Die Bedeutung streitiger Verbindlichkeiten
Sowohl bei Prüfung der Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit [§ 17 InsO], drohende Zahlungsunfähigkeit [§ 18 InsO] und Überschuldung [§ 19 InsO]), aber auch bei der Erstellung einer Liquiditätsplanung im Rahmen eines Krisenfrüherkennungssystems nach § 1 StaRUG (s. dazu im Einzelnen hier) kommt es darauf an, welche Verbindlichkeiten mit welchem Fälligkeitsdatum in welcher Höhe in die Liquiditätsplanung eingestellt werden müssen. Diese Fragen sind gerade dann wichtig, wenn es um Verbindlichkeiten geht, die streitig sind. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden zwischen einem Bestreiten der spezifischen Verbindlichkeit vor, innerhalb und nach einem Rechtsstreit.
Außerhalb eines Rechtsstreits ist für eine Verbindlichkeit nach dem auch im Insolvenzrecht geltenden kaufmännischen Vorsichtsprinzip bei einer Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (“Titulierung”, s. nachfolgend) von über 50 % eine Rückstellung in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geschätzten Erfüllungsbetrags zu bilden. Eine manifeste Abwertung der Verbindlichkeit ohne Zustimmung des Gläubigers sollte – jenseits der Insolvenzgründe qualifiziert begründet und dokumentiert werden.
Wenn aus der Streitfrage eine Zahlungsverpflichtung wird
Wird ein Rechtsstreit über die bestrittene Verbindlichkeit betrieben und verloren, der Schuldner also zur Zahlung verurteilt (die entsprechende Forderung also “tituliert) und dieser Titel für vorläufig vollstreckbar erklärt, muss diese Verbindlichkeit grundsätzlich im Liquiditätsstatus berücksichtigt werden, spätestens, wenn die Vollstreckung eingeleitet wird. So entschied der BGH im Jahre 2025 ausdrücklich, dass „ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen [ist], wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.“.
Dieses Urteil liegt auf einer Linie mit einer vorherigen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2024, in der er (in Rz. 34) klarstellte, dass „[wenn] der Erfolg der Sanierung davon ab[hängt], dass eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise zu beantworten ist, ist der Sanierungsversuch gescheitert, wenn sich die rechtlichen Risiken verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn ein Gericht die rechtlichen Fragen zu Lasten des Schuldners entscheidet und keine ernsthafte Möglichkeit besteht, eine dem Schuldner günstige Beurteilung der Rechtsfragen herbeizuführen. Kann der Schuldner Rechtsmittel einlegen, kommt es nicht nur auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, sondern auch darauf an, ob dem Schuldner die für die Durchführung eines Rechtsmittels erforderliche Zeit noch zur Verfügung steht. Unter entsprechenden Voraussetzungen haben sich die rechtlichen Risiken zudem dann verwirklicht, wenn eine dem Schuldner nachteilige, gefestigte Rechtsauffassung des zuständigen Gerichts besteht oder sich eine solche Rechtsauffassung aus in vergleichbaren Fällen getroffenen Entscheidungen ergibt.“.
Im Falle einer titulierten Forderung, muss der Geschäftsleiter für die Prüfung oder Erstellung des Liquiditätsstatus (im Zweifel durch den Prozessanwalt) also zunächst feststellen, ob die Entscheidung des Gerichts einer (nicht willkürlichen) „gefestigten Rechtsauffassung des zuständigen Gerichts“ entspricht. Nur, wenn dies nicht der Fall ist UND die Vollstreckung noch nicht eingeleitet wurde UND begründete Aussichten bestehen, “eine dem Schuldner günstige Beurteilung der Rechtsfragen herbeizuführen” UND [nach Prüfung des Liquiditätsstatus] dafür auch noch genügend Zeit zur Verfügung steht (also ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt werden kann), kann eine titulierte Forderung im Liquiditätsstatus außer Betracht bleiben.
Besonderheiten bei öffentlichen Gläubigern
Gerade bei Forderungen des Finanzamtes (oder etwa auch der Krankenkassen) besteht zudem die Sonderkonstellation, dass diese Behörden sog. “Selbstvollstrecker” sind. Sie dürfen selber Vollstreckungstitel für ihre Forderungen ausstellen und daraus die Vollstreckung betreiben. Zwar ist der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung formal das probate Rechtsmittel gegen diese Vorgehensweise, entbindet den Geschäftsleiter entsprechend der oben genannten Anforderungen aber nicht von der Prüfung, ob die entsprechende Verbindlichkeit nicht doch berechtigt und dementsprechend im Liquiditätsstatus aufzuführen ist. Gerade wenn die entsprechende Forderung den Ausschlag geben sollte, also zumindest bei Einstellung als Verbindlichkeit in einen Liquiditätsstatus einer der Insolvenzgründe erfüllt ist, sollte der Aussetzungsantrag oder der Einspruch qualifiziert begründet werden, um sich nicht dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen.
Um mehr zu diesem Thema zu erfahren, kontaktieren Sie Volker und unser Team für Restrukturierungen.