ZEREZ-Eintrag für die Komponenten Photovoltaik-Anlagen

January 22, 2025
Jonas Lowack

Associate

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Neue Melde- und Registrierungspflichten ab Februar 2025

Nachdem in den vergangenen Wochen Meldungen die Runde gemacht haben, dass die Betreiber Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Februar 2025 neue Melde-/ Registrierungspflichten zu erfüllen haben, möchten wir mit dem nachstehenden Beitrag auf die Pflicht zur ZEREZ-Registrierung etwas näher eingehen:  

Ab dem 1. Februar 2025 (siehe hierzu § 7 Abs. 4 der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV) müssen alle Einheiten- und Komponentenzertifikate von Stromerzeugungsanlagen, einschließlich Photovoltaik-Anlagen, im Zentralen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) eingetragen sein.

Diese Eintragung im Register soll den Netzbetreibern die Überprüfung der erforderlichen Zertifikate erleichtern und ist gemäß der im Mai 2024 geänderten NELEV-Verordnung verpflichtend. Die neuen Verpflichtungen richten sich dabei vornehmlich an die Hersteller der Stromerzeugungsanlagen, jedoch erwachsen auch den Betreibern der Anlagen sowie den Netzbetreibern neue Vorgaben.

Verantwortlichkeiten von Herstellern und Betreibern

Für Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Stromerzeugungsanlagen (mithin auch Photovoltaik-Anlagen) bestimmt § 4 in Abs. 3 NELEV, dass diese die für die von ihnen installierten Einheiten und Komponenten ausgestellten Zertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers (ZEREZ) übermitteln müssen. Dies gilt z.B. auch im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware der Einheit oder Komponente, die die elektrotechnischen Eigenschaften der Einheiten oder Komponenten verändert (siehe § 4 Abs. 3 S. 2).

Die Betreiber der Anlagen haben sodann gem. § 4 Abs. 9 NELEV lediglich im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens die Registrierungsnummer der Einheiten- und Komponentenzertifikate im ZEREZ an den zuständigen Netzbetreiber zu übermitteln. Der Netzbetreiber muss gem. § 4 Abs. 10 NELEV diese Registrierungsnummer verwenden, um die Zertifikate abzurufen. Ab dem 01. Februar 2025 ist dies der einzige Weg, über den der Netzbetreiber die entsprechenden Informationen verlangen kann (siehe hierzu § 4 Abs. 10 S. 2 NELEV).

Welche Zertifikate für eine Stromerzeugungsanlage zu registrieren sind, richtet sich wie auch bisher nach der Spannungsebene und der Anlagenleistung. Maßgeblich für die Nachweispflichten ist hierbei § 2 NELEV i. V. m. § 19 EnWG, § 3 EAAV und den technischen VDE-Normen.

Welche Zertifikate sind betroffen?

Für Photovoltaik-Anlagen im Niederspannungsbereich ist dabei die VDE-AR-N 4105 maßgeblich, wonach lediglich für die Wechselrichter ein Einheitenzertifikat erforderlich ist, aus der sich die Konformität des Wechselrichters ergibt.

Für größere Anlagen in höheren Spannungsebenen (VDE-AR-N 4110 bis 4130) sind zusätzliche Zertifikate nötig. Insbesondere ist nach Maßgabe der VDE-AR-N 4110 ab 270 kW Einspeiseleistung ein Anlagenzertifikat erforderlich, das die Normkonformität der gesamten Anlage bestätigt.

Verwaltung und Funktionsweise des ZEREZ

Je nachdem welche Zertifikate mithin für die jeweilige Photovoltaik-Anlage erforderlich sind, sind diese nunmehr einheitlich im ZEREZ zu registrieren. Die Verwaltung im ZEREZ folgt dem Vier-Augen-Prinzip, wobei Zertifizierungsstellen und Hersteller die Daten hochladen und prüfen. Jede Einheit erhält die bereits erwähnte Registrierungsnummer.

Betrieben wird das ZEREZ durch die Fördergesellschaft Windenergie (FGW). Das FGW hält auf der gesondert eingerichtete Homepage https://www.zerez.net/ weiterführende Informationen zur Registrierung im ZEREZ, zum Hochladen von Zertifikaten sowie zur Nutzung des ZEREZ bereit.