Welche Tätigkeiten mit Kryptowerten sind in der Schweiz reguliert?

September 15, 2026
Martin Liebi

Partner, Schweiz

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Lesezeit etwa 4 Minuten

Martin Liebi gehört zum gunnercooke Krypto-Team in der Schweiz und verfügt über 25 Jahre Erfahrung in der Finanzdienstleistungsbranche und im Bereich digitaler Vermögenswerte. Seine praktische Erfahrung umfasst die Schweiz, die EU und die USA sowie Unternehmen unterschiedlichster Grösse.

Dieser Beitrag ist Teil 2/11 seiner Beitragsserie „Digital Assets in der Schweiz“.

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Arten von Krypto-Token gibt es in der Schweiz?
  2. Welche Tätigkeiten mit Kryptowerten sind in der Schweiz reguliert?

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht der Token selbst wird reguliert, sondern die Tätigkeit, die damit ausgeübt wird.
  • Der Handel mit Zahlungs-Token für Dritte kann eine Registrierung bei einer Selbstregulierungsorganisation auslösen.
  • Ab bestimmten Schwellenwerten bei der Sammelverwahrung wird eine Fintech- oder Banklizenz nötig.
  • Anlage-Token, die als Wertpapier gelten, unterliegen denselben Pflichten wie klassische Finanzinstrumente.

Muss ich für Nutzungs-Token eine Bewilligung einholen?

Nein. Tätigkeiten rund um Nutzungs-Token sind unreguliert. Da sie lediglich digitalen Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung verschaffen, greifen die finanzmarktrechtlichen Vorschriften der Schweiz hier grundsätzlich nicht.

Welche Pflichten löst der Handel mit Zahlungs-Token aus?

Wer Zahlungs-Token für Dritte hält, überträgt oder handelt, braucht in der Regel eine Registrierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Dieser Prozess ist unkompliziert und mit überschaubarem Aufwand verbunden.

Erst wenn Zahlungs-Token sammelverwahrt werden und bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, wird eine Fintech- oder sogar Banklizenz erforderlich. Zahlreiche Ausnahmen erlauben es jedoch häufig, diese aufwendigeren Lizenzierungsverfahren zu vermeiden. Reine Vermögensverwaltung und Handelstätigkeiten mit Spot-Kryptowerten (also ohne begleitende Finanzprodukte) lösen dagegen keine zusätzlichen Pflichten aus.

Wie werden Anlage-Token behandelt, die Wertpapiere sind?

Anlage-Token, die als Wertpapier oder Finanzinstrument qualifizieren, unterliegen denselben Regeln wie traditionelle Wertpapiere und Finanzinstrumente – es gibt keine Sonderbehandlung, weil es sich um einen Token handelt. Repräsentiert ein Anlage-Token dagegen nur das Eigentum an einer physischen Sache, richten sich die Pflichten nach dieser Sache: Gelten für die zugrundeliegende physische Sache beispielsweise Pflichten zur Geldwäschereibekämpfung, gelten diese auch für den Token, der sie abbildet.

Was gilt für Dienste ohne Zwischenschaltung eines Dritten?

Direkter Zugang zu einem Dienst – etwa über eine Wallet oder eine Webseite, ohne Vermittler – wird dem Anbieter dieses Dienstes zugerechnet. Ob dabei regulatorische Pflichten entstehen, beurteilt sich anhand der Gesamtheit der angebotenen Tätigkeiten. Nach Praxis der FINMA kann bereits der Inhalt einer Webseite so weit gehen, dass er als öffentliche Werbung oder gar als öffentliches Angebot für Finanzinstrumente oder -dienstleistungen gilt.

Wird ein Dienst dagegen über einen Dritten an Endkunden erbracht, trägt zunächst dieser Dritte die Verantwortung für die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften. Anbieter sollten dennoch prüfen, ob ihre Vertriebspartner die geltenden Regeln einhalten – schon um reputationelle und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für den Handel mit Bitcoin für eigene Rechnung eine Bewilligung?

Nein. Eigenhandel für eigene Rechnung löst grundsätzlich keine Bewilligungspflicht aus – relevant wird es erst bei Tätigkeiten für Dritte.

Was bedeutet “Sammelverwahrung”?

Damit ist gemeint, dass Kryptowerte mehrerer Kunden zusammen (nicht getrennt einzeln zugeordnet) verwahrt werden. Ab bestimmten Volumina löst dies erhöhte Bewilligungspflichten aus.

Gilt für Vermögensverwaltung mit Kryptowerten dasselbe wie für Handel?

Reine Vermögensverwaltungs- und Handelstätigkeiten mit Spot-Kryptowerten sind grundsätzlich nicht zusätzlich reguliert, solange keine begleitenden Finanzprodukte im Spiel sind.

Wer ist verantwortlich, wenn ich über einen Drittanbieter vertreibe?

In erster Linie der Drittanbieter selbst – Sie sollten aber dessen Compliance im eigenen Interesse prüfen.

Kann eine Webseite allein schon eine Bewilligungspflicht auslösen?

Ja, wenn Inhalt und Ausgestaltung der Seite nach FINMA-Praxis als öffentliches Angebot oder öffentliche Werbung für Finanzinstrumente gelten.


Über den Autor

Martin Liebi  ·  Partner │ gunnercooke Schweiz

Martin Liebi verfügt über 25 Jahre Erfahrung als Berater, General Counsel und Geschäftsleitungsmitglied in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Rohstoffe und digitale Vermögenswerte und hat Unternehmen in der Schweiz, der EU und den USA durch sämtliche Phasen ihres Lebenszyklus begleitet.

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