?

Die BaFin bietet zur Überprüfung der Vollständigkeit des Antrags eine tabellarische Übersicht an. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine frühzeitige Abstimmung, weil die Vollständigkeit der Unterlagen stark vom konkreten Geschäftsmodell abhängt.

Gilt eine deutsche E-Geld-Lizenz auch in anderen EU-Ländern?

Ja. In Deutschland zugelassene E-Geld-Institute können ihre Dienste nach entsprechender Notifizierung bei der BaFin oder der Bundesbank auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten, ohne dort eigens eine Lizenz beantragen zu müssen (§ 38 ZAG).

Wie hoch ist das Anfangskapital für eine E-Geld-Lizenz?

Das Anfangskapital für ein E-Geld-Institut beträgt mindestens 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 lit. d ZAG). Die laufenden Eigenmittelanforderungen können darüber hinaus vom konkreten Geschäftsmodell und Geschäftsvolumen abhängen.

Was kostet eine E-Geld-Lizenz?

Neben dem Anfangskapital entstehen regelmäßig Kosten für Rechtsberatung, Geschäftsplan, Compliance-Konzeption, IT- und Sicherheitsdokumentation, Geldwäscheprävention, Wirtschaftsprüfung und laufende Aufsicht. Die tatsächlichen Kosten hängen wesentlich vom Geschäftsmodell, der Komplexität der Organisation und dem Stand der Vorbereitung ab.

Kann ich als Startup direkt eine Banklizenz beantragen, um flexibler zu sein?

Grundsätzlich ja. Die strengeren Aufsichtspflichten bilden allerdings eine hohe Hürde, vor allem das deutlich höhere Anfangskapital und die laufenden Compliance-Kosten. Für Startups, deren Geschäftsmodell zunächst auf E-Geld und die zugehörigen Zahlungsdienste beschränkt ist, ist die E-Geld-Lizenz oft der wirtschaftlich gangbarere Weg.

Sind Bitcoins und ähnliche Kryptowerte E-Geld?

Bitcoins und ähnliche Kryptowerte haben regelmäßig keinen E-Geld-Charakter, weil sie keine Forderung gegen einen Emittenten auf Rückzahlung eines Geldbetrages verkörpern. Anders kann die Prüfung bei währungsreferenzierten Token und E-Geld-Token nach der MiCAR ausfallen.

Was gilt für E-Geld-Token unter MiCAR?

E-Geld-Token nach MiCAR dürfen grundsätzlich nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute emittieren. Zusätzlich gelten die MiCAR-Vorgaben, insbesondere die Notifizierung und Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers.

Wo finde ich heraus, ob ein Unternehmen eine gültige E-Geld-Lizenz besitzt?

Die BaFin führt ein öffentlich einsehbares E-Geld-Institutsregister (§ 44 ZAG). Dort lässt sich prüfen, ob ein Unternehmen als E-Geld-Institut geführt wird.

Über den Autor

Sebastian Förste ·  Partner │ gunnercooke Germany

Sebastian Förste berät FinTech-Unternehmen, Kryptowerte-Dienstleister und digitale Infrastrukturanbieter zu den regulatorischen Anforderungen des europäischen Finanzmarktrechts. Sein Fokus liegt auf der Zulassung und dem laufenden Betrieb unter MiCAR, MiFID II, ZAG und DORA.

Spezialisierungen: MiCAR, MiFID II, ZAG, DORA