Die neue EU-Batterieverordnung: Was Sie wissen müssen

August 1, 2024
Dirk Voges

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Am 17. August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG in Kraft getreten. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland.

Ziel und Zweck dieser neuen Verordnung ist es, die Bewirtschaftung von Batterieabfällen zu überarbeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu ergreifen, indem die nachteiligen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Batterieabfällen vermieden oder verringert werden. Ebenso sollen die Auswirkungen der Ressourcennutzung verringert und die Ressourceneffizienz von Rohstoffen verbessert werden.

Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Kreislaufwirtschaft kreislauforientierter und klimaneutraler zu gestalten, eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie die strategische Autonomie der Union zu verbessern. Darüber hinaus sollen die Treibhausgasemissionen reduziert werden.

Mit der Verordnung ergeben sich insbesondere im Themenfeld Produkt-Compliance und ESG zahlreiche Herausforderungen für diejenigen Wirtschaftsakteure, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung, der Import oder der Vertrieb (sowohl B2B als auch B2C) von Batterien ist. Insbesondere Klimaschutz, Transparenz (Informationsbereitstellung) und Nachhaltigkeit sind Themen, die im Vordergrund stehen und die Hersteller vor die Herausforderung stellen, umfangreiche strukturelle Vorbereitungen zu treffen.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Anwendung der neuen Pflichten differenziert die Verordnung nach der Art der hergestellten und in Verkehr gebrachten Batterien; die Batteriekategorien werden nach Bauart und Verwendung unterschieden. So unterscheidet die Verordnung folgende Batteriekategorien:

Gerätebatterien

(Portable Batteries) sind alle Batterien, die

  • versiegelt sind,
  • maximal 5kg wiegen,
  • nicht speziell für industrielle Verwendungszwecke konzipiert sind,
  • bei denen es sich weder um Traktionsbatterien, noch Batterien für leichte Verkehrsmittel, noch Starterbatterien handelt.

Allzweck-Gerätebatterien

(Portable Batteries of General Use) bilden eine Unterart der Gerätebatterien, die

  • wiederaufladbar oder nicht wiederaufladbar sind,
  • speziell für die Interoperabilität hergestellt werden,
  • folgende Bauformen aufweisen: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3).

Batterien für leichte Verkehrsmittel

(LV, Light Means of Transport) sind Batterien sind Batterien

  • die gekapselt sind,
  • maximal 25kg wiegen,
  • für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, und bei denen es sich nicht um Traktionsbatterien handelt.

Autobatterien

(SLI, Batteries for Starting, Lighting, and Ignition) sind Batterien

  • die für die Versorgung des Anlassers,
  • der Beleuchtung,
  • der Zündung mit elektrischer Energie ausgelegt sind und
  • die auch in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen unterstützend oder als Ersatz eingesetzt werden können.

Industriebatterien

sind Batterien

  • die speziell für industrielle Verwendungszwecke konstruiert,
  • die für industrielle Zwecke bestimmt sind, nachdem sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung unterzogen wurden,
  • jede andere Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5kg, bei der es sich nicht um eine LV-Batterie, eine Traktionsbatterie oder eine Starterbatterie handelt.

Traktionsbatterien

(EV, Electrical Vehicles) sind Batterien,

  • die speziell für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mit einem Gewicht von mehr als 25kg ausgelegt sind, oder
  • für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse M, N, O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt sind.

Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme

gelten als Industriebatterien mit internem Speicher,

  • die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterien eingesetzt werden.

Der vorliegende Beitrag hat insbesondere Industriebatterien und Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme im Fokus.

Vor dem Hintergrund, dass viele Regelungen der neuen Verordnung bereits ab August 2024 in Kraft treten und ab 2025 ein Sanktionssystem in den Mitgliedstaaten eingeführt wird, werden im Folgenden die wichtigsten Pflichten aus der Verordnung betreffend die Batterietypen Industriebatterien und Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme vorgestellt.

Hier zu den wichtigsten Pflichten aus der Verordnung.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Kontaktieren Sie Dirk und unser gunnercooke-Team für Erneuerbare Energien.