EU-Verpackungsrecht: Neue Pflichten für Batterieimporteure, klare Fristen (2. Teil)

May 6, 2026
Mana Ghofrani

Associate

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Die Regulierung wird konkret. Mit der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) verschärft die EU nicht nur Anforderungen an Verpackungen, sie setzt auch einen klaren Zeitrahmen. Besonders der August 2026 markiert einen Wendepunkt: Dann greifen zentrale Stoffbeschränkungen nach Art. 5, die Anforderungen an die Erzeugerkennzeichnung nach Art. 15, die erweiterte Herstellerverantwortung nach Art. 45, und zugleich wird die Konformitätserklärung verpflichtend.

Wiederverwendbare Verpackungen: Definition mit Folgen

Mit Art. 11 schafft die Verordnung erstmals eine verbindliche Definition für „wiederverwendbare“ Verpackungen im regulatorischen Sinn. Diese Klarstellung ist mehr als semantisch: Sie wird künftig über Quoten, Systemanforderungen und Marktzugang entscheiden.

Bis zum 12. Februar 2027 soll die Europäische Kommission zudem festlegen, wie oft bestimmte Verpackungsformate mindestens wiederverwendet werden müssen.

Für Unternehmen bedeutet das: Wiederverwendbarkeit beginnt nicht im Betrieb, sondern im Design. Die Einhaltung aller Anforderungen ist über die technische Verpackungsdokumentation nachzuweisen.

Kennzeichnung: Einheitlich, digital ergänzt

Art. 12 führt ein EU-weit harmonisiertes Kennzeichnungssystem ein. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Entsorgung zu erleichtern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Die Pflicht greift ab dem 12. August 2028 – oder 24 Monate nach Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Gefordert sind unter anderem:

  • Angaben zur Materialzusammensetzung
  • verständliche Piktogramme
  • zusätzliche digitale Informationen bei besorgniserregenden Stoffen
  • ergänzende Inhalte über QR-Codes oder vergleichbare Datenträger

Wo physische Kennzeichnung an Grenzen stößt, sind digitale Lösungen zulässig – allerdings unter strengen Vorgaben: Datensparsamkeit, klare Zweckbindung und diskriminierungsfreier Zugang.

Zudem müssen alle Informationen sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein und auch im Online-Handel vor dem Kauf bereitstehen.

Der Zeitplan: 2026 als Startpunkt der Umsetzung

Ein Blick auf die Fristen zeigt: Die eigentliche Umsetzung beginnt nicht erst mit späteren Recyclingquoten, sondern bereits 2026.

Zum 12. August 2026 treten mehrere zentrale Pflichten gleichzeitig in Kraft:

  • Art. 5 PPWR: Stoffbeschränkungen (max. 100 mg/kg für Schwermetalle)
  • Art. 15: Herstellerkennzeichnung
  • Art. 45: erweiterte Herstellerverantwortung
  • Konformitätsbewertungsverfahren und EU-Konformitätserklärung

Weitere Anforderungen etwa zur Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten folgen schrittweise bis 2040.

Konformitätserklärung: Pflichtdokument mit Dauerwirkung

Mit Inkrafttreten der materiellen Anforderungen wird der Nachweis zentral.

Die Einhaltung der Vorgaben aus Art. 5 bis 12 PPWR muss im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens dokumentiert werden. Grundlage sind Art. 38 und 39 in Verbindung mit Anhang VII sowie die Verfahrensanforderungen aus Anhang VIII.

Das Ergebnis ist die EU-Konformitätserklärung. Sie muss zusammen mit der technischen Dokumentation mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Rechtlich ist sie ein Nachweis gegenüber Behörden – keine Genehmigung. Praktisch ist sie ein dynamisches Dokument: Änderungen an Recht oder Produkt erfordern eine laufende Anpassung.

Fazit: Regulierung wird operativ

Die PPWR ist keine Zukunftsregulierung mehr.

Mit August 2026 beginnen konkrete Pflichten insbesondere durch Art. 5 und die verpflichtende Konformitätserklärung.

Unternehmen müssen ihre Prozesse, ihr Design und ihre Dokumentation rechtzeitig darauf ausrichten. Wer zu spät reagiert, riskiert mehr als nur formale Verstöße.

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