Klarheit für Solaranlagenbetreiber: Clearingstelle billigt vereinfachtes Messkonzept

July 9, 2025
Dirk Voges

Partner

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Hintergrund: Zwei PV-Anlagen, ein Netzanschluss

Was gilt, wenn mehrere Photovoltaikanlagen an einem einzigen Netzanschlusspunkt betrieben werden? Mit dieser Frage hat sich die Clearingstelle EEG|KWKG im Verfahren 2024/10-IX befasst; das Votum wurde Ende April 2025 veröffentlicht.

Konkret ging es um einen Betreiber, der neben einer Bestandsanlage aus dem Jahr 2010 eine weitere PV-Anlage von 2021 auf seinem Grundstück betreibt. Beide Anlagen speisen über denselben Netzanschlusspunkt ein, haben jedoch unterschiedliche Leistungen und Dachneigungen.

Der Betreiber hatte vorgeschlagen, die Einspeisemengen der beiden Anlagen anhand separater, geeichter Erzeugungszähler aufzuteilen – also proportional zur tatsächlich erzeugten Strommenge. Der Netzbetreiber hingegen pochte auf eine aufwändigere Kaskadenmessung mit Zwischenzähler.

Streitpunkt: Wie genau muss gemessen werden?

Aus Sicht des Netzbetreibers reichte das vorgeschlagene Konzept nicht aus. Ohne Zwischenzähler lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen, welcher Teil der eingespeisten Energie von welcher Anlage stamme. Die gemessenen Erzeugungsmengen seien lediglich ein Näherungswert, aber kein genaues Abbild der tatsächlichen Stromflüsse, argumentierte die Netzseite.

Der Betreiber verwies hingegen auf die Synchronität der beiden Anlagen: Beide hätten nahezu deckungsgleiche Einspeiseprofile und produzierten meist gleichzeitig. Das spreche dafür, dass eine anteilige Aufteilung nach tatsächlicher Erzeugung präzise genug sei – zumal alle verwendeten Zähler geeicht sind.

Entscheidung der Clearingstelle: Erzeugungsanteilige Aufteilung reicht aus

Die Clearingstelle stellte sich hinter den Anlagenbetreiber. Entscheidend sei, dass die Messung „hinreichend genau“ und für alle Beteiligten transparent ist. Genau das leiste die vorgeschlagene erzeugungsanteilige Aufteilung nach den getrennten Erzeugungszählern, heißt es im Votum.

Rechtlich stützt sich die Clearingstelle auf § 16 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 3 EEG 2021 in Verbindung mit den Vorgängerregelungen. Diese Vorschriften erlauben ausdrücklich die gemeinsame Abrechnung mehrerer gleichartiger Erzeugungsanlagen über eine Messeinrichtung, sofern eine verursachungsgerechte Aufteilung erfolgt.

Weil die beiden Anlagen zeitlich nahezu identische Erzeugungsprofile aufweisen, sei die Aufteilung anhand der Erzeugungszähler zulässig. Zusätzliche Zwischenzähler seien nicht zwingend erforderlich – zumal geeichte Messgeräte gesetzlich als zutreffend gelten.

Bedeutung für die Praxis: Mehr Flexibilität für Betreiber

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber, die mehrere Photovoltaikanlagen an einem Netzanschluss bündeln möchten. Solange die Erzeugungsprofile der Anlagen weitgehend parallel verlaufen, genügt die anteilige Aufteilung nach tatsächlicher Erzeugung den Anforderungen des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes.

Nur wenn stark abweichende Erzeugungsprofile bestehen, können zusätzliche Abgrenzungszähler erforderlich werden. Damit eröffnet das Votum eine praxistaugliche Lösung für Betreiber, die mit geringem technischem Aufwand rechtssicher abrechnen wollen.

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