Mehr Freiheit für Speicher und Ladepunkte

October 13, 2025
Dirk Voges

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Mit dem MiSpeL-Entwurf öffnet die Bundesnetzagentur die Tür zu neuen Förderwegen für Batteriespeicher und bidirektionales Laden.

Regulatorischer Rahmen und Zielsetzung

Mit dem am 18. September 2025 veröffentlichten Entwurf zur Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (MiSpeL) will die Bundesnetzagentur die Regeln der Energiewende modernisieren. Erstmals sollen Batteriespeicher (Battery Energy Storage Systems, BESS) und Ladepunkte auch dann von der EEG-Förderung profitieren, wenn sie nicht ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. Damit rückt ein marktorientierter Betrieb der Speicher in greifbare Nähe – und mit ihm die Möglichkeit, ungenutzte Flexibilitätspotenziale im Stromsystem endlich zu heben. Das Festlegungsverfahren muss bis spätestens 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Weitere Informationen sowie Links zu den dem Entwurf des Tenors zur MiSpeL-Festlegung  , dem Entwurf der Anlage 1 zur Abgrenzungsoption und dem Entwurf der Anlage 2 zur Pauschaloption sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Bisher galt: Förderung nur für „reinen“ Ökostrom

Bislang war die EEG-Förderung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nach der sogenannten Ausschließlichkeitsoption des § 19 Abs. 3a EEG konnte nur profitieren, wer seinen Speicher ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas betrieb. Jeder Nachweis, dass kein Netzstrom („Graustrom“) eingespeist wurde, war zwingend erforderlich – eine Vorgabe, die in der Praxis oft den wirtschaftlichen Betrieb verhinderte. Hinzu kommt: Eine Umlagesaldierung war ausgeschlossen, da sie gerade den Verbrauch von Netzstrom voraussetzt. Für Ladepunkte bestand bislang überhaupt keine Möglichkeit, als förderfähige Zwischenspeicher zu gelten.

Gesetzgeber schafft neue Wahlfreiheit

Mit dem am 25. Februar 2025 verabschiedeten Solarspitzengesetz hat der Gesetzgeber den Weg für zwei zusätzliche Fördermechanismen geebnet, die nun im MiSpeL-Entwurf ausgestaltet werden. Neben der bisherigen Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG) treten die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG). Speicherbetreiber können künftig selbst entscheiden, welcher Weg zu ihrem Geschäftsmodell passt. Zugleich werden erstmals bidirektionale Ladepunkte – also Ladeeinrichtungen, die Strom sowohl aufnehmen als auch abgeben können – rechtlich berücksichtigt. Eine Anpassung des § 21 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erlaubt darüber hinaus eine anteilige Umlagesaldierung.

Das Ziel ist klar: Speicher sollen stärker am Strommarkt teilnehmen, Erzeugungsspitzen glätten und so die Integration erneuerbarer Energien verbessern. Künftig können BESS ihre Flexibilität sowohl auf der Nachfrageseite (etwa über dynamische Stromtarife) als auch auf der Angebotsseite (über preisoptimierte Direktvermarktung) einsetzen – und im bidirektionalen Betrieb auch von Arbitragegeschäften profitieren.

Anwendung erst nach Festlegung durch die Bundesnetzagentur

Bevor die neuen Modelle greifen, muss die Bundesnetzagentur die Einzelheiten der Messung und Berechnung festlegen. Dieses Verfahren startet nun mit dem MiSpeL-Entwurf. Der Entwurf wird am 1. Oktober 2025 in einem öffentlichen Workshop vorgestellt; Stellungnahmen können bis zum 24. Oktober 2025 eingereicht werden.

Zwei neue Förderoptionen im Überblick

Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG): Diese Variante fördert bei Speichern und Ladepunkten, die sowohl grünen als auch konventionellen Strom aufnehmen, nur den Anteil, der tatsächlich aus erneuerbaren Quellen stammt. Der förderfähige Anteil muss exakt gemessen und vom übrigen Strombezug getrennt werden. Der MiSpeL-Entwurf sieht vor, diesen Anteil über eichrechtskonforme 15-Minuten-Messungen zu bestimmen. Anlage 1 enthält dazu konkrete Berechnungsformeln für unterschiedliche Anlagenszenarien. Das Verfahren ist aufwendig, schafft aber höchste Genauigkeit und Rechtssicherheit – ideal für größere Anlagen oder professionelle Betreiber.

Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG): Wesentlich einfacher, aber auf bestimmte Fälle beschränkt, ist die Pauschaloption. Sie gilt, wenn Solaranlagen und BESS gemeinsam betrieben werden, die Anlagen demselben Betreiber gehören und die PV-Leistung mindestens 30 kW beträgt. Gefördert werden bis zu 500 kWh je kW installierter PV-Leistung pro Jahr. Hier wird ein pauschaler Anteil des eingespeisten Stroms als förderfähig anerkannt – ohne jede einzelne Kilowattstunde messen zu müssen. Überschreitungen gelten als Netzstrom und sind nicht förderfähig. Die Details finden sich in Anlage 2 des MiSpeL-Entwurfs. Diese Option eignet sich besonders für kleinere Anlagen, bei denen eine aufwendige Messtechnik wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

Flexibilisierung darf nicht aufgeschoben werden

Mit dem MiSpeL-Entwurf macht die Bundesnetzagentur einen überfälligen Schritt, um Speicher und Ladeinfrastruktur systematisch in das Energiesystem zu integrieren. Die beihilferechtliche Prüfung läuft parallel und muss noch abgeschlossen werden. Wann die Festlegung in Kraft tritt, ist offen. Doch eines ist klar: Betreiber von Speichern und Ladepunkten sollten sich schon jetzt auf die neuen Vorgaben vorbereiten – insbesondere auf die Anforderungen der Pauschaloption – und ihre Messsysteme frühzeitig anpassen.

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