Was ist der aktuelle Stand?
Seit 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) deutsche Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten, bestimmten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit ihren Lieferketten zu erfüllen. Das LkSG wurde oft kritisiert, da deutsche Unternehmen im Vergleich zu den EU-Vorgaben höheren Anforderungen ausgesetzt und damit potentiell benachteiligt waren.
Im Koalitionsvertrag vom April 2025 war daher vereinbart, das LkSG abzuschaffen und durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ umsetzt. Von einer Abschaffung ist aber keine Rede mehr. Stattdessen hat die Bundesregierung nun die bisherige Fassung des LkSG angepasst:
Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett das „Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ beschlossen. Erklärtes Ziel: Unternehmen gegenüber dem bisherigen LkSG bürokratisch entlasten, ohne die Menschenrechtsstandards abzusenken. Der Entwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren und muss sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat beraten und beschlossen werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht derzeit noch nicht fest.
Was soll sich durch das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ändern?
„Weniger Bürokratie, jedoch gleiche Verantwortung“:
- Berichte entfallen: Unternehmen müssen dem BAFA nicht mehr jährlich über ihre Sorgfaltspflichten berichten.
- Sanktionen nur bei bestimmten Verstößen: Geldbußen drohen nur, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen.
Welche Pflichten gelten also weiterhin?
- Risikomanagement: Schaffung vonStrukturen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette zu erkennen.
- Risikoprüfung: Durchführung von Risikoanalysen, um potenzielle Verstöße frühzeitig zu identifizieren.
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Ergreifung vonMaßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Verstößen.
- Grundsatzerklärung: Abgabe einer öffentlichen Erklärung zur Achtung der Menschenrechte.
- Beschwerdeverfahren: Einrichtung von Verfahren, über das Betroffene Verstöße melden können.
- Dokumentation: Intern festhalten, welche Sorgfaltspflichten umgesetzt wurden (Berichtspflicht entfällt nur extern).
Beispiel: Ein Textilunternehmen mit 1.000 Beschäftigten muss weiterhin Risiken in der Lieferkette prüfen, dass Fabrikarbeiter nicht fair bezahlt, angemessene Arbeitsbedingungen eingehalten und mögliche Risiken in der Lieferkette erkannt werden. Es muss Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei Problemen ergreifen und ein Beschwerdeverfahren bereitstellen. Nur der jährliche Bericht an das BAFA entfällt, und Sanktionen drohen nur bei bestimmten Verstößen.
Kontrollen gehen unvermindert weiter
Es ist auch weiter mit Kontrollen durch das BAFA zu rechnen, das mit Auskunftsersuchen an Unternehmen ungeachtet der politischen Ankündigungen einer gesetzlichen Erleichterungfortfährt.
Fazit
Die Änderungen am LkSG entlasten Unternehmen bürokratisch hinsichtlich der Berichtspflichten etwas, erhalten aber die Standards für Menschenrechte in Lieferketten und die festgelegten Sorgfaltspflichten. Das BAFA setzt seine Kontrollen unvermindert fort. Unternehmen sollten unbedingt die notwendigen Prozesse entwickeln oder diese anpassen.
Wenn Sie Fragen haben oder bei der Umsetzung des LkSG-Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden: [email protected]. Mehr zu Stephanie und ihre Praxis erfahren Sie hier.