Was das BAG zur Bestimmtheit von Sammelanmeldungen entschieden hat (Urteil vom 20. Februar 2025 – 6 AZR 32/24)
Mit Urteil vom 20. Februar 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wichtige Leitlinien zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren formuliert – insbesondere im Zusammenhang mit Sammelanmeldungen, wie sie z. B. von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommen werden, wenn übergegangene Arbeitnehmeransprüche geltend gemacht werden.
Kernaussage: Sammelanmeldungen müssen präzise sein
Auch wenn für Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 InsO nicht dieselben hohen Anforderungen gelten wie für Klageschriften nach der ZPO, stellt das BAG klar: Eine Sammelanmeldung – etwa durch die BA für mehrere Arbeitnehmeransprüche – muss dennoch individualisiert sein (§ 174 Abs. 2 InsO).
Das bedeutet konkret:
- jeder Arbeitnehmer muss einzeln benannt werden,
- das jeweilige Bruttoentgelt muss aufgeführt sein,
- und die genauen Anspruchszeiträume müssen angegeben werden.
Fehlen diese Angaben, ist die Forderungsanmeldung unzulässig – der Insolvenzverwalter kann sie bestreiten.
Praxistipp: Individualisierung ist Pflicht – nicht Kür
Die Entscheidung betrifft nicht nur die BA, sondern hat Signalwirkung für alle Gläubiger, die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden möchten. Drei wesentliche Empfehlungen lassen sich daraus ableiten:
- Einzelne Forderungen klar benennen: Auch bei Serien- oder Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Löhne, laufende Dienstleistungen) gilt: Jede Forderung muss mit Grund, Betrag und Zeitraum einzeln benannt werden.
- Pauschalangaben vermeiden: Allgemeine Formulierungen wie „offene Lohnforderungen Januar bis März“ oder „laufende Miete 2023“ reichen nicht. Solche Anmeldungen sind angreifbar und im Zweifel nicht tabellenfähig.
- Belege beifügen: Lohnabrechnungen, Rechnungen, Verträge und andere Nachweise erhöhen die Nachvollziehbarkeit – und die Chance, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter nicht bestritten wird.
Fazit: Formfehler kosten Geld
Die Entscheidung des BAG zeigt erneut, wie wichtig die formelle Richtigkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist. Wer hier zu pauschal oder unpräzise vorgeht, riskiert, dass seine Forderung nicht zur Tabelle zugelassen wird – mit allen finanziellen Konsequenzen.
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