Fallstricke bei der Insolvenzanmeldung am Beispiel des Urteils des BAG vom 20. Februar 2025 (Az. 6 AZR 32/24) – Bestimmtheit und Schriftlichkeit

July 10, 2025
Felix Knaub

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Das BAG hat sich in diesem Urteil mit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle befasst, insbesondere im Kontext von Sammelanmeldungen, wie sie beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit für übergegangene Arbeitnehmeransprüche vorgenommen werden.

Die Kernaussage der Entscheidung ist klar: Auch wenn für eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht die strengen Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO (zur Bestimmtheit von Schriftsätzen) gelten, muss eine Sammelanmeldung – wie die der Bundesagentur für Arbeit für Ansprüche mehrerer Arbeitnehmer aus übergegangenem Recht nach § 169 Satz 1 SGB III – dennoch ordnungsgemäß im Sinne von § 174 Abs. 2 InsO erfolgen. Dies bedeutet konkret, dass die Anmeldung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie die einzelnen betreffenden Arbeitnehmer, ihr jeweiliges monatliches Bruttoentgelt und die konkreten Anspruchszeiträume genau angibt. Eine unzureichend konkretisierte Sammelanmeldung ist unzulässig und führt zum Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen und individualisierten Forderungsanmeldung, auch wenn es sich um eine Vielzahl von Ansprüchen handelt.

Praxistipp für die Forderungsanmeldung weiterer Gläubiger:

Diese Rechtsprechung ist nicht nur für die Bundesagentur für Arbeit relevant, sondern dient als wichtiger Hinweis für alle Gläubiger, die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden:

  • Individualisierung ist entscheidend: Es muss sichergestellt sein, dass jede einzelne Forderung, selbst wenn sie Teil einer größeren Gruppe von Ansprüchen ist (z.B. bei Mietforderungen über mehrere Monate, fortlaufenden Dienstleistungen oder Ansprüchen aus mehreren Lieferungen), klar individualisiert ist. Anzugeben ist der genaue Grund, der konkrete Betrag und der spezifische Zeitraum oder die Bezugsdaten jeder einzelnen Forderung.
  • Pauschale Angaben vermeiden: Allgemeine oder pauschale Anmeldungen ohne detaillierte Aufschlüsselung des Forderungsgrundes und -betrags pro Einzelanspruch sind riskant und können zur Unzulässigkeit der Forderungsanmeldung führen.
  • Dokumentation ist Gold wert: Der Forderungsanmeldung sind alle relevanten Belege beizufügen, die die Individualität und Höhe der Forderungen untermauern (z.B. Lohnabrechnungen, Rechnungen mit Leistungszeitraum, Vertragsgrundlagen).

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, dass die formellen Anforderungen an die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren von großer Bedeutung sind und bei Nichtbeachtung zum Verlust des Anspruchs auf quotale Befriedigung führen können.

Wenn Sie bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie gerne Felix und unser Team direkt.