Eine steigende Anzahl der Bundesbürger kann sich vorstellen, ein mit Strom betriebenes Fahrzeug zu benutzen. Damit rückt das Thema auch für Unternehmen verstärkt in den Fokus. Sie möchten den Bedürfnissen ihrer Angestellten entgegenkommen und bieten zunehmend Mitarbeiterbenefits rund um E-Mobility an. Beachten die Unternehmen dabei die steuerlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, kann sich das auch finanziell lohnen.
Bei Mitarbeiterbenefits handelt es sich um nicht finanzielle, ergänzende Leistungen für Angestellte, die vom Unternehmen zusätzlich zur Vergütung gewährt werden. Über den sachlichen Nutzen der Vergütungen hinaus vermitteln Firmen durch diese zusätzlichen Leistungen gleichzeitig ihre Werte. Fördern sie beispielsweise E-Mobilität, signalisiert dies ein grünes Image und Umweltbewusstsein, mit dem sich Menschen identifizieren können – eine Orientierung, die sich mit der von circa 65 Prozent der deutschen Bevölkerung deckt.
Befinden sich Personal und Betriebe moralisch auf einer Linie, fördert dies das soziale Klima im Betrieb, was sich positiv auf die Produktivität auswirkt. Gleichzeitig erhöht sich die Attraktivität und Bindung an
die Marke. Neben den hieraus entstehenden Vorteilen im Recruiting und der Verbesserung von Arbeitsprozessen erweisen sich Benefits auch als finanziell interessant, denn sie lassen sich steuerlich geltend machen – je nachdem, um welche Leistung es sich handelt.
Mit Strom auf den Straßen
Dr. Karsten Umnuß, Fachanwalt und Partner für Arbeitsrecht, gunnercooke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dienstwagen erfreuen sich bei Mitarbeitern allgemeiner Beliebtheit – unabhängig von der Art des Antriebs. Für Arbeitgeber macht Letzterer jedoch einen steuerlichen Unterschied. Werden mit fossilen Brennstoffen betriebene Autos nach der üblichen Methode besteuert, beträgt der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs.
Bei E-Mobilen, die kein CO2 ausstoßen, reduziert sich dieser Wert auf 0,25 Prozent. Darüber hinaus bieten viele Unternehmen ein kostenloses Aufladen auf dem Firmengelände an. Wenn sie diese Leistung zusätzlich zur laufenden Vergütung erbringen, müssen sie hierfür keine Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Gleiches gilt, wenn Betriebe ihren Mitarbeitern Geräte wie Wallboxen zeitweise für zu Hause überlassen.
Dürfen jedoch Externe die Ladestationen gegen eine Bezahlung nutzen, fällt Umsatzsteuer an. Unter diesen Umständen gelten die Unternehmen nicht als Energieversorger, sondern als Letztverbraucher, sodass sie keine entsprechende Stromsteuer zahlen müssen.
Auto stehen lassen lohnt sich
Überlassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern verbilligte oder kostenlose Tickets für den Personennah- und Fernverkehr, um die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückzulegen, fallen für diese und deren Bezuschussung keine Abgaben an. Allerdings werden diese steuerfreien Leistungen auf die als
Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet.
Wohnen Mitarbeiter in der Nähe der Arbeitsstätte, bietet es sich alternativ an, E-Bikes zur Verfügung zu stellen. Wenn Unternehmen solche Fahrräder zeitweise zur privaten Nutzung überlassen, ist der entsprechende geldwerte Vorteil von der Steuer befreit – vorausgesetzt, die Überlassung erfolgt zusätzlich zur regulären Vergütung. Oft können Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit die Fahrräder zu einem günstigen Preis erwerben. Der dabei entstehende Preisvorteil ist dann aber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
Dieser Artikel wurde erstmals am 29.11.2022 von Experten Netzwerk GmbH veröffentlicht. Sie finden den Originalartikel hier: https://www.experten.de/2022/11/so-profitieren-arbeitgeber-von-e-mobility-benefits/