Besserer Schutz für Hinweisgeber – Was bedeutet das für Unternehmen?

July 25, 2023
Torsten Könker

Partner

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Am 09.05. hat der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz gefunden. Dieser Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist jetzt im Juni 2023 zu rechnen. 

Das soll für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten gelten, die durch das Gesetz zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich Beschäftigte bei mutmaßlichen Gesetzesverstößen wenden können, verpflichtet werden, aber kein Grund sein, sich nicht mit diesem Thema zu befassen. Das Gesetz dient der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie und wird in naher Zukunft kommen.

Während diese Vorgaben für Großunternehmen, die üblicherweise schon seit Jahren eine Whistleblower Hotline betreiben, kein Problem darstellt, dürfte eine Vielzahl von mittleren Unternehmen mit einer erheblichen Herausforderung konfrontiert sein. Dies gilt umso mehr, wenn noch keine Compliance Struktur und Kultur aufgebaut worden ist. Insbesondere Unternehmen, die aufgrund der jeweiligen aktuellen Herausforderungen mit Hinweisgeberfällen rechnen müssen, sollten jetzt unverzüglich fachlichen Rat einholen.

Die interne Meldestelle kann mit eigenen Beschäftigten, durch Beauftragung entsprechender Dienstleister oder – bei bis zu jeweils 249 Beschäftigten pro Unternehmen in Form einer Kooperation eingerichtet werden.

Alle drei Modelle haben Vor- und Nachteile. In jedem Fall ist entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die beauftragten Personen unabhängig ausführen können. Sie müssen zudem über die nötige Fachkunde verfügen. Die internen Meldestellen müssen auch über entsprechende Meldekanäle anonym erreichbar sein und auf diesem Wege antworten können.  

Die Beauftragten der Meldestellen untersuchen den Vorgang und können eigene Nachforschungen anstellen. Sie können das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen abschließen oder es an eine für Ermittlungen zuständige interne Stelle oder eine zuständige Behörde abgeben.

Dabei muss spätestens nach drei Monaten eine detaillierte Rückmeldung an die jeweiligen Hinweisgeber erfolgen.

Wird keine interne Meldestelle eingerichtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus drohen aber bei konkreten Fällen Schadenersatzansprüche, arbeitsrechtliche Konsequenzen und Reputationsschäden.