Dieser Beitrag zur EU-Omnibus-Verordnung wurde erstmals am 08.04.25 von Stephanie Troßbach auf LinkedIn veröffentlicht. Klicken Sie hier, um den Originalartikel zu lesen.
Nicht nur hat die EU-Kommissionsind Vereinfachungsvorschläge zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorgelegt (hier), auch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), EU-Taxonomie und Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) sollenanpasst und harmonisiert werden.
Auf einen Blick – Die wichtigsten Punkte
Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Rund 80 % der Unternehmen werden angabegemäß von der CSRD-Pflicht befreit, während für „große“ Unternehmen (bereits ab 1.000 Beschäftigten) die Berichtsanforderungen bestehen bleiben.
Vereinfachung der EU-Taxonomie:
Berichtspflichten gelten ebenfalls nur noch für sog. große Unternehmen (ab 1.000 Beschäfttigten), die Zahl der Meldebögen soll um 70 % reduziert werden.
Optimierung des CBAM:
Kleinere Unternehmen werden von Verpflichtungen ausgenommen, die Emissionsberechnung und Berichtspflichten sollen vereinfacht und Missbrauch verhindert werden.
Weniger Berichtspflichten für Unternehmen
Die Omnibus-Verordnung bringt einige Erleichterungen für Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen. Rund 80 % der Unternehmen sollen nach Angabe der Kommission künftig von den Anforderungen der CSRD ausgenommen werden. Die Berichtspflicht bleibt auf große Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro beschränkt – da diese die größten Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft hätten.
Um kleinere Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu belasten, werden Berichtspflichten gelockert. Unternehmen, die eigentlich ab 2026 oder 2027 erstmals berichten müssten, erhalten eine Fristverlängerung bis 2028.
Lockerungen bei der EU-Taxonomie
Auch die EU-Taxonomie wird überarbeitet: Künftig gilt die Berichtspflicht nur noch für die „größten“ Unternehmen (mehr als 1.000 Beschäftigte, über 50 Millionen Euro Umsatz oder eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro). Für alle anderen Unternehmen wird die Berichterstattung freiwillig. Zudem wird der bürokratische Aufwand verringert – die Zahl der erforderlichen Meldebögen wird um etwa 70 % reduziert.
Vereinfachungen beim CO₂-Grenzausgleich CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Auch der CBAM, der das sogenannte Carbon Leakage verhindern soll, soll effizienter gestaltet werden. Kleinere Unternehmen und Einzelpersonen werden von den Verpflichtungen ausgenommen, während für größere Unternehmen die Zulassungsverfahren sowie die Berechnung der CO₂-Emissionen vereinfacht werden. Zudem werden die Vorschriften verschärft, um Umgehung und Missbrauch des Systems zu verhindern.
Nächste Schritte?
Am 3. April 2025 hat das EU-Parlament dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt. Die finale Zustimmung des EU-Rats steht noch aus, gilt aber als Formsache und wird bis Juni erwartet. Die neuen Vorschriften sollen bis Ende 2025 in nationales Recht umgesetzt werden und anschließend schrittweise in Kraft treten.
Haben Sie Fragen zum Omnibus-Verordnung oder dazu, wie Sie ein effektives Compliance-Programm für Ihr Unternehmen aufsetzen oder weiterentwickeln können? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu Stephanie auf: [email protected].