Dieser Beitrag wurde von Felix Knaub und Michael Dietz verfasst.
Ein Geschäftsführer scheidet aus seiner Position aus und geht davon aus, damit auch seine haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten hinter sich zu lassen. Diese Annahme bedarf jedoch der Differenzierung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fortbestehen kann. Dies betrifft auch Schäden von Neugläubigern, also solchen, die erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft aufgenommen haben.
Die rechtliche Grundlage
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen verspäteter Insolvenzantragstellung folgt aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Danach macht sich ein Geschäftsführer schadensersatzpflichtig, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig nicht rechtzeitig beantragt und hierdurch Gläubiger Schäden erleiden. In der Praxis stellte sich lange die Frage, ob diese Haftung auch für Neugläubiger gilt.
Die Entscheidung BGH II ZR 206/22
Mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) hat sich der II. Zivilsenat des BGH zu dieser Frage geäußert.
Der Senat hat entschieden, dass der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
Der Senat stellt dabei klar, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nicht grundsätzlich auf vor seiner Amtsbeendigung entstandene Schäden beschränkt und nur ausnahmsweise noch im Dreiwochenzeitraum des § 15a Abs. 1 InsO a.F. geschlossene Verträge zu erstrecken ist.
Die Begründung des II. Zivilsenats des BGH
Zur Begründung stützt sich der Senat auf den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang.
Der Senat führt aus, dass das Verbot der Insolvenzverschleppung nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens dient, sondern auch den Zweck hat, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck besteht nach der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers nach seiner Antragspflichtverletzung unverändert fort. Solange die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene Gefahrenlage noch fortwirkt, sind daher auch erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt geschlossene Verträge vom Schutzbereich der ihm während der Geschäftsführerstellung gemäß § 15a InsO obliegenden Insolvenzantragspflicht umfasst.
Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt nach Auffassung des Senats nur in Betracht, wenn das durch die Pflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers geschaffene Risiko sich bei wertender Betrachtung bei Abschluss des zum Schaden des Neugläubigers führenden Vertrags nicht mehr auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Gesellschaft sich nach der Antragspflichtverletzung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zunächst wieder nachhaltig erholt hatte und erst nach seinem Ausscheiden wieder insolvenzreif geworden war, weil dann die durch seine Antragspflichtverletzung begründete Gefahrenlage bei Abschluss der späteren Verträge bereits wieder beendet war.
Allein der zeitliche Abstand zwischen der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers und dem schädigenden Vertragsschluss des Neugläubigers mit der Gesellschaft reicht dagegen bei Fortbestehen der ursprünglich geschaffenen Gefahrenlage für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in der Regel nicht aus.
Die praktischen Auswirkungen
Diese Rechtsprechung hat für die Praxis relevante Konsequenzen. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann auch nach Beendigung seiner Amtszeit mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden, die auf Geschäften beruhen, an deren Zustandekommen er nicht beteiligt war. Die Haftungssumme kann sich durch die Fortsetzung der Insolvenzverschleppung durch die neue Geschäftsführung erhöhen.
Zu beachten ist, dass ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft keinen Schutz vor diesen Ansprüchen bietet. Ein solcher Verzicht wirkt ausschließlich zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch gegenüber Dritten. Im Insolvenzfall können Gläubiger direkt auf den ehemaligen Geschäftsführer zugreifen.
Handlungsempfehlungen
Vor diesem Hintergrund sollten Geschäftsführer bei ihrem Ausscheiden folgende Aspekte berücksichtigen:
- Prüfung der Insolvenzreife: Vor dem Ausscheiden sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist. Bei Bestehen der Insolvenzreife ist die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags der geeignete Weg, um Haftungsrisiken zu minimieren.
- Dokumentation: Werden Sanierungsbemühungen unternommen, sollten alle Maßnahmen zur Beseitigung einer möglichen Insolvenzreife lückenlos dokumentiert werden.
- Prüfung von Vereinbarungen: Haftungsverzichtserklärungen sollten auf ihre Reichweite und Wirksamkeit geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die Außenhaftung gegenüber Gläubigern.
- Prüfung des D&O-Versicherungsschutzes: Ein besonderes Augenmerk sollte auf die bestehende D&O-Versicherung gelegt werden. Diese Versicherung spielt eine zentrale Rolle bei der Absicherung der Haftungsrisiken, die sich aus der fortwirkenden Haftung für Neugläubigerschäden ergeben können.
- Anwaltliche Beratung: Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung vor dem Ausscheiden aus einer Geschäftsführerposition.
Fazit
Die Rechtsprechung des II. Zivilsenat des BGH verdeutlicht, dass die haftungsrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ende der Amtszeit endet. Eine verspätete Insolvenzanmeldung kann zu einer Haftung führen, die über die Dauer der Geschäftsführertätigkeit hinausreicht. Geschäftsführer sollten sich dieser Risiken bewusst sein und entsprechende Vorkehrungen treffen.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten oder sich für rechtliche Beratung interessieren, kontaktieren Sie Felix oder Michael .