Lange hatte es sich angekündigt, nun ist die Insolvenz der Krypto-Bank Nuri, ehemals Bitwala, offiziell. Begründet werden die Zahlungsschwierigkeiten mit der Coronapandemie, Verwerfungen am Kapitalmarkt durch den Ukraine-Krieg und dem generellen Einbruch des Kryptomarktes. Nuri ist bisher eines der ersten Fintechs, bei dem die bittere Konsequenz der Insolvenz von der Geschäftsführung gezogen werden musste. Doch in Anbetracht der aktuellen Marktsituation steht zu befürchten, dass dies nicht so bleibt. Was bedeuten Insolvenzen also für Anleger, welche Rechtsansprüche haben sie und sind die Einlagen überhaupt gesichert?
Eine Insolvenz bedeutet, dass ein Betrieb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Gesetzgeber sieht dafür drei Gründe vor: eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Dabei bildet Letzteres in der Praxis eine klare Ausnahme. Viel häufiger geraten Betriebe in Schieflage, weil das Geld fehlt. Dies ist laut Bundesgerichtshof der Fall, wenn ein Betrieb zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den aktuellen und den innerhalb von drei Wochen voraussichtlich zu generierenden liquiden Mitteln nicht bedienen kann.
Rechtslage
Das allgemeine Insolvenzrecht gilt in Deutschland grundsätzlich. Liegen nicht eingefrorene Kundenmittel insolvenzfern, können sie jederzeit aus einer Bank abgezogen werden. Da Nuri selbst keine Bank ist, sondern die Vertragsverhältnisse der Kunden über die Fronting-Einheit Solaris liefen, sind die Einlagen der Kunden nicht gefährdet.
Debitkarten lassen sich weiter nutzen, Überweisungen können getätigt werden, der Zugriff auf das Konto der eigentlichen Bank im Hintergrund ist in vollem Umfang möglich. Sind Kunden hingegen nicht mehr in der Lage, selbst auf ihr Geld zuzugreifen, müssen sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und werden am Ende mit der Quote bedient. Selbst wenn ein solcher Schritt für Kunden möglich ist, ist allerdings grundsätzlich fraglich, ob einzelne Kontoinhaber eigene Mittel aufwenden sollten, um gegen die Bank vorzugehen.
Hier müsste sinnvollerweise eine Bündelung von Kundenansprüchen erfolgen. Anders liegt der Fall allerdings bei den Bitcoin-Ertragskonten, bei denen Nuri der Vertragspartner ist. Nuri hatte seinen Kunden beispielsweise ermöglicht, mit einem solchen Konto eigene Krypto-Währungen gewinnbringend zu verleihen. Wegen des Zusammenbruchs von Celsius haben auch Einleger von Nuri derzeit keine Möglichkeit, ihre Coins von den Bitcoin-Ertragskonten abzuheben.
Entscheidung im Einzelfall
Ob Kundengelder im jeweiligen Fall gefährdet sind, kann erst die genaue Analyse der Vertragsverhältnisse zeigen. Sollte es sich um ein ‚normales‘ Kunden- bzw. Verwahrerverhältnis handeln, beschränkt die Insolvenz die Rechte der Kontoinhaber aus den Einlagen nicht. Ausgenommen davon sind natürlich die in den sogenannten Ertragskonten eingefrorenen Mittel.
Jedoch werden in zentralisierten Geschäftsmodellen Sicherheitsoptionen, die Blockchain-basierte Tokenstrukturen bieten, bisher kaum genutzt. Bei Business Konzepten, bei denen nicht der Kunde, sondern das Unternehmen selbst bzw. ein von diesem eingeschaltetes Drittunternehmen wie Celsius die Verfügungsmacht über die Kundenmittel hat, droht bei Insolvenz immer der Totalverlust. Heute ist es jedoch möglich, über sogenannte Self-custody-Strukturen die gegen Insolvenz gesicherte Verfügungsmacht bei den Kunden zu belassen.
Da ihre Errichtung aufwändig ist, bietet der Kryptomarkt bislang nur wenige solcher Möglichkeiten. Es existieren aber erste Lösungen und es wird erwartet, dass sich Self Custody in den nächsten Jahren zu einem dominierenden Trend entwickelt.
Dieser Artikel wurde erstmals am 24.08.2022 von gi Geldinstitute veröffentlicht. Sie finden den Originalartikel hier: https://www.geldinstitute.de/business/2022/kryptische-rechtslage–das-bedeutet-sicherheit-fuer-anleger.html