Verschärfung der Meldepflichten zum Transparenzregister – nun wird es Zeit!

July 25, 2023
Dirk Voges

Partner

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Warum wird es nun Zeit? Bis zum 30. Juni 2022 müssen alle Unternehmen in der Rechtsform Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Partnerschaften und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zwingend vervollständigt haben.

Für Unternehmen in der Rechtsform eingetragene Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG und Kommanditgesellschaften (KG), Stiftungen und alle anderen endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2022.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass für Unternehmen in der Rechtsform Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Societas Europea (SE) die Übergangsfrist für die Mitteilungen ans Transparenzregister bereits am 31. März 2022 geendet hat!

I. Hintergründe

Seit dem 01. Oktober 2017 sind zahlreiche Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Trusts verpflichtet, weitreichende Informationen zu Eigentümer- und Kontrollverhältnisses an das zentrale elektronische Transparenzregister (www.transparenzregister.de) zu melden.

Diese Verpflichtung ist Ergebnis der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Im Ergebnis zielt die gesetzliche Neuregelung – zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Aufdeckung von Terrorismusfinanzierung – auf die Offenlegung von Angaben über die natürlichen Personen ab, die als vom Gesetz sogenannte „wirtschaftlich Berechtigte“ am Vermögen von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trust-ähnlichen Strukturen beteiligt sind und / oder diese kontrollieren.

Von den Mitteilungspflichten erfasst werden dabei sowohl im Inland als auch im Ausland ansässige „wirtschaftlich Berechtigte“, d.h. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einem Rechtsträger hält oder „auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt „ z.B. aufgrund von Treuhand- oder Stimmbindungsvereinbarungen; meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister ist aber nur die Geschäftsführung von Rechtsträgern mit Sitz in Deutschland. Verstöße gegen diese Angabe- und Mitteilungspflichten sowie Compliance-Pflichten sind mit erheblichen Geldbußen sanktioniert. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für einen Zeitraum von 5 Jahren auf ihrer Internetseite veröffentlichen und damit die betreffenden Personen und Rechtsträger öffentlich „an den Pranger“ stellen.

Zur Entlastung vieler betroffener Unternehmen enthielt die Neuregelung eine sog. Mitteilungsfiktion: wenn sich der wirtschaftliche Berechtigte bereits aus einem anderen Register ergibt, z.B. dem Handelsregister oder sämtlichen elektronisch abrufbaren Dokumente und Eintragungen aus Registern, die in § 22 Abs. 1 GWG aufgelistet sind, dann war und ist bis dato eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister entbehrlich.

Diese Mitteilungsfiktion war Anlass dafür, dass das Transparenzregister auch als „Auffangregister“ bezeichnet wurde und wird.

II. Aktuelle Rechtslage

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 wurde das Transparenzregister zum 01. August 2021 von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgewandelt worden. „Vollregister“ bedeutet, dass sämtliche, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort [nicht die vollständige Adresse], alle Staatsangehörigkeiten, Typ des wirtschaftlich Berechtigten, Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses) seit diesem Tag im Transparenzregister eingetragen werden müssen. Unbeachtlich ist nunmehr, ob diese Informationen bereits in anderen, elektronisch einsehbaren Registern enthalten sind.

Was passiert nach Ende der jeweiligen Übergangsfrist? Zuerst einmal tatsächlich nichts, denn auch für die Anwendung der Bußgeldvorschriften (§ 56 Abs. 1 Nr. 55 und 58 bis 60 GwG) hat der Gesetzgeber eine zeitliche Staffelung vorgesehen: Unternehmen, deren Übergangsfrist am 31.März 2022 endete, müssen ab dem 01. April 2023 mit einem Bußgeld rechnen; Unternehmen, deren Übergangsfrist am 30. Juni 2022 endet, ab dem 01. Juli 2023 und alle Unternehmen ab dem 01. Januar 2024.

Für die Unternehmen, die bis dahin noch immer nicht ihre Mitteilungspflichten ans Transparenzregister erfüllt haben, kann es dann aber tatsächlich teuer werden. Für leichtfertige Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gilt ein Bußgeldrahmen von bis zu EUR 100.000, für vorsätzliche Verstöße von bis zu EUR 150.000. Nach § 56 Abs. 3 GwG erhöht sich der Bußgeldrahmen bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu eine Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Für die Berechnung des Bußgeldes im Einzelfall gilt folgende Formel:

Grundbetrag * Faktor I (Leichtfertigkeit/Vorsatz) * Faktor II (wirtschaftliche Stärke) * Faktor III (individuelle Verschuldens-/Zumessungskriterien).

Der Grundbetrag variiert je nach Alternative in § 56 Abs. 1 Nr. 55 und 58 bis 60 GwG zwischen EUR 200 und EUR 1000.

Der Faktor I beträgt bei Leichtfertigkeit 1, bei Vorsatz 2. Bei der wirtschaftlichen Stärke (Faktor II) wird ein Faktor von 0,01-25 in die Berechnung einbezogen, während die individuellen Verschuldens-/Zumessungskriterien (Faktor III) mit einem Wert von 0,5-4 in die Berechnung einfließen.

Beispielrechnung:

Ein leichtfertiger Verstoß bei der eine GmbH entgegen § 20 Absatz 1 lit. a) seine Mitteilungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt mit einem Jahresumsatz von z.B. (a) 10 Mio. und (b) 15 Mrd. führt bei gleichem Tatbestand zu folgendem Bußgeld:

(a) EUR 600 × 1,5 × 1,33 × 3 = 3.591 EUR
(b) EUR 600 × 1,5 × 21,79 × 3 = 58.833 EUR

Abschließend daher unsere Empfehlung: Lassen Sie es gar nicht erst zu dieser komplizierten Berechnung eines teuren Bußgeldes kommen und melden Sie sämtliche notwendigen Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten ihres Unternehmens bis zum 30. Juni 2022 bzw. 31. Dezember 2022 zum Transparenzregister!