Der Deutsche Gesetzgeber erschuf mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Instrument zur Regulierung des Wettbewerbsverhaltens der Unternehmen auf dem deutschen Markt, um einen fairen Marktplatz für Ideen zu schaffen.
Nichtsdestotrotz kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen dieses Gesetz. Als ursprünglich die ersten Unternehmen begannen sich eigene Webseiten und ähnliches zuzulegen, wurde häufig gegen das Telemediengesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 3, 3a UWG verstoßen, was zu einer großen Abmahnwelle führte. In diesem Artikel geht es jedoch nicht darum, möglichst viele Unternehmen abzumahnen, sondern viel mehr darum zu verstehen, warum dieses Instrument dennoch legitim und notwendig ist, um den eigenen Marktplatz zu schützen, sowie für fairen und ausgeglichenen Wettbewerb zu sorgen und einzustehen.
Im nachfolgenden Fallbeispiel betrachten wir einen Betrieb aus Berlin, welcher sich gerade im Aufbau als Marke und als Franchise auf dem Markt etabliert. Zu diesem Unternehmen und dem Verfahren wird im nächsten Absatz konkret Stellung genommen. Abschließend soll dieser Artikel verdeutlichen, dass das UWG als Schutzmechanismus für die eigene Situation gilt, damit direkte Konkurrenten sich nicht einen Marktvorteil verschaffen, während man sich selbst als Unternehmer an die geltenden Marktregeln hält.
1. Wie ist das UWG zu betrachten?
Das UWG ist ein wirksames Instrument, um Verstöße von direkten Konkurrenten einstellen zu lassen. Man muss es aus der Perspektive des Marktteilnehmers sehen, der sich an die Marktregeln hält und somit ggf. Kosten und Mühen auf sich nimmt, um dies zu gewährleisten. Auf der anderen Seite gibt es Konkurrenten, die den Marktregeln wenig Beachtung schenken und versuchen, sich durch unfaire Mittel wie das Kopieren von Konzepten oder fehlerhafter Angaben auf ihren Webseiten einen Vorteil zu verschaffen und dabei ihre Identität als Eigentümer zu verschleiern.
Genügend Firmen investieren erhebliche Summen für die Wartung und Pflege ihrer Webseiten. Daher ist es nach unserem Verständnis ein legitimes Mittel, um sicherzustellen, dass auch Konkurrenten sich an die gleichen fairen Marktbedingungen halten. Das UWG ist somit kein Instrument, um Gegner zu „schikanieren“, sondern um faire und gleiche Bedingungen auf dem Markt zu schaffen.
Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass das UWG ausschließlich für Marktteilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Das heißt aber nicht, dass ein Marktteilnehmer, der im Ausland sitzt, aber auch auf dem deutschen Markt tätig ist, nicht den gesetzlichen Bedingungen des UWG unterliegen kann. Dies ist keineswegs ausgeschlossen.
Sollten Sie ähnliche Probleme mit einem Marktteilnehmer haben, überprüfen wir gerne für Sie, welche Maßnahmen ergriffen werden können und welche Beweise entsprechend dazu gesichert werden müssen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sobald Sie einen Verstoß gegen das UWG feststellen und eine einstweilige Verfügung beantragen möchten, schnell gehandelt werden muss. Es muss die Dringlichkeit gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Möchten Sie mehr zum Thema UWG erfahren? Sprechen Sie unser Team für Wettbewerbsrecht & Kartellrecht an. Wir finden die passende Lösung für Sie.
2. Kurzbeschreibung des Mandanten
Unser Mandant betreibt das Restaurant Burger Turm in der Turmstraße in Berlin sowie weitere Filialen in Berlin und im Ausland. Die Restaurantkette spezialisiert sich auf einfache, moderne Küche im Gourmetbereich und wird von einem weltweit anerkannten Chefkoch betrieben, der zuvor in 5-Sterne-Hotels die Küchen geführt hat, unter anderem in Dubai und der Türkei. Sein Anliegen ist es modernes Street Food wie Hamburger und andere Fleischgerichte auf Sterneniveau anzubieten und dabei eigene Kreationen und Rezepte zu entwickeln, die auch in der Systemgastronomie verwendbar sind. Dieses Konzept, das von unserer Mandantschaft vor Jahren entwickelt wurde, trug dazu bei, sich von der Konkurrenz abzuheben.
3. Der Fall: Fairer Wettbewerb?
Unsere Mandantschaft hat nun festgestellt, dass ein Konkurrent das Konzept 1:1 kopiert hat, inklusive Rezepturen, Preise, Menükarten, Bilder, usw. Gegen diesen vermeidlichen Wettbewerber geht unsere Mandantschaft gerichtlich vor. Dabei ist aufgefallen, dass der Konkurrent selbst auf seiner Webseite die wettbewerbsrechtlichen Regeln nicht einhält. Aus diesem Grund wurde zuerst außergerichtlich abgemahnt, um sicherzustellen, dass das Impressum entsprechend angepasst wird. Da auf die Abmahnung nicht reagiert wurde, musste am Ende eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragt werden. In diesem Fall handelte es sich um das Landgericht Köln, das schlussendlich eine einstweilige Verfügung per Beschluss zum Az. 33 O 369/22 erlassen hat.
In dieser einstweiligen Verfügung bestätigte das Landgericht Köln ohne mündliche Verhandlung, dass die Antragsgegnerin gegen sechs notwendige Angaben aus dem Telemediengesetz (TMG) verstoßen hatte. Die entsprechenden Mindestangaben wurden in der Impressumspflicht nicht erfüllt. Somit wurde eine einstweilige Verfügung erlassen und schließlich von unserer Mandantin vollstreckt.
Das Gericht bestätigte in seiner einstweiligen Verfügung, dass der Gegner gegen §8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit §5 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 TMG verstoßen hat. Aus diesem Grund stand der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassen wegen fehlender Impressumsangaben zu. Damit hat die Antragsgegnerin gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des §3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG , 40. Auflage 2022, §3a Rn. 1.310) verstoßen. Da die Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher der einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen ist, wurde ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet. Auch in diesem Verfahren wurde zugunsten unserer Mandantin entschieden.
Leider hat der Antragsgegner bisher nicht aus seinen Fehlern gelernt. Es sind noch weitere Verfahren gegen den Antragsgegner wegen Urheberrechtsverletzungen und weitere Verstöße gegen das UWG anhängig, da er das Konzept unserer Mandantin kopiert. In der ersten Instanz war die Antragstellerin bisher unterlegen. Allerdings sind nach unserem Verständnis mehrere Verfahrensfehler in der ersten Instanz aufgetreten, weshalb wir nun mit Hinblick auf die zweiten Instanz zuversichtlich sind, dass das Marktverhalten der Antragsgegnerin/Beklagten und das Urteil entsprechend korrigiert werden. Wir fordern die Antragsgegnerin/Beklagte, die unserer Meinung nach gegen das UWG verstößt, auf, das Kopieren des Konzepts der Antragstellerin/Klägerin zu unterlassen.