Batteriespeicher im Fokus: Bundesregierung plant privilegierten Ausbau 

August 7, 2025
Dirk Voges

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Mit einem neuen Referentenentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Ausbau von Energiespeichern deutlich beschleunigen. Im Zentrum steht die Reform des § 11c EnWG, die Stromspeicherprojekten einen ähnlich hohen Stellenwert einräumt wie dem Ausbau der erneuerbaren Energien. 

Ein neues „überragendes öffentliches Interesse“ 

Der überarbeitete § 11c EnWG n.F. soll künftig klarstellen: Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen – insbesondere Batteriespeichern – dienen dem überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis Deutschland seine Stromversorgung nahezu treibhausgasneutral gestaltet hat, sollen Speicherprojekte bei allen Genehmigungsverfahren als besonders vorrangiger Belang in Abwägungsentscheidungen einfließen. 

Einzige Ausnahme: Belange der Landes- und Bündnisverteidigung. In allen anderen Konfliktfällen – etwa bei konkurrierenden Umwelt-, Planungs- oder Nachbarinteressen – soll die Speicherinfrastruktur künftig klar bevorzugt behandelt werden. 

Deutliche Aufwertung gegenüber der bisherigen Rechtslage 

Mit dieser Formulierung zieht das BMWE-Parallelen zu § 2 EEG, der bereits den Erneuerbaren-Ausbau in die Spitzengruppe schützenswerter Vorhaben aufrückte. Nun erhalten auch Speicherprojekte ein starkes rechtliches Fundament. 

In der Entwurfsbegründung heißt es wörtlich dazu: 
„Das höchstrangige Gemeinwohlinteresse an einem beschleunigten Ausbau von Energiespeicheranlagen als Teil der Klimatransformation kann nur in Ausnahmefällen überwunden werden.“ 

Speicher dienten primär der Integration erneuerbarer Energien und seien damit ein Schlüsselelement auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität – national wie europäisch. 

Durchbruch bei Genehmigungen im Außenbereich 

Was das konkret bedeutet? Die Errichtung von Batteriespeichern im Außenbereich – etwa auf unbebauten Flächen – wird erheblich erleichtert. Im bauplanungsrechtlichen Spannungsfeld des § 35 BauGB genießen Speicheranlagen künftig einen privilegierten Status: 

  • Im Rahmen der öffentlichen Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) erhalten sie Vorrang. 
  • Als sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) werden sie kaum noch rechtssicher abzulehnen sein. 

Planerisch entsteht dadurch ein neuer Handlungsspielraum, der Projekte beschleunigen und Rechtssicherheit erhöhen kann. 

Wegweiser für Projektierer und Behörden 

Für Projektentwickler ergibt sich daraus eine klare Strategie: Der geplante § 11c EnWG n.F. bietet künftig ein starkes Argumentarium gegenüber Genehmigungsbehörden. Er setzt Maßstäbe, die in der planerischen Abwägung aktiv eingefordert werden sollten. 

Allerdings zeigt die Erfahrung mit früheren Regelungen – etwa bei den bauplanungsrechtlichen Privilegierungen für PV-Anlagen – dass eine gesetzliche Klarstellung nicht automatisch in der Verwaltungspraxis ankommt. Umso wichtiger ist es, Behörden im Genehmigungsprozess gezielt auf die neue Rechtslage hinzuweisen und ihre Anwendung konsequent einzufordern. 

Ein Hebel für die Energiewende 

Mit der geplanten Neufassung von § 11c EnWG rückt das Thema Stromspeicherung ins Zentrum der energiepolitischen Transformation. Der Referentenentwurf verleiht Speicherprojekten die rechtliche Durchschlagskraft, die bislang oft fehlte – ein notwendiger Schritt, um Versorgungssicherheit, Netzstabilität und Klimaziele in Einklang zu bringen. 

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