Erleichterte Grundbucheinsicht für Projektierer von PV- und Windanlagen

June 5, 2025
Jonas Lowack

Associate

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Der neue § 43a GBV

Um den Bau von Windenergieanlagen, Solaranlagen sowie von Telekommunikationsnetzen weiter zu beschleunigen, hat die Bundesregierung für Projektierer Erneuerbarer Energien die Voraussetzungen zur Einsicht ins Grundbuch erleichtert.

Mit der Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 24. April 2025 wurde dafür der § 43a in die Grundbuchverfügung (GBV) eingefügt.

Die Vorschrift konkretisiert den Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO (Grundbuchordnung) für Unternehmen die eine Projektierung oder Betreibung einer entsprechenden Anlage durchführen wollen.

Dies soll zum einen Projektierern einen erleichterten Zugang zu den Projektflächen geben. Zum anderen soll es den Prüfungsumfang (und damit den Bürokratieaufwand) für Notare reduzieren.

Konkreter Regelungsgehalt der Verordnung

§ 43a GBV richtet sich ausdrücklich an Unternehmen, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt betreiben oder projektieren. Die Vorschrift bezieht sich explizit auf Anlagenbetreiber und -entwickler, die Grundstücke zur Errichtung solcher Anlagen nutzen wollen.

Zentrales Element der Vorschrift ist die gesetzliche Vermutung eines berechtigten Interesses an der Einsicht in das Grundbuch. Dieses liegt laut § 43a Abs. 1 GBV in der Regel vor, wenn Unternehmen unter Nutzung des betroffenen Grundstücks die oben genannten Anlagen errichten oder betreiben wollen.

Zur Darlegung des Willens zur Projektnutzung macht § 43 Abs. 2 GBV konkretisierende Angaben. Für die Darlegung genügt eine Eigenerklärung des Unternehmens, in der dargelegt wird, dass unter Nutzung des Grundstücks eine Wind- oder Solaranlage errichtet oder betrieben werden soll. Zusätzlich muss das Unternehmen nachweisen, dass das betreffende Grundstück in einem der folgenden Bereiche liegt:

  • einem Windenergiegebiet gemäß § 2 Nr. 1 WindBG,
  • dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit dem Zweck der Solaranlagennutzung (§ 30 BauGB), oder
  • im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Die Folge der Regelung ist damit eine Erleichterung der Antragstellung: Notarinnen und Notare oder Grundbuchämter müssen bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr im Einzelfall das berechtigte Interesse umfassend prüfen, sondern können grundsätzlich von dessen Vorliegen ausgehen.

Grenzen der Einsichtnahme

Obwohl § 43a GBV die Voraussetzungen für das „berechtigte Interesse“ erleichtert, gelten beim Umfang der Einsichtnahme weiterhin die allgemeinen Regeln des § 12 Abs. 1 GBO. Die Verordnungsbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich das Interesse regelmäßig nur auf bestimmte Teile des Grundbuchs beziehen wird – insbesondere:

  • Abteilung I (Eigentümerangaben): regelmäßig relevant für Vertragsverhandlungen,
  • Abteilung II (Lasten und Beschränkungen): z. B. Wege- oder Leitungsrechte.

Eine Einsicht in Abteilung III (Grundpfandrechte) wird dagegen durch § 43a GBV nicht automatisch ermöglicht, da Informationen über Hypotheken und Grundschulden Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Eigentümers erlauben und damit ein besonders sensibles Interesse betreffen.

Die neue Regelung in § 43a GBV ist ein sinnvoller und ausgewogener Schritt zur Förderung der Energiewende und zur Unterstützung von Infrastrukturprojekten. Sie bringt klare Kriterien, ohne die rechtsstaatlich gebotene Einzelfallprüfung gänzlich auszuschließen. Gleichzeitig wird Missbrauch durch die Beibehaltung gewisser Prüfpflichten verhindert.

Ein denkbarer nächster Schritt wäre die Ausweitung dieser Regelung auf weitere Infrastrukturmaßnahmen – etwa im Bereich der Telekommunikation, Elektromobilität oder Wasserstofftechnologie. Auch die digitale Beantragung und Bearbeitung von Grundbucheinsicht könnte in Zukunft eine Rolle spielen.

Fazit und Ausblick

Die Verordnung ist ein richtiges Signal zur Erleichterung des weiteren Ausbaus von Erneuerbaren Energien. Es ist auch konkret zu erwarten, dass sie im Anfangsstadium der Projektplanung den Zugang zu geeigneten Flächen für Anlagen erleichtert und so Projektieren ermöglich effizienter vielversprechende Flächen zu identifizieren.

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