Dieser Beitrag zur EU-Omnibus-Verordnung wurde erstmals am 31.03.25 von Stephanie Troßbach auf LinkedIn veröffentlicht. Klicken Sie hier, um den Originalartikel zu lesen.
Auf einen Blick – Die wichtigsten Punkte
Weniger Bürokratie & mehr Effizienz:
Die EU will Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen vereinfachen, indem Berichtspflichten reduziert, Schwellenwerte angehoben und Fristen verlängert werden.
Fokus auf direkte Geschäftspartner:
Unternehmen müssen vor allem ihre direkten Geschäftspartner prüfen, statt komplexe, weitreichende Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Zudem sind Bewertungen nur noch alle fünf Jahre nötig.
Aufhebung der zivilrechtlichen Haftung,
wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße verursacht wurden, gewahrt bleiben.
Schrittweise Umsetzung bis 2029:
Die neuen Regeln treten in drei Phasen in Kraft – ab 2027 für große Unternehmen, ab 2028 für mittelgroße und ab 2029 für alle betroffenen Firmen.
Wird der Entwurf wie geplant umgesetzt, wird die CSDDD – anders als bisher vorgesehen – hinter dem LkSG zurückbleiben und zwar durch eine geringere Zahl zu prüfender Lieferanten und längere Fristen. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies, dass sie von den Änderungen erst bei einer Anpassung des LkSG profitieren würden.
EU-Omnibus-Verordnung: Ziel und Hintergründe
Am 26. Februar 2025 stellte die EU-Kommission den Entwurf für die Omnibus-Verordnung vor, also einer Verordnung, die mehrere Richtlinien gleichzeitig anpassen soll. Ziel dieser Verordnung ist es, die Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen.
Die EU möchte den Verwaltungsaufwand verringern, indem sie bestehende Vorschriften wie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die EU-Taxonomie anpasst und harmonisiert.
Die Änderungen umfassen unter anderem weniger Berichtspflichten, höhere Schwellenwerte und längere Fristen, um Unternehmen zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Vereinfachung der Sorgfaltspflichten: Fokus auf das Wesentliche
Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen sollen durch mehrere Maßnahmen vereinfacht werden. Künftig sollen sich die Sorgfaltspflichten stärker auf die direkten Geschäftspartner konzentrieren, was die Anforderungen weniger komplex machen soll. Die Häufigkeit der Bewertungen und Kontrollen wird reduziert: Statt jährlich soll es reichen, alle fünf Jahre zu bewerten, mit der Anforderung, bei Bedarf auch ad-hoc Bewertungen vorzunehmen.
Die EU-weiten Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung sollen aufgehoben werden, wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße verursacht wurden, gewahrt bleiben. Die Unternehmen werden vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten geschützt.
Entlastung für KMU: Geringere Informationsanforderungen
Außerdem wird die Informationsanforderung an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) (d. h. Unternehmen mit nicht mehr als 500 Beschäftigten) verringert: Unternehmen dürfen von ihren KMU-Partnern nur noch die Informationen verlangen, die in den freiwilligen CSRD-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen sind. Nur wenn zusätzliche Daten für die Sorgfaltspflicht nötig sind, dürfen sie weitere Informationen verlangen. Auch die EU-weite Haftungsvorgabe wird aufgehoben, aber Unternehmen müssen weiterhin Schäden vollständig entschädigen.
Mehr Zeit für Unternehmen: Phasenweise Umsetzung der neuen Anforderungen
Die Unternehmen erhalten zudem mehr Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Die Umsetzung erfolgt in drei Phasen:
- Ab Juli 2027 gelten die Vorschriften nur für die größten Unternehmen (mehr als 5.000 Mitarbeiter und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz) sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der EU.
- Ab Juli 2028 müssen auch Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie entsprechende Nicht-EU-Unternehmen die Anforderungen erfüllen.
- Ab Juli 2029 wird die Regelung dann für alle anderen Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Mitarbeiter und einen Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro haben.
Am 3. April 2025 hat das EU-Parlament dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag zugestimmt. Die finale Zustimmung des EU-Rats steht noch aus, gilt aber als Formsache und wird bis Juni erwartet. Die neuen Vorschriften sollen bis Ende 2025 in nationales Recht umgesetzt werden und anschließend schrittweise in Kraft treten.
Mehr in Teil 2!
Nächste Woche erhalten Sie detaillierte Einblicke in die Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Vereinfachung der EU-Taxonomie und die Optimierung des CBAM.
Wenn Sie in der Zwischenzeit Fragen zum Thema Omnibus-Verordnung haben oder mehr erfahren möchten, kontaktieren Sie mich jederzeit: [email protected]