Strengere Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18. März 2025 (Az. VII R 25/22) die Kriterien für die Stromsteuerbefreiung deutlich verschärft. Danach sind Netzumwälzpumpen in Fernwärmenetzen nicht von der Steuer befreit – selbst dann nicht, wenn sie unmittelbar mit der Kühlung von KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) verbunden sind und deren Betrieb erst ermöglichen.
Hintergrund: Strom „zur Stromerzeugung“
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) ist Strom von der Steuer befreit, wenn er zur Stromerzeugung eingesetzt wird. In der Praxis war jedoch lange umstritten, wie weit dieser Begriff reicht. Der BFH stellte nun klar: Nur solche Stromverbräuche, die funktional und unmittelbar der Erzeugung dienen, fallen unter die Begünstigung.
Im entschiedenen Fall dienten die Pumpen sowohl dem Wärmetransport im Netz als auch der Kühlung der angeschlossenen KWK-Anlagen. Obwohl diese Verbindung technisch unverzichtbar war, sah das Gericht darin keinen unmittelbaren Beitrag zur Stromproduktion. Damit scheidet eine Steuerbefreiung selbst anteilig aus.
Bruch mit früherer Rechtsprechung
Bemerkenswert ist die Abweichung zu einer BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 2024 (Az. VII R 31/21). Dort hatte das Gericht noch Prozesse, die der Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, als begünstigt anerkannt. Nun wählt der Senat einen engeren Ansatz und rückt die enge Kausalität zwischen Stromverbrauch und Erzeugungsakt in den Mittelpunkt.
Folgen für Betreiber von Fernwärmenetzen
Für Betreiber von Fernwärmenetzen bedeutet das Urteil eine Zäsur. Wer bislang auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG vertraute, sollte dringend prüfen, ob alternative Entlastungstatbestände – etwa nach § 9b StromStG – in Betracht kommen. Eine vorausschauende steuerliche Bewertung kann hier helfen, unnötige Mehrbelastungen zu vermeiden.
Fazit
Der BFH zieht eine klare Linie: Nur Stromverbräuche, die direkt und ausschließlich der Stromproduktion dienen, bleiben steuerfrei. Für die Energie- und Wärmewirtschaft markiert das Urteil einen deutlichen Kurswechsel – und zwingt viele Betreiber, ihre steuerliche Struktur neu zu bewerten.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Dirk erreichen Sie hier.