In der historischen Altstadt von Goslar bleibt es dunkel auf den Dächern – zumindest, was Photovoltaikanlagen betrifft.
Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat entschieden, dass auf Gebäuden innerhalb des UNESCO-Weltkulturerbes Goslar keine Solaranlagen errichtet werden dürfen (Urt. v. 25.06.2025, Az. 2 A 21/23). Das Urteil – es ist noch nicht rechtskräftig – setzt ein klares Zeichen: Selbst der Ausbau erneuerbarer Energien hat seine Grenzen – und die liegen mitunter im Denkmalschutz.
Ein seltener Vorrang für das kulturelle Erbe
Zwei Hauseigentümer wollten auf ihrem denkmalgeschützten Gebäude eine PV-Anlage installieren. Eine Maßnahme, die grundsätzlich durch § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) gestützt wird. Danach soll der Nutzung erneuerbarer Energien auf Denkmälern in der Regel Vorrang eingeräumt werden.
Doch das VG Braunschweig sah in diesem Fall eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme: Wenn eine Anlage zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in ein besonders wertvolles Denkmal führt, kann der Schutz des kulturellen Erbes überwiegen.
Solaranlage als „störendes Element“
In Goslar sei genau dies der Fall, so das Gericht. Das betroffene Gebäude liegt mitten im geschlossenen historischen Stadtbild – einer zusammenhängenden Altstadt, die seit Jahrzehnten UNESCO-Welterbe ist. Die geplante Anlage würde nicht nur das Erscheinungsbild dieses Ensembles beeinträchtigen, sondern wäre von öffentlichen Wegen aus deutlich sichtbar.
Das niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (NLD), das dem Verfahren beigeladen war, bewertete den Eingriff als schwerwiegend. Die PV-Module würden sich mit ihrer dunklen Farbgebung deutlich von der historischen Dachlandschaft abheben. Damit wäre die Gesamtwirkung der Altstadt gestört – und der Denkmalwert des Objekts in Gefahr.
Gericht fürchtet Dammbruch
Besonders schwer wog für das Gericht auch die potenzielle Signalwirkung: Würde man in diesem Fall eine Ausnahme zulassen, müsste man sie auch in anderen Fällen gewähren – und das könnte die einheitliche Dachlandschaft dauerhaft verändern.
Die 2. Kammer des VG Braunschweig schloss sich der Argumentation des NLD vollumfänglich an und wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ein Urteil mit doppeltem Spannungsfeld
Das Verfahren wirft ein Schlaglicht auf einen zentralen Zielkonflikt der Energiewende: Die gesetzlich geforderte Nutzung erneuerbarer Energien auf Bestandsgebäuden trifft immer häufiger auf den Schutz historischer Baukultur.
Zwar sieht das Denkmalschutzgesetz grundsätzlich eine bevorzugte Behandlung von PV-Anlagen auch auf denkmalgeschützten Dächern vor – doch wie dieses Urteil zeigt, wird der Denkmalschutz dort zur Barriere, wo ein herausragendes kulturelles Interesse betroffen ist.
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