Elektronische Aktien nach dem eWpG: Der rechtssichere Weg zur digitalen Aktiengesellschaft

August 6, 2026
Sebastian Förste

Partner

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Lesezeit etwa 8 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Elektronische Aktien sind keine neue Aktienart, sondern schlichtweg eine rein digitale Form der Begebung, die die klassische Papierurkunde ersetzt. An die Stelle dieser Urkunde tritt die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister.
  • Das eWpG kennt zwei Registerarten: Zentrale Register und Kryptowertpapierregister. Namensaktien können in beiden Registerarten geführt werden, Inhaberaktien nur in zentralen Registern. Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ist nach dem KWG erlaubnispflichtig.
  • Unternehmen können bestehende Papieraktien grundsätzlich ohne Zustimmung der Aktionäre in digitale Zentralregisteraktien umwandeln.

Was ist eine elektronische Aktie?

Eine elektronische Aktie ist eine vollwertige Aktie, bei der das Unternehmen auf eine gedruckte Urkunde verzichtet und das Wertpapier stattdessen in ein elektronisches Wertpapierregister einträgt. Rechtsgrundlage ist das sog. Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG).

Die elektronische Aktie digitalisiert lediglich die Wertpapierinfrastruktur. Handelsregisteranmeldung, Satzung, Kapitalerhöhung, Bezugsrechte, Prospektprüfung und steuerliche Strukturierung bleiben weiterhin nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. Rechtlich ist die elektronische Aktie dementsprechend der herkömmlichen Aktie völlig gleichgestellt.

Die elektronische Aktie gilt zivilrechtlich als Sache. Dadurch genießen Aktionäre denselben Eigentumsschutz wie bei einer Papierurkunde.

Welche Vorteile weisen elektronische Aktien auf?

Der größte Vorteil liegt in geringeren Verwaltungs- und Transaktionskosten: Druck, Ausfertigung und laufende Verwahrung physischer Urkunden entfallen vollständig. Übertragungen erfordern keine körperliche Übergabe der Urkunde mehr, sondern vollziehen sich durch Umtragung im Register. Das beschleunigt Kapitalmaßnahmen und reduziert Fehlerquellen in der Abwicklung.

Konkret profitieren Unternehmen an drei Stellen: bei der Kapitalaufnahme, die sich vollständig digital abwickeln lässt; bei Mitarbeiterbeteiligungen, weil Ausgabe, Übertragung und Registerabgleich auch bei einer großen Zahl von Berechtigten automatisiert ablaufen; und bei der laufenden Verwaltung der Aktionärsstruktur, da elektronische Namensaktien Cap-Table-Kontrolle, Aktionärskommunikation, Registerpflege und Corporate-Governance-Prozesse erheblich erleichtern. Insbesondere mittelständische Aktiengesellschaften mit vielen Namensaktionären profitieren von diesen Effizienzgewinnen.

Welche Arten elektronischer Aktien und elektronischer Register gibt es?

Das elektronische Wertpapierregister übernimmt die Funktion, die bislang der Papierurkunde zukam: Die Eintragung im Register begründet das Wertpapier, dokumentiert verbindlich, wer Inhaber der Aktie ist, und bildet die Grundlage für jede Übertragung. Das Register ist damit das rechtliche Fundament der elektronischen Aktie. Wie es ausgestaltet sein muss und wer es führen darf, regelt das eWpG.

Das eWpG unterscheidet zwei Registerarten und korrespondierend zwei Arten elektronischer Aktien:

  • Zentrale Register: Diese werden von einer Wertpapiersammelbank oder einem Verwahrer (d.h. Inhaber einer Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland) geführt. Entsprechend heißen die in zentralen Registern eingetragenen Aktien Zentralregisteraktien. Diese können sowohl als Namens- als auch als Inhaberaktien auftreten.
  • Kryptowertpapierregister: Die Registerführung erfolgt auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem (z. B. Blockchain). Die hier eingetragenen Aktien werden als Kryptoaktien bezeichnet. Das Gesetz selbst spricht von Kryptowertpapieren; für Aktien hat sich der Begriff Kryptoaktie in der Praxis etabliert. Kryptoaktien dürfen lediglich als Namensaktien, nicht aber als Inhaberaktien ausgestaltet sein.

Achtung: Auch elektronische Namensaktien sind weiterhin im Aktienregister einzutragen.

  • Praxistipp: Um doppelten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, erlaubt das eWpG, dass der Registerführer des elektronischen Wertpapierregisters zugleich das Aktienregister für das Unternehmen führt.

Die folgende Übersicht stellt die beiden Formen der elektronischen Aktie einander gegenüber:

Kriterium  ZentralregisteraktieKryptoaktie
Registerform  Zentrales RegisterKryptowertpapierregister
Zulässige Aktienarten  Namens- und InhaberaktienNur Namensaktien
Registerführende StelleVariante 1: Wertpapiersammelbank Variante 2: Verwahrer (d.h: Inhaber einer Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland)Variante 1: Vom Emittenten benannter Dienstleister. Variante 2: Sofern Benennung unterbleibt, gilt Emittent selbst als registerführende Stelle. Achtung: Die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung ist nach dem KWG erlaubnispflichtig.  
Typische EinsatzfelderBörsennähe & Anschlussfähigkeit an tradierte Kapitalmarkt- und Depotstrukturen für Unternehmen von Belang  Tokenisierte Finanzierungen, direkte Aktionärsstrukturen, digitale Beteiligungsprogramme, Plattformmodelle.

Prüfungsschema: Ist die elektronische Aktie für Ihr Unternehmen geeignet?

Ob die elektronische Aktie für Ihr Unternehmen geeignet ist, lässt sich anhand weniger Leitfragen strukturiert klären. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Prüfungspunkte und ihren rechtlichen Hintergrund zusammen:

Frage  Hintergrund
Ist die Satzung für elektronische Aktien geöffnet?Kryptoaktien müssen (im Gegensatz zu Zentralregisteraktien) in der Satzung ausdrücklich zugelassen sein.  
Namensaktie oder Inhaberaktie?Kryptoaktien sind nur als Namensaktien möglich. Inhaberaktien kommen nur als Zentralregisteraktien in Betracht.  
Zentralregister oder Kryptowertpapierregister?Die Registerwahl entscheidet über Infrastruktur, Dienstleister, Kosten, und regulatorische Pflichten.  
Wer führt das Register?Zentrale Register sind Wertpapiersammelbanken oder Verwahrern vorbehalten. Die Kryptowertpapierregisterführung ist nach dem KWG erlaubnispflichtig.
Welche Registerdaten und Emissionsbedingungen werden benötigt?Die Eintragung setzt die nach dem eWpG erforderlichen Registerangaben und die Bezugnahme auf niedergelegte Emissionsbedingungen voraus.  
Wer führt bei Namensaktien das Aktienregister?Der Registerführer des elektronischen Wertpapierregisters kann nach dem eWpG auch das Aktienregister führen.  
Welche Prospekt-, Listing- oder Vertriebsfragen stellen sich?Die elektronische Form ersetzt nicht die Prüfung von ProspektVO, WpPG, Marktmissbrauchsrecht, Börsenzulassung und sonstigen Vertriebsregeln.  
Passt die Struktur zum Mitarbeiterbeteiligungsprogramm?Elektronische Namensaktien können die Verwaltung erleichtern, ersetzen aber keine steuerliche und arbeitsrechtliche Strukturierung.  

Wie läuft die Umwandlung bestehender Papieraktien auf die elektronische Aktie ab?

Das eWpG lässt es Unternehmen offen, ob sie ihre Aktienbestände überhaupt digitalisieren und wenn ja, ob sie dies vollständig oder nur teilweise tun. Das eWpG erlaubt ausdrücklich sogenannte Mischbestände. Demnach kann ein Teil der Aktien weiterhin in Papierform verbrieft bleiben, während ein anderer Teil bereits digital im Register geführt wird.

Wenn Sie bestehende Papieraktien digitalisieren möchten, unterscheidet das eWpG zwei Wege:

  1. Überführung von Sammelurkunden und sammelverwahrten Einzelurkunden in ein zentrales Register: Sammelurkunden und sammelverwahrte Einzelurkunden können jederzeit und ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre in inhaltsgleiche Zentralregisteraktien überführt werden. Voraussetzung ist erstens die Eintragung in ein zentrales Register, das eine Wertpapiersammelbank führt, zweitens die Eintragung einer Wertpapiersammelbank als Inhaberin der Zentralregisteraktie und drittens, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Überführung weder ausschließt noch von der Zustimmung der betroffenen Aktionäre abhängig macht.
  1. Sonstige Überführungen, insb. die Umstellung auf Kryptoaktien: Sonstige Umstellungen, insbesondere jene auf Kryptoaktien, setzen zweierlei voraus: die Zustimmung der betroffenen Aktionäre, die das Unternehmen so dokumentieren muss, dass die BaFin sie jederzeit überprüfen kann, sowie bei der Umstellung auf Kryptoaktien die ausdrückliche Zulassung in der Satzung.

Typische Fehler in der Praxis

Bei elektronischen Aktien im Allgemeinen zeigen sich vor allem zwei Fehlerquellen: Die elektronische Aktie wird als Ersatz für Prospekt-, Listing- oder Vertriebsprüfung missverstanden. Außerdem wird das Aktienregister häufig nicht sauber mit dem elektronischen Wertpapierregister abgestimmt.

Bei Kryptoaktien treten in der Praxis insbesondere folgende Fehler auf:

  • Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister ist in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen.
  • Die Gesellschaft möchte Inhaberaktien ausgeben; dies aber ist bei Kryptoaktien nicht möglich.
  • Der Emittent möchte die Kryptowertpapierregisterführung selbst übernehmen, übersieht jedoch, dass dies eine KWG-Erlaubnis voraussetzt.

FAQ zur elektronischen Aktie

Was ist eine elektronische Aktie?

Eine elektronische Aktie ist eine Aktie, die nicht durch eine physische Urkunde, sondern durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister begeben wird. Rechtlich bleibt sie eine Aktie mit den üblichen aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechten.

Müssen wir bei einer digitalen Emission die Satzung beim Wertpapierregister hinterlegen?

Nein. Anders als bei Anleihen müssen Sie die Satzung des Unternehmens nicht beim Registerführer hinterlegen (§ 5 Abs. 5 eWpG), da diese bereits über das Handelsregister öffentlich einsehbar ist.

Eignen sich elektronische Aktien für Mitarbeiterbeteiligungen?

Ja. Gerade bei einer hohen Anzahl von Berechtigten erleichtern elektronische Namensaktien in Kombination mit einer automatisierten Registerführung den Verwaltungsaufwand erheblich. Die steuerlichen Freibeträge (z. B. der Freibetrag von 2.000 EUR) gelten auch für elektronische Aktien.

Kann eine Inhaberaktie als Kryptoaktie begeben werden?

Nein. Inhaberaktien können nach dem eWpG nur in einem zentralen Register eingetragen werden.

Sind Kryptoaktien anonymen Kryptotoken ähnlich?

Nein. Da Kryptoaktien zwingend Namensaktien sind und zugleich im Kryptowertpapierregister deren Inhaber anzugeben ist, ist eine Anonymität desselben praktisch ausgeschlossen. Auf die im Register hinterlegten Daten können auch die Aufsichtsbehörden zugreifen.

Kann unser Unternehmen selbst ein Kryptowertpapierregister führen?

Nur, wenn Sie eine entsprechende Lizenz der BaFin vorweisen können. Zwar behandelt das eWpG den Emittenten selbst als Registerführer, sofern er keinen Dritten als Dienstleister benennt. Jedoch ist die Registerführung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung. Ohne eine solche BaFin-Lizenz müssen Sie daher zwingend einen regulierten Dienstleister beauftragen.

Kontakt

Möchten Sie prüfen, ob eine Zentralregisteraktie oder Kryptoaktie für Ihr Unternehmen geeignet ist?

Das FinTech-, Banking- und Crypto-Team von gunnercooke unterstützt Sie bei der rechtlichen Strukturierung, der Abstimmung mit Registerführern, der BaFin-nahen Einordnung und der Umsetzung digitaler Beteiligungsmodelle.